Nach dem Brexit: Praxis-Informationen für Unternehmen
Auswirkungen des Brexit für österreichische Unternehmen
Für österreichische Unternehmen, die geschäftlich im Vereinigten Königreich aktiv sind, änderten sich 2021 die Rahmenbedingungen grundlegend. Denn trotz Einigung auf ein Handels- und Kooperationsabkommen bedeutet der Brexit jedenfalls neue Hürden, Einschnitte und Störungen im Geschäft mit dem Vereinigten Königreich. Unternehmen müssen mit Friktionen im Handel von Waren und Dienstleistungen rechnen. Einen Kurzüberblick über das neue Handels- und Kooperationsabkommen finden sie auf unserer Seite zum Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich.
Rückblicke auf vergangene Webinare
- Brexit – Hürdenlauf für Fortgeschrittene: Das große Praxisfinale zu Aufenthalt und Dienstleistungen, Zoll und Steuern, Datenschutz und Produktkennzeichnung | Präsentation | Aufzeichnung des Webinars
- Brexit – 1x1 für Spediteure und Transporteure | Präsentation | Aufzeichnung des Webinars | Sammlung der wichtigsten Links zum Thema
- Brexit – Hürdenlauf für Fortgeschrittene: Ursprung und Präferenzen im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens | Präsentation | Aufzeichnung des Webinars
- Brexit – Hürdenlauf für Fortgeschrittene: Auswirkungen auf Produktkennzeichnung und Zertifizierung | Präsentation | Aufzeichnung des Webinars
- Brexit – Hürdenlauf für Fortgeschrittene: Auswirkungen und neue Chancen für den Agrar- und Lebensmittelbereich | Präsentation | Aufzeichnung des Webinars
Achtung: Neue Fristen für die Einfuhr von sanitären und phytosanitären Erzeugnissen in das Vereinigte Königreich. - Brexit – Hürdenlauf für Fortgeschrittene: Aufenthalt und Entsendung | Webinar-Rückblick
- Brexit – Hürdenlauf für Fortgeschrittene: Zoll und Steuern | Webinar-Rückblick
- Brexit – Grundkurs für Hürdenläufer | Webinar-Rückblick
- Brexit und Dienstleistungen – Freizügigkeit auf Sparflamme | Webinar-Rückblick
- Brexit und Steuern – Endspiel für Vereinfachungen | Webinar-Rückblick
- Brexit und Zoll – Mehraufwand und Unklarheiten | Webinar-Rückblick
- Brexit und Wirtschaft – Risiken und Chancen | Webinar-Rückblick
Wichtige Brexit-Informationen für österreichische Unternehmen ab 2021: Linkliste
Zoll und präferenzielle Ursprungsregeln
Eine Zollgrenze trennt nun die EU vom Vereinigten Königreich. Unternehmen müssen Zollformalitäten wie Zollkontrollen, Zollanmeldungen, Ursprungsregeln und Beschränkungen beachten. Statt einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist eine Zollanmeldung abzugeben und ein Ausfuhrnachweis erforderlich um eine umsatzsteuerbefreite Ausfuhrlieferung zu belegen.
Weiterführende Informationen: Ausfuhr von Waren aus der EU - Basiswissen
Auch bei der Einfuhr nach Österreich ist die Ware einem Zollverfahren zuzuführen bzw. eine Zollanmeldung abzugeben. Für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt:
- Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen,
- Erfüllung von Einfuhrförmlichkeiten,
- Erhebung der geschuldeten Einfuhrabgaben.
Weiterführende Informationen: Einfuhr von Waren in die EU - Basiswissen.
Die Einfuhrabfertigung im Vereinigten Königreich kann nur von einem im Vereinigten Königreich niedergelassenen Unternehmen abgewickelt werden. Nur dies können eine britische EORI Nummer beantragen und eine Einfuhranmeldung durchführen. Alle anderen müssen einen britischen „indirect representative“ mit der Durchführung des Einfuhrverfahrens beauftragen.
Mit dem Handels- und Kooperationsabkommen konnte im Warenverkehr Zollfreiheit für Ursprungswaren sowie der Verzicht auf mengenmäßige Beschränkungen erreicht werden.
Schwachpunkt ist allerdings, dass nur Vormaterialien aus der EU und dem Vereinigten Königreich Ursprung begründen, aber nicht Vormaterialien aus anderen Präferenzzonen. Zudem verlor das Vereinigte Königreich den Zugang zu sämtlichen EU-Freihandelsabkommen mit Drittstaaten. Seit 2021 können Produkte mit britischen Vormaterialen in EU-Partnerländern nicht mehr wie eigene Vormaterialen eingesetzt werden und etwaige Zollbegünstigungen entfallen. Eine Auslagerung von Bearbeitungsschritten in Drittstaaten hätte damit den Verlust der Ursprungseigenschaft zur Folge.
Hinweis: Für Fragen rund um den Brexit steht Ihnen auch die österreichische Zollverwaltung unter der Telefonnummer +43 (0) 50 233 728 oder per E-Mail zollinfo@bmf.gv.at zur Verfügung.
- Mehr Informationen zur Zollabwicklung mit dem Vereinigten Königreich
- Informationen des Bundesministeriums für Finanzen zu Brexit und Zoll
Informationen zum UK Border Operating Model- Check UK trade tariffs from 1 January 2021
- Making an import declaration in your records
Steuern
Umsatzsteuer auf Warenlieferungen
Ab dem Ende der Übergangsphase handelt es sich bei Warenlieferungen in und aus dem Vereinigten Königreich nicht mehr umsatzsteuerbefreite, innergemeinschaftliche Lieferungen. Die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie verliert ihre Gültigkeit für Geschäfte zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Lieferungen an britische Unternehmer sind ab diesem Zeitpunkt als Ausfuhr/Export aus der EU bzw. als Einfuhr/Import in das Vereinigte Königreich zu behandeln. Dafür ist eine österreichische/EU EORI Nummer notwendig. Exporte sind bei Vorliegen folgender Voraussetzungen umsatzsteuerfrei:
- die Ware wird entweder durch den Lieferanten oder den ausländischen Abnehmer ins Drittland befördert oder versendet
- es liegt ein Ausfuhrnachweis vor
- die Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen werden
Mehr Details: WKO.at-Infoseite Exporte in Nicht-EU-Länder
Vorlage: Muster-Rechnung für Warenlieferungen in Nicht-EU-Länder
Beim Import in das Vereinigte Königreich ist eine Zollanmeldung abzugeben und neben allfälligen Zöllen auch eine Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Eine steuerliche Registrierung des Importeurs (importer of records) im Vereinigten Königreich ist dafür notwendig ebenso wie eine britische EORI Nummer. Wer die Pflicht zur Abwicklung der Einfuhr (Verzollung, Abführung der Einfuhrumsatzsteuer) hat, ergibt sich aus den Lieferbedingungen (Incoterms). Im Vereinigten Königreich wird vom Lieferanten oft DDP (Delivered Duty Paid) verlangt und die Zollabwicklung dadurch dem liefernden Unternehmen aufgebürdet.
Wird die Abwicklung der Einfuhr nicht vom britischen Kunden übernommen und hat der österreichische Exporteur auch keine Niederlassung im Vereinigten Königreich, so muss die Einfuhrabwicklung von einem indirekten Zollvertreter übernommen werden. Denn nur im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen können die Einfuhrabwicklung durchführen.
- Mehr Informationen zu Brexit und Umsatzsteuern
- Informationen des Bundesministeriums für Finanzen zu Brexit und Steuern
Versandhandel
Zoll und Einfuhrumsatzsteuer richtet sich nach britischen Bestimmungen.
Sendungen an britische Kunden bis 135 £ sind vom Zoll befreit, aber nicht von der Einfuhrumsatzsteuer. Der österreichische Verkäufer B2C muss die Mehrwertsteuer am Verkaufsort in Rechnung stellen und abrechnen. Dazu ist eine steuerliche Registrierung im Vereinigten Königreich notwendig.
Für österreichische Verkäufer B2B an im Vereinigten Königreich umsatzsteuerlich registrierte Unternehmen gibt es bei Sendungen unter 135 £ die Möglichkeit zur Umkehr der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge Verfahren). Auf der Rechnung muss ein entsprechender Vermerk angebracht werden. Vorgeschlagen wird die Formulierung „reverse charge: customer to account for VAT to HMRC“. Eine steuerliche Registrierung im VK ist in diesem Fall nicht notwendig.
- Mehr Informationen zu Brexit und Versandhandel
- Changes to VAT treatment of overseas goods sold to customers
Umsatzsteuer auf Dienstleistungen an britische Unternehmen B2B
Nachdem das Vereinigte Königreich zum Drittland wird, verliert der britische Auftraggeber seine UID Nummer. Es muss durch andere geeignete Unterlagen nachgewiesen werden, dass der britische Geschäftspartner ein Unternehmer ist. Dieser Nachweis kann beispielsweise durch Vorlage einer Unternehmerbescheinigung der ausländischen Finanzverwaltung erfolgen
Prinzipiell gelten Dienstleistungen an Unternehmer (B2B) an dem Ort als ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerort). Für österreichische Dienstleistungen im Vereinigten Königreich ist damit britisches Umsatzsteuerrecht auschlaggebend. Dennoch ist eine umsatzsteuerliche Registrierung des österreichischen Dienstleistungserbringers in vielen Fällen nicht notwendig, da das Reverse-Charge Verfahren meistens angewendet werden kann. Damit geht die Steuerschuld auf den Dienstleistungsempfänger über. Es gibt hier aber Ausnahmen die zu beachten sind.
Aufenthalt und Entsendung
Für britische Staatsbürger gilt keine Personen- und Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union mehr. Sie müssen die in Österreich geltenden aufenthaltsrechtlichen, arbeitsmarktrechtlichen, arbeitsrechtlichen und gewerberechtlichen Bestimmungen beachten. Die Erbringung von Dienstleistungen durch Selbständige ist nur mehr sehr eingeschränkt möglich. Erleichterungen gelten aufgrund des Handels- und Kooperationsabkommens für Arbeitsleistungen bis zu sechs Monaten von Erbringern bestimmter vertraglicher Dienstleistungen und für bestimmte Freiberufler. Auch die Entsendung von britischen Mitarbeitern durch ein britisches Unternehmen ist nun in den allermeisten Fällen nur mehr nach Beantragung eines Visums/einer Aufenthaltsbewilligung sowie einer Entsende- und Beschäftigungsbewilligung möglich. Erleichterungen gelten aufgrund des Handels- und Kooperationsabkommens für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende, hochqualifizierte Schlüsselkräfte und unternehmensintern transferierte Personen.
» Weiterführende Informationen
Für österreichische Unternehmen und ihre Mitarbeiter entfällt im Vereinigten Königreich ebenfalls Personen- und Dienstleistungsfreiheit. Das bedeutet, dass für kurz- und langfristige Aufenthalte zu Arbeitszwecken die britischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu beachten sind. Erleichterungen gelten aufgrund des Handels- und Kooperationsabkommens für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende, hochqualifizierte Schlüsselkräfte und unternehmensintern transferierte Personen. Kurze Geschäftsreisen zu Verhandlungen und Vertragsabschlüssen sind ebenso weiter visumfrei möglich, wie die Entsendung von Mitarbeitern für Schulungen und Trainings. Montage- und Wartungsarbeiten sind nur unter bestimmten Voraussetzungen visumfrei möglich.
Touristen sind bei Kurzaufenthalten auf beiden Seiten des Ärmelkanals weiter von einem Visum befreit. Briten können sich für 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten visumfrei in der EU aufhalten. EU-Bürger können sich bis zu sechs Monate visumfrei im Vereinigten Königreich aufhalten. Das Reisedokument muss bei der Einreise noch sechs Monate gültig sein. Ein österreichischer Personalausweis wird im Vereinigten Königreich nicht mehr anerkannt.
- Informationen zur Entsendungen von österreichischen Staatsbürgern ins Vereinigte Königreich
- Informationen des Bundeskanzleramtes zum Thema Aufenthalt/Zugang zum Arbeitsmarkt
- Informationen zur Rot-Weiß-Rot Karte
- Informationen zu befristeten Beschäftigung in Österreich
- Informationen zu den britischen Immigration Rules
- Check if you need a UK visa
- Informationen zu Entsendungen aus Drittstaaten nach Österreich
- Informationen zur Entsendungen von österreichischen Staatsbürgern ins Vereinigte Königreich
Sanitären und phytosanitäre Einfuhrbestimmungen ins Vereinigte Königreich
Ende Jänner 2024 werden im Vereinigten Königreich in mehreren Schritten Gesundheitsbescheinigungen, Kontrollen und Sicherheitserklärungen eingeführt. Betroffen sind tierische und pflanzliche Produkte aber auch Lebens- und Futtermittel nicht-tierischen Ursprungs aus der Europäischen Union.
Für gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen werden lebende Tiere, Keimprodukte, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte, Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse in Kategorien mit hohem, mittlerem oder geringem Risiko eingeteilt, wobei die Kontrollen entsprechend den von der Ware und dem Herkunftsland ausgehenden Risiken gewichtet werden.
31. Jänner 2024: Die Einführung von Gesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs mit hohem Risiko aus der EU.
Abschaffung der Voranmeldepflicht für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse mit geringem Risiko.
30. April 2024: Einführung von Dokumenten- und Warenkontrollen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs mit hohem Risiko aus der EU.
Bestehende Inspektionen von Pflanzen/Pflanzenerzeugnisse mit hohem Risiko aus der EU werden vom Bestimmungsort zu den Grenzkontrollstellen verlagert.
31. Oktober 2024: Einführung von Sicherheitserklärungen für alle Einfuhren aus der EU.
- Risikokategorisierung Tiere und tierische Erzeugnisse
- Risikokategorisierung Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse
- Gesundheitsbescheinigungen
- Neue Bestimmungen für Lebensmittel- und Agrarimporte in das Vereinigte Königreich - WKO.at
- Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit
- VK - Großbritannien - KVG (verbrauchergesundheit.gv.at)
- Final_Border_Target_Operating_Model.pdf (publishing.service.gov.uk)
Sonderlösung Nordirland
Die EU und das Vereinigte Königreich einigten sich auf eine Sonderlösung für Nordirland den Warenhandel betreffend: Nordirland bleibt im Warenverkehr sowohl in der EU-Zollunion als auch Binnenmarkt. Damit unterliegen Waren weiter den EU-Regeln und es finden keine Zollkontrollen auf der irischen Insel bzw. zwischen Nordirland und der EU statt. Warenlieferungen zwischen der EU und Nordirland werden weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt. Es gibt keine Zollgrenze zwischen der EU und Nordirland und damit auch keine Zollformalitäten. Die Sonderlösung betrifft aber nicht Dienstleistungen.
Zahlungsverkehr
Im Zahlungsverkehr mit dem Vereinigten Königreich sind nun Zusatzinformationen erforderlich.
Bei Zahlungen müssen zusätzlich der Name des Auftraggebers bzw. Zahlungspflichtigen, dessen Anschrift, die Nummer seines amtlichen persönlichen Dokuments, die Kundennummer oder dessen Geburtsdatum und Geburtsort übermittelt werden.
Bei allen Lastschriftzahlungen (SEPA Direct Debit) muss zusätzlich die Adresse des Zahlungspflichtigen angegeben werden, sofern es sich bei der IBAN des Zahlungspflichtigen um eine britische IBAN (GB) handelt.
UKCA-Kennzeichnung
UKCA (UK Conformity Assessed) ist die britische Produktkennzeichnung, die für Waren gilt die in Großbritannien (England, Wales und Schottland) in Verkehr gebracht werden. Neben dem UKCA Kennzeichen kann für den britischen Markt auch weiterhin und unbefristet das CE-Kennzeichen verwendet werden. Das bedeutet: das Produkt kann entweder nur mit CE oder nur mit UKCA oder mit beiden CE / UKCA gekennzeichnet werden. Die ursprünglich verpflichtende Einführung von UKCA für den britischen Markt wurde von der britischen Regierung zurückgenommen. Für den nordirischen Markt ist eine CE-Kennzeichnung zwingend erforderlich. Auf dem EU-Binnenmarkt wird das UKCA-Kennzeichen nicht anerkannt.
- Using the UKCA marking
- CE Kennzeichnung und Normen
- UK Government announces extension of CE mark recognition for businesses
Britische Limited Liability Companies
Mit dem Ende der Übergangsphase endet die Niederlassungsfreiheit für Britische Limited, die ihren Verwaltungssitz in Österreich, ihren formalen Satzungssitz aber im Vereinigten Königreich haben. Britische Limited verlieren damit ihre Rechtsfähigkeit in Österreich. Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten.
Marken, Muster und Patente
Aufrechte Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die vor dem Ende der Übergangsphase am 31.12.2020 beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen wurden, sind im Vereinigten Königreich auch danach gültig.
Internationale Marken- und Musterregistrierungen, die bei der WIPO vor Ende der Übergangsfrist für die EU angemeldet wurden, behalten ihren Schutz. Auch durch das Europäische Patentamt geprüfte europäische Patente bleiben unberührt, da dieses keine EU-Institution ist.
Datenschutz
Personenbezogene Daten können weiterhin ungehindert aus der Europäischen Union in das Vereinigte Königreich fließen, wo ein gleichwertiges Schutzniveau wie jenes das durch die EU garantiert wird, gilt. Die Europäische Kommission hat das Vereinigte Königreich mittels Angemessenheitsbeschlüssen als „sicheres Drittland“ eingestuft. Die Beschlüsse laufen nach vier Jahren, am 28. Juni 2025, aus. Sie können aber erneuert werden, sofern das Vereinigte Königreich auch in Zukunft ein angemessenes Datenschutzniveau sicherstellen kann.
- Angemessenheitsbeschluss im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung
- Angemessenheitsbeschluss im Rahmen der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung
- Information der Datenschutzbehörde
- Informationen zur Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer
- Weiterführende Informationen zum Datenschutz
- Informationen zur Benennung eines Vertreters
Transport und Verkehr
Im umfassenden Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich finden sich auch zwei Kapitel zum Luft- und Straßenverkehr, in denen sowohl die jeweiligen Verkehrsrechte als auch die Bedingungen zur Ausübung derselben festgelegt werden. Dabei werden Luftverkehr und Luftfahrtsicherheit sowie Straßengüter- und Straßenpersonenverkehr behandelt.
- Die Auswirkungen des Brexit auf den Bahn-, Luft- und Straßenverkehr
- Informationen für LKWs über 7,5 Tonnen: Kent Access Permits (KAP)
- Leitfaden für Spediteure und Transporteure: Transporting goods between Great Britain and the EU by RoRo freight
Chemikalien
Seit dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs gilt das EU-Chemikalienrecht dort nicht mehr. Registrierungen, Zulassungen bzw. Genehmigungen chemischer Rohstoffe von britischen Unternehmen haben ihre Gültigkeit verloren und sind damit in der EU nicht mehr verkehrsfähig. Exporte in das Vereinte Königreich unterliegen nun dem britischen Recht. Für Nordirland gibt es eine Sonderregelung, dort gilt das EU-Chemikalienrecht bis auf weiteres wie bisher.
- Weitere Informationen zur Situation aus Sicht der EU
- Weitere Informationen zur Situation aus Sicht des Vereinten Königreichs
Weitere Informationen zu Nordirland:
- echa.europa.eu/de/uk-company-based-in-northern-ireland
- hse.gov.uk/brexit/placing-goods-on-the-market-ni.htm