Brexit: Praxis-Informationen für Unternehmen
Auswirkungen des Brexit für österreichische Unternehmen
Für österreichische Unternehmen, die geschäftlich im Vereinigten Königreich aktiv sind, ändern sich ab 2021 die Rahmenbedingungen grundlegend. Denn trotz Einigung beider Seiten auf ein neues Handels- und Kooperationsabkommen bedeutet der Brexit jedenfalls neue Hürden, Einschnitte und Störungen im Geschäft mit dem Vereinigten Königreich. Unternehmen müssen mit Friktionen im Handel von Waren und Dienstleistungen rechnen. Einen Kurzüberblick über das neue Handels- und Kooperationsabkommen finden sie auf unserer Seite zum neuen Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich.
Veranstaltungshinweis: Webinar Brexit – Grundkurs für Hürdenläufer | 3.3.2021 um 14:00 Uhr
Mit der Webinar-Reihe „Baustelle Brexit – jetzt wird es ernst!“ informieren wir Sie über Auswirkungen des Brexit im Geschäftsverkehr mit dem Vereinigten Königreich.
- Brexit und Dienstleistungen – Freizügigkeit auf Sparflamme | Webinar-Rückblick
- Brexit und Steuern – Endspiel für Vereinfachungen | Webinar-Rückblick
- Brexit und Zoll – Mehraufwand und Unklarheiten | Webinar-Rückblick
- Brexit und Wirtschaft – Risiken und Chancen | Webinar-Rückblick
Wichtige Brexit-Informationen für österreichische Unternehmen ab 2021: Linkliste
Zoll und präferenzielle Ursprungsregeln
Seit Jahresbeginn 2021 gibt es eine Zollgrenze zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Unternehmen müssen Zollformalitäten wie Zollkontrollen, Zollanmeldungen, Ursprungsregeln und Beschränkungen beachten. Statt einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist eine Zollanmeldung abzugeben und ein Ausfuhrnachweis erforderlich um eine umsatzsteuerbefreite Ausfuhrlieferung zu belegen.
Weiterführende Informationen: Ausfuhr von Waren aus der EU - Basiswissen
Auch bei der Einfuhr nach Österreich ist die Ware einem Zollverfahren zuzuführen bzw. eine Zollanmeldung abzugeben. Für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt:
- Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen,
- Erfüllung von Einfuhrförmlichkeiten,
- Erhebung der geschuldeten Einfuhrabgaben.
Weiterführende Informationen: Einfuhr von Waren in die EU - Basiswissen.
Die Einfuhrabfertigung im Vereinigten Königreich kann nur von einem im Vereinigten Königreich niedergelassenen Unternehmen abgewickelt werden. Nur dies können eine britische EORI Nummer beantragen und eine Einfuhranmeldung durchführen. Alle anderen müssen einen britischen „indirect representative“ mit der Durchführung des Einfuhrverfahrens beauftragen. Bis Ende Juni 2021 kann die Einfuhranmeldung als „entry in the declarant’s records“ getätigt werden und eine vollständige Einfuhranmeldung später nachgereicht werden.
Mit dem neuen Handels- und Kooperationsabkommen konnte im Warenverkehr Zollfreiheit für Ursprungswaren sowie der Verzicht auf mengenmäßige Beschränkungen erreicht werden.
Schwachpunkt ist allerdings, dass nur Vormaterialien aus der EU und dem Vereinigten Königreich Ursprung begründen, aber nicht Vormaterialien aus anderen Präferenzzonen. Zudem verlor das Vereinigte Königreich den Zugang zu sämtlichen EU-Freihandelsabkommen mit Drittstaaten. Seit 2021 können Produkte mit britischen Vormaterialen in EU-Partnerländern nicht mehr wie eigene Vormaterialen eingesetzt werden und etwaige Zollbegünstigungen entfallen. Eine Auslagerung von Bearbeitungsschritten in Drittstaaten hätte damit den Verlust der Ursprungseigenschaft zur Folge.
Hinweis: Für Fragen rund um den Brexit steht Ihnen auch die österreichische Zollverwaltung unter der Telefonnummer +43 (0) 50 233 728 oder per E-Mail zollinfo@bmf.gv.at zur Verfügung.
- Mehr Informationen zu Zoll und Ursprung sowie Ein- und Ausfuhrgenehmigungen
- Informationen des Bundesministeriums für Finanzen zu Brexit und Zoll
- EU-Leitfaden zu zollrelevanten Aspekten und Ursprungsregeln
- How to import into Great Britain from EU countries
- How to export from Great Britain into EU countries
- Informationen zum UK Border Operating Model
- Brexit und Transitabwicklung
- Informationen für LKWs über 7,5 Tonnen: Kent Access Permits (KAP)
- Check UK trade tariffs from 1 January 2021
- Making an import declaration in your records
- Delaying declarations for EU goods brought into Great Britain from 1 January 2021
- Informationen der französischen Zollbehörden
- Gesundheitskontrollen an Waren die aus UK in die EU über Frankreich eingeführt werden
- Verwendung von Holzverpackungen ab 2021
Steuern
Umsatzsteuer auf Warenlieferungen
Ab dem Ende der Übergangsphase handelt es sich bei Warenlieferungen in und aus dem Vereinigten Königreich nicht mehr umsatzsteuerbefreite, innergemeinschaftliche Lieferungen. Die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie verliert ihre Gültigkeit für Geschäfte zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Lieferungen an britische Unternehmer sind ab diesem Zeitpunkt als Ausfuhr/Export aus der EU bzw. als Einfuhr/Import in das Vereinigte Königreich zu behandeln. Dafür ist eine österreichische/EU EORI Nummer notwendig. Exporte sind bei Vorliegen folgender Voraussetzungen umsatzsteuerfrei:
- die Ware wird entweder durch den Lieferanten oder den ausländischen Abnehmer ins Drittland befördert oder versendet
- es liegt ein Ausfuhrnachweis vor
- die Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen werden
Mehr Details: WKO.at-Infoseite Exporte in Nicht-EU-Länder
Vorlage: Muster-Rechnung für Warenlieferungen in Nicht-EU-Länder
Beim Import in das Vereinigte Königreich ist eine Zollanmeldung abzugeben und neben allfälligen Zöllen auch eine Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Eine steuerliche Registrierung des Importeurs (importer of records) im Vereinigten Königreich ist dafür notwendig ebenso wie eine britische EORI Nummer. Wer die Pflicht zur Abwicklung der Einfuhr (Verzollung, Abführung der Einfuhrumsatzsteuer) hat, ergibt sich aus den Lieferbedingungen (Incoterms). Im Vereinigten Königreich wird vom Lieferanten oft DDP (Delivered Duty Paid) verlangt und die Zollabwicklung dadurch dem liefernden Unternehmen aufgebürdet.
Wird die Abwicklung der Einfuhr nicht vom britischen Kunden übernommen und hat der österreichische Exporteur auch keine Niederlassung im Vereinigten Königreich, so muss die Einfuhrabwicklung von einem indirekten Zollvertreter übernommen werden. Denn nur im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen können die Einfuhrabwicklung durchführen. Geplant ist, dass ab 2021 im Vereinigten Königreich ein Reverse-Charge Verfahren für die Einfuhrumsatzsteuer in Kraft treten wird.
- Mehr Informationen zu Brexit und Umsatzsteuern
- Informationen des Bundesministeriums für Finanzen zu Brexit und Steuern
- EU-Leitfaden zu Mehrwertsteuern für Waren
Versandhandel
Zoll und Einfuhrumsatzsteuer richtet sich nach britischen Bestimmungen.
Direktlieferungen von österreichischen Unternehmen an britische Kunden sind bis 135 £ von der Einfuhrumsatzsteuer und vom Zoll befreit. Der österreichische Verkäufer B2C muss die Mehrwertsteuer am Verkaufsort in Rechnung stellen und abrechnen. Dazu ist eine steuerliche Registrierung im Vereinigten Königreich notwendig.
Für österreichische Verkäufer B2B an im Vereinigten Königreich umsatzsteuerlich registrierte Unternehmen gibt es bei Sendungen unter 135 £ die Möglichkeit zur Umkehr der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge Verfahren).
Wird der Versand über einen Online Market Place abgewickelt, so schuldet der Online Market Place selbst die Umsatzsteuer.
Direktlieferungen über 135 £ sind wie Einfuhren in das Vereinigte Königreich zu behandeln: es werden Einfuhrumsatzsteuer sowie etwaige Zölle erhoben und die britische Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Dazu ist eine steuerliche Registrierung im Vereinigten Königreich notwendig.
- Mehr Informationen zu Brexit und Versandhandel
- Changes to VAT treatment of overseas goods sold to customers
Umsatzsteuer auf Dienstleistungen an britische Unternehmen B2B
Nachdem das Vereinigte Königreich zum Drittland wird, verliert der britische Auftraggeber seine UID Nummer. Es muss durch andere geeignete Unterlagen nachgewiesen werden, dass der britische Geschäftspartner ein Unternehmer ist. Dieser Nachweis kann beispielsweise durch Vorlage einer Unternehmerbescheinigung der ausländischen Finanzverwaltung erfolgen
Prinzipiell gelten Dienstleistungen an Unternehmer (B2B) an dem Ort als ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerort). Für österreichische Dienstleistungen im Vereinigten Königreich ist damit britisches Umsatzsteuerrecht auschlaggebend. Dennoch ist eine umsatzsteuerliche Registrierung des österreichischen Dienstleistungserbringers in vielen Fällen nicht notwendig, da das Reverse-Charge Verfahren meistens angewendet werden kann. Damit geht die Steuerschuld auf den Dienstleistungsempfänger über. Es gibt hier aber Ausnahmen die zu beachten sind.
Ertragsteuern
Das Vereinigte Königreich muss sich als Drittstaat nicht mehr an die Regelungen der EU-Steuergesetzgebung halten. Einige Regelungen wie beispielsweise die Mutter-Tochter-Richtlinie oder die Richtlinie über Zins- und Lizenzgebühren sind nur zwischen EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Anstelle der nicht mehr anwendbaren Richtlinien treten die Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich – Vereinigtes Königreich.
Sonderlösung Nordirland
Bereits 2019 einigten sich die EU und das Vereinigte Königreich auf eine Sonderlösung für Nordirland den Warenhandel betreffend: Nordirland bleibt im Warenverkehr sowohl in der EU-Zollunion als auch Binnenmarkt. Damit unterliegen Waren weiter den EU-Regeln und es finden keine Zollkontrollen auf der irischen Insel bzw. zwischen Nordirland und der EU statt. Warenlieferungen zwischen der EU und Nordirland werden weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt. Es gibt keine Zollgrenze zwischen der EU und Nordirland und damit auch keine Zollformalitäten. Die Sonderlösung betrifft aber nicht Dienstleistungen.
Zahlungsverkehr
Im Zahlungsverkehr mit dem Vereinigten Königreich sind nun Zusatzinformationen erforderlich.
Bei Zahlungen müssen zusätzlich der Name des Auftraggebers bzw. Zahlungspflichtigen, dessen Anschrift, die Nummer seines amtlichen persönlichen Dokuments, die Kundennummer oder dessen Geburtsdatum und Geburtsort übermittelt werden.
Bei allen Lastschriftzahlungen (SEPA Direct Debit) muss zusätzlich die Adresse des Zahlungspflichtigen angegeben werden, sofern es sich bei der IBAN des Zahlungspflichtigen um eine britische IBAN (GB) handelt.
CE-Kennzeichnung, Produktnormen und Standards
Für die Zeit ab 2021 muss man damit rechnen, dass das Vereinigte Königreich von der EU abweichende Normen und Standards beschließen kann.
Ab 2021 wird das Vereinigte Königreich schrittweise die neue britische Kennzeichnung UKCA, die die CE Kennzeichnung der EU ersetzen soll, einführen. Für einen befristeten Zeitraum von einem Jahr – bis Ende 2021 – wird im Vereinigten Königreich neben der neuen UKCA Kennzeichnung auch noch die alte CE Kennzeichnung akzeptiert werden (Achtung Ausnahmen!). Erst ab 2022 ist die neue UKCA dann verpflichtend.
Sollte es zu keiner gegenseitigen Anerkennung der CE-Kennzeichnung in einem Abkommen kommen, verlieren die im Vereinigten Königreich „benannten (Prüf-)Stellen“ ihre Anerkennung in der EU. Für Produkte, für die eine „benannte Stelle“ vorgeschrieben ist, müsste dann eine andere, in der EU ansässige Prüfstelle, in Anspruch genommen werden (sobald ein Anlass für eine neue Prüfung gegeben ist: bei Ablauf des Zertifikates oder einer Produktänderung).
Für die meisten CE-Produkte wird sich wenig ändern, weil eine Herstellerkonformitätserklärung ausreichend ist. Diese kann aus jedem Land kommen, auch aus Drittländern, sofern die betreffenden EU-Vorschriften durch den Hersteller eingehalten werden. Allerdings ist der EU-Käufer (B2B) nach der Übergangsphase ein EU-Importeur mit erhöhten Sorgfalts- und Dokumentationspflichten. Er muss die Konformitätserklärung zur Verfügung und Zugriff auf die technischen Unterlagen haben (Letzteres nur auf Verlangen der Behörde).
- Mehr Informationen zur britischen Kennzeichnung UKCA
- Post-Brexit: Langer Abschied von der CE-Zertifizierung
- Mehr Informationen zu Kennzeichnung und Zulassung von Medizinprodukten
Dienstleistungen und Entsendungen
Ab 2021 werden Österreicher aufgrund des Wegfalls der EU-Dienstleistungsfreiheit im Vereinigten Königreich Dienstleistungen nicht mehr unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher ausüben können. Für österreichische Dienstleistungen im Vereinigten Königreich gelten dann britische Regelungen, für britische Dienstleistungen in Österreich EU- bzw. österreichische Regelungen. Ohne entsprechende Neuregelung im Rahmen eines Abkommens werden etwa die Entsende-, die Durchsetzungs- und die Berufsanerkennungsrichtlinie ihre Gültigkeit verlieren.Auch für befristete Beschäftigungen in Österreich (Saisoniers oder Betriebsentsendungen) sind ab 2021 prinzipiell Bewilligungen notwendig. Allerdings könnte es noch zu Erleichterungen im Rahmen eines künftigen Abkommens kommen.
SaisoniersBritische Saisoniers, die bis Ende 2020 nach Österreich kommen und eine kurzfristige Erwerbstätigkeit aufnehmen, behalten das Recht auf Weiterbeschäftigung beim selben Arbeitsgeber. 2021 neu nach Österreich kommende britische Saisoniers werden wie Drittstaatsangehörige behandelt.
- Informationen zu Aufenthalt und Entsendungen von Briten nach Österreich
- Informationen des Bundeskanzleramtes zum Thema Aufenthalt/Zugang zum Arbeitsmarkt
- Informationen zu Entsendungen aus Drittstaaten nach Österreich
- Informationen zur Entsendungen von österreichischen Staatsbürgern ins Vereinigte Königreich
- EU-Leitfaden zu Reisen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich
Aufenthalt
Britische Staatsbürger, die bereits vor 2021 in Österreich wohnen, behalten auch nach Ablauf der Übergangsphase ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Für sie greift direkt das Austrittsabkommen und ihr Aufenthaltsstatus entspricht weitgehend jenem für Unionsbürger. Damit können Briten weiter in Österreich leben und arbeiten.
Was ist zu tun?
Briten müssen 2021 einen Aufenthaltstitel "Artikel 50EUV" beantragen um ihr Aufenthaltsrecht auf Basis des Austrittsabkommens nachweisen zu können. Die Antragstellung ist ab 1. Jänner 2021 bis 31.12. 2021 möglich.
Die zuständige Behörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz (Landeshauptmann, Bürgermeister (Magistrat) oder Bezirkshauptmannschaft). Nähere Informationen zum Antrag
Änderungen werden sich für all jene Bürger ergeben, die nach Ablauf der Übergangsphase nach Österreich bzw. ins Vereinigten Königreich ziehen möchten. In Österreich gelten dann britische Staatsbürger als Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Aufenthalt stellen müssen. Qualifizierte, britische Arbeitskräfte können unter bestimmten Bedingungen eine Rot-Weiß-Rot Karte beantragen, die für 24 Monate zur Niederlassung und zur Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber in Österreich berechtigt.
Auch für befristete Beschäftigungen in Österreich (Saisoniers oder Betriebsentsendungen) sind prinzipiell wie für alle Drittstaatsangehörige Bewilligungen notwendig. Allerdings könnte es noch zu Erleichterungen im Rahmen eines künftigen Abkommens kommen.
- Informationen zu Aufenthalt und Entsendungen
- Informationen des Bundeskanzleramtes zum Thema Aufenthalt/Zugang zum Arbeitsmarkt
- Informationen zur Rot-Weiß-Rot Karte
- Informationen zu befristeten Beschäftigung in Österreich
- Informationen zu den britischen Immigration Rules
- Check if you need a UK visa
- EU-Leitfaden zu Reisen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich
Britische Limited Liability Companies
Mit dem Ende der Übergangsphase endet die Niederlassungsfreiheit für Britische Limited, die ihren Verwaltungssitz in Österreich, ihren formalen Satzungssitz aber im Vereinigten Königreich haben. Britische Limited verlieren dann - voraussichtlich ab 1.1.2021 - ihre Rechtsfähigkeit in Österreich. Gesellschafter würden persönlich und unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten haften. Britische Limited mit Hauptsitz in Österreich sollten daher ehestmöglich Maßnahmen ergreifen, um diesen nachteiligen Auswirkungen zu begegnen.
Marken, Muster und Patente
Aufrechte Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die vor dem Ende der Übergangsphase am 31.12.2020 beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen wurden, sind im Vereinigten Königreich auch danach gültig. Offene Marken und Muster können binnen neun Monaten ab 1.1.2021 im Vereinigten Königreich angemeldet werden mit denselben Anmelde- und Prioritätsdaten wie im EU-Recht.
Internationale Marken- und Musterregistrierungen, die bei der WIPO vor Ende der Übergangsfrist für die EU angemeldet wurden, behalten ihren Schutz. Auch durch das Europäische Patentamt geprüfte europäische Patente bleiben unberührt, da dieses keine EU-Institution ist.
- Mehr Informationen zu möglichen Auswirkungen auf Marken- und Patentrechte
- Mitteilung der Europäischen Kommission zu den Auswirkungen des Brexits auf Marken und Gemeinschaftsgeschmackmuster
Datenschutz
Das Abkommen enthält eine Übergangsbestimmung für die Übermittlung personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich (Übergangsfrist für maximal 6 Monate):
Demnach gilt für die Dauer des „festgelegten Zeitraums“ die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Union an das Vereinigte Königreich nicht als Übermittlung an ein Drittland im Sinne des Unionsrechts. Voraussetzung hierfür ist, dass im Vereinigte Königreich die bisher geltenden und unmittelbar auf EU-Recht basierenden Datenschutzvorschriften weiterhin gelten.
Damit brauchen innerhalb der Übergangsfrist noch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) über den Internationalen Datenverkehr (Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer, Art 44ff) beachtet zu werden, dh Verantwortliche und Auftragsverarbeiter können personenbezogene Daten weiter, wie bisher, an Empfänger im Vereinigten Königreich übermitteln. Die Übergangsfrist beträgt maximal 6 Monate.
Die Kommission arbeitet bereits an entsprechenden Angemessenheitsbeschlüssen.
- Information der Datenschutzbehörde: Brexit - Datenschutzbehörde (dsb.gv.at)
- Informationen zur Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer: EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Internationaler Datenverkehr - WKO.at
- Weiterführende Informationen zum Datenschutz
- Informationen zur Benennung eines Vertreters: UK representatives | ICO
Verkehr
Im umfassenden Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich finden sich auch zwei Kapitel zum Luft- und Straßenverkehr, in denen sowohl die jeweiligen Verkehrsrechte als auch die Bedingungen zur Ausübung derselben festgelegt werden. Dabei werden Luftverkehr und Luftfahrtsicherheit sowie Straßengüter- und Straßenpersonenverkehr behandelt.
Chemikalien
Seit dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs gilt das EU-Chemikalienrecht dort nicht mehr. Registrierungen, Zulassungen bzw. Genehmigungen chemischer Rohstoffe von britischen Unternehmen haben ihre Gültigkeit verloren und sind damit in der EU nicht mehr verkehrsfähig. Exporte in das Vereinte Königreich unterliegen nun dem britischen Recht. Für Nordirland gibt es eine Sonderregelung, dort gilt das EU-Chemikalienrecht bis auf weiteres wie bisher.
- Weitere Informationen zur Situation aus Sicht der EU
- Weitere Informationen zur Situation aus Sicht des Vereinten Königreichs
Weitere Informationen zu Nordirland:
- echa.europa.eu/de/uk-company-based-in-northern-ireland
- hse.gov.uk/brexit/placing-goods-on-the-market-ni.htm
Ausfuhrkontrolle
Seit 1.1.2021 müssen für die Ausfuhr in das Vereinigte Königreich die für Drittstaaten notwendigen Genehmigungspflichten angewendet werden.