Luftaufnahme von Downtown Toronto, Ontario, Canada
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Kanada: Export und Import

Fundierte Expertise für Ihr Auslandsgeschäft: Geschäftsabwicklung, Exportwissen, Zoll

Lesedauer: 5 Minuten

Export und Import: So geht's 

In welche Richtung Ihr Vorhaben auch geht: wir geben Ihnen Starthilfe bei den ersten Schritten über die Grenze. Bei uns finden Sie nicht nur die wichtigsten Basics für den Export, sondern auch neue Kund:innen und Lieferant:innen. Ob Zollverfahren, Exportdokumente, Ein- und Ausfuhrbestimmungen oder Ursprung – wir unterstützen Sie bei allen Fragen der Export- und Importabwicklung.

Weil ein Auslandsgeschäft immer zwei Seiten hat, sind wir in Österreich und weltweit für Sie da.

Kompakte Erstinformationen und umfangreiches Wissen zu Bestimmungen in Österreich geben Ihnen die Expert:innen in den Landeskammern.

Ihre Fragen zum Zielmarkt beantworten unsere AußenwirtschaftsCenter in aller Welt: ganz individuell und ohne Sprachbarriere. Melden Sie sich bei uns!

Importbestimmungen

Die kanadische Regierung ist darum bemüht, die Importbestimmungen so einfach und ökonomisch effizient wie möglich zu halten. Die Canada Border Services Agency (CBSA) ist die zuständige Behörde und Ihr Ansprechpartner in einfuhrrechtlichen Angelegenheiten. Für bestimmte Güter muss eine Importgenehmigung eingeholt werden, bei anderen müssen bestimmte Kennzeichnungen bzw. Nachweise über die Konformität mit kanadischen Standards beigebracht werden. Auf der Homepage der Canadian Border Services Agency findet sich eine Auflistung der „Special Import Measures“ nach Produktkategorien. 

Hinweis: Ab Oktober 2023 müssen sich alle Importeure (auch non-resident) im CARM – digitaler Service von CBSA – registrieren lassen.

Zollbestimmungen 

Mit wenigen Ausnahmen werden in Kanada Wertzölle eingehoben. Als Verzollungsgrundlage gilt grundsätzlich der "Transaction Value", d.i. der effektiv für nach Kanada exportierte Produkte bezahlte oder zu bezahlende Preis (Fakturenpreis). Der kanadische Zolltarif kann direkt von der Website der Canada Border Services Agency abgerufen werden.

Handelsabkommen 

Kanada und die Europäische Union haben ein umfassendes Wirtschafts- und Freihandelsabkommen CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement) abgeschlossen. Das Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada soll die Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen erleichtern und Verbrauchern und Unternehmen in der EU und Kanada neue Chancen ermöglichen. Damit sind fast alle industriell-gewerblichen Güter (Zolltarifkapitel 25-99) zollfrei. Jene Zolltarifnummern für die es keine Zollbefreiung oder Zollfreikontingente oder mehrstufige Zollabbaupläne gibt, sind in einer Negativliste aufgezählt. Produkte, die hierin nicht aufgelistet werden, können grundsätzlich zollfrei nach Kanada exportiert werden. 

Sonstige Einfuhrabgaben

Bei der Einfuhr muss der Importeur („importer of record“) eine Einfuhrumsatzsteuer i.H.v. 5% des „transaction values“ an das kanadische Finanzamt abführen. Zusätzlich werden Kosten für den Zollagenten und Zollbearbeitungsgebühren fällig.

Muster

Für die Einfuhr von Mustern können bestimmte Einfuhrgebühren gemäß den Verwaltungsrichtlinien des „CBSA Memorandum D8-2-8, „Samples of Negligible Value“, erlassen werden. Muster, die nach Kanada importiert werden, fallen unter die Zolltarifnummer 99990.00.00 bzw. 99991.00.00.

Muster ohne Handelswert sind zollfrei. Zweckmäßig ist die Vorlage einer Zollfaktura mit der Anmerkung "Samples free of charge" oder "Samples without commercial value". Mitunter kann vom kanadischen Zoll verlangt werden, dass ein Muster als solches speziell gekennzeichnet oder geändert werden muss, sodass es zwar als Muster aber sonst nicht anderswertig verwendet werden kann.

Kanada ist Mitglied des Abkommens über die Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial (Carnet A.T.A.).

Weitere Informationen zu Mustern entnehmen Sie bitte der Homepage der Canada Border Services Agency.

E-Commerce

In Kanada unterliegt der Verkauf von Online-Produkten und Dienstleistungen der Besteuerung. Seit dem 1.7.2021 in Kraft getretenen Änderungen im kanadischen Steuergesetz müssen sich nicht ansässige Anbieter und Betreiber von Online-Plattformen für die Goods and Service Tax (GST)/Harmonized Sales Tax (HST) in Kanada registrieren. Somit ist die hiesige GST/HST an kanadische Kunden zu verrechnen und an das kanadische Finanzamt (CRA = Canada Revenue Agency) abzuführen.

Dies gilt für:

  • Verkauf von digitalen Produkten und Dienstleistungen an kanadische Kunden
    • Warenlieferungen für Waren, die über Fulfillment-Lager in Kanada geliefert und von nicht-ansässigen Anbietern direkt über Websites bestellt werden
    • Lieferungen/Bereitstellung von kurzfristigen Beherbergungsleistungen über Beherbergungsplattformen.

Paketversand

Sämtliche Vorschriften für den Post- bzw. Paketversand nach Kanada sind auf der Homepage des kanadischen Zolls abrufbar. Falls Zoll und/oder Steuern bei der Einfuhr anfallen, verrechnet die kanadische Post (CPC – Canadian Post Corporation) Bearbeitungsgebühren zwischen CAD 5 und 8. Für Postsendungen, die zoll- und steuerfrei sind sowie für kommerzielle Sendungen mit einem Wert von über CAD 3.300 wird jedoch keine CPC-Gebühr erhoben. Sendungen mit einem Wert von unter CAD 20 sind immer zoll- und abgabenfrei, Geschenksendungen bis zu einem Wert von CAD 60.

Der Versand von Alkohol und Cannabis per Post ist verboten, ebenso der Versand von Gegenständen (z.B. obszöne Materialien) für die ein Importverbot besteht.

Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung

Der „consumer packaging and labelling act”, welcher die Etikettierungsvorschriften von abgepackten Konsumgütern beinhaltet, soll den Konsumenten schützen und ihn bei seiner Kaufentscheidung unterstützen.

Als spezielle Regelung gilt, dass die Etikettierung von Produkten für den Endverbraucher sowohl auf Englisch als auch Französisch erfolgen muss. Das Ursprungsland muss ebenfalls angeführt werden. Bei Lebensmitteln ist zu beachten, dass die „Nutrition Facts“ etwas anders als in den USA angegeben werden.

Begleitpapiere

Die Verwendung einer kanadischen Zollfaktura ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben, eine Handelsrechnung mit allen notwendigen Informationen ist normalerweise ausreichend. Der Nachweis des Zollwertes obliegt dem Importeur auf Basis der vom Exporteur zur Verfügung gestellten Daten. 

Der Zollanmeldung (Canada Customs Coding Form B3) sind beizufügen: Canada Customs Invoice (Zollfaktura) bzw. Handelsrechnung, internationaler Frachtbrief, See-B/L oder AWB, das Cargo Control Document (Form A8A) bzw. falls notwendig Einfuhrgenehmigungen, Prüfzertifikate oder Ursprungsnachweise für Waren, denen Kanada Zollpräferenzen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer gewährt.

Achtung: 2023 wird die Zollanmeldung Canada Customs Coding Form B3 zur Commercial Accounting Declaration (CAD) geändert. Mit der Einführung des CAD werden viele automatische Warnungen eingeführt, um aktualisierte Versionen des Buchhaltungsdokuments je nach Bedarf neu zu bewerten und neu zu berechnen.

Für Waren mit EU-Ursprung gemäß CETA reicht die Ursprungserklärung auf Handelspapier, (bei Sendungen über 6.000 Euro nur durch Registrierte Ausführer) und Packliste. Um die Zollbegünstigungen des CETA-Abkommens in Anspruch zu nehmen, hat der Exporteur eine Ursprungserklärung in der Rechnung anzuführen. Bei Warensendungen mit einem Wert von über 6.000.- EUR ist die Anführung der REX-Nummer für die Inanspruchnahme der Zollpräferenz verpflichtend. Nähere Informationen dazu sind auf der Website der WKO zu finden. Die erforderlichen Informationen und Formulare für die REX-Registrierung werden auf der Homepage des BMF zur Verfügung gestellt. Dort finden Sie neben dem Antrag auch einen dazugehörigen Leitfaden und einige allgemeine Hinweise zum Antragsportal.

Die Ursprungserklärung lautet folgendermaßen:

Der Ausführer (ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ...) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte ... Ursprungswaren sind. 

bzw. auf Englisch:

The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ...) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin.

Für nicht-präferenzielle Waren ist ein Ursprungszeugnis notwendig, nähere Informationen dazu auf der Homepage der kanadischen Zollverwaltung Proof of Origin of Imported Goods Memorandum D11-4-2.

Restriktionen

Für bestimmte Waren (z.B. obszöne Materialien, Hasspropaganda, Streichhölzer mit weißem Phosphor, bestimmte Gebrauchtwagen, Falschgeld etc.) besteht ein absolutes Importverbot. Bestimmte Warengruppen unterliegen einer Importkontrolle (Waffen, Cannabis etc.), für Einfuhren aus bestimmten Ländern bestehen Sanktionen (z.B. Strafzölle).

Stand: 10.03.2023