Historische Aldstadt von Maskat mit weißen orientalischen Häusern und einer historischen Festung links im Bild. Im Hintergrund sieht man den Golf von Oman und einen Berg.
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Oman: Recht, Steuern, Investitionen

Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich

Lesedauer: 4 Minuten

Beratung in Rechtsfragen

Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.

Für eine fachliche Erstberatung ist das  AußenwirtschaftsBüro Maskat die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk. 

Sie wollen eine Niederlassung gründen? Rechtsform, Standortwahl, Steuern, Arbeitsrecht, Visa für entsandtes Personal, Versicherungen, Finanzierungen – wir bereiten Sie vor und helfen Ihnen durch.

Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Das Förderprogramm go-international erleichtert Ihnen Markteintritt, Marktbearbeitung und die Gründung einer Niederlassung im Ausland und ist Teil der Internationalisierungsoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich.

Arbeitsrecht und Entsendung

Arbeitstätigkeit im Oman wird durch das Sultans-Erlass 35/2003 (Labour Law) und angehängte Ministerialentscheidungen zur Ergänzung, sowie durch das gemäß dem Sultans-Erlass 29/2013 (Civil Transations Law) erlassene geregelt.

Das Arbeitsgesetz regelt die Beschäftigung aller Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft mit Ausnahme von Hausangestellten. Es regelt Arbeitsverträge, Löhne, Überstundenvergütung, Urlaub, Arbeitszeiten, Arbeitssicherheit, für die Beschäftigung von omanischen und ausländischen Staatsangehörigen.

Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes sind zwingend, obwohl Arbeitgeber und Arbeitnehmer großzügigere Ansprüche und Leistungen als die gesetzlich vorgesehenen vorsehen können. 

Ausländische Mitarbeiter unterliegen auch dem durch Sultans-Erlass 16/1995 erlassenen Aufenthaltsgesetz für Expatriates sowie den Vorschriften und Entscheidungen der Royal Oman Police, die sich mit Arbeitsvisa und Aufenthaltsgenehmigungen befassen.

Das Arbeitsgesetz verlangt, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht. Wenn dieser Vertrag in einer anderen Sprache als Arabisch verfasst ist, muss eine Übersetzung beigefügt werden.

Bestimmte Punkte müssen im Arbeitsvertrag enthalten sein, wie z. B. die Qualifikation, die Nationalität und die Positionsbeschreibung des Mitarbeiters. Es ist üblich, dass Arbeitgeber für omanische Arbeitnehmer einen vom Arbeitsministerium (MOM) ausgestellten Standardarbeitsvertrag und für ausländische Arbeitnehmer einen detaillierteren Arbeitsvertrag verwenden, der zusätzliche Leistungen wie die Zahlung von Flugtickets für Jahresurlaub und Schulgebühren abdeckt.

Die Umsetzung eines obligatorischen Krankenversicherungssystems für den privaten Sektor, auch bekannt als „Dhamani“, begann Anfang 2023. 

Steuerliche Rahmenbedingungen

Im Februar 2017 wurde das Income Oman Tax Law novelliert und der Besteuerungssatz von Unternehmensgewinnen von 12 % auf 15 % angehoben, die Steuerzahlerbasis verbreitert und die Freigrenze von 30.000 OMR abgeschafft. Eine Quellensteuer i.H.v. 10 % wurde auf Zinszahlungen, Dividenden und jegliche aus dem Ausland erbrachte Dienstleistungen eingeführt.

Im Juni 2019 führte die omanische Steuerbehörde (OTA) eine Verbrauchsteuer (excise tax) auf die folgenden Kategorien verbrauchsteuerpflichtiger Waren ein:

  • Tabakwaren (100 %Verbrauchssteuer)
  • Kohlensäurehaltige Getränke (50 % Verbrauchsteuer)
  • Energy-Drinks (100 % Verbrauchssteuer)
  • Schweinefleischprodukte (100 % Verbrauchssteuer)
  • Alkohol (100 % Verbrauchssteuer) 

Mehrwertsteuer wurde im Oman mit Wirkung vom 16. April 2021 eingeführt. Der Standardsatz der Mehrwertsteuer im Oman beträgt 5 % und steht im Einklang mit dem einheitlichen GCC-Abkommen.

Doppelbesteuerungsabkommen

Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung.

Ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Sultanat Oman und der Republik Österreich muss nochmals nachverhandelt werden, weshalb derzeit keine Aussagen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens gemacht werden können. 

Firmengründung und Investition

Für ausländische Investoren gelten die gesetzlichen Regelungen im „Foreign Capital Investment Law“. Das bedeutet, dass bei Gründung einer Niederlassung im Sultanat Oman nur wenige Rechtsformen zur Auswahl stehen. Das Gesetz wurde im Juli 2019 novelliert und trat am 2. Jänner 2020 in Kraft. Das ehemals allgemein gültige Prinzip des verpflichtenden mehrheitlich omanischen Unternehmenseigentums trifft nunmehr nur noch bei bestimmten Ausnahmen zu. Es besteht die Möglichkeit des 100 %-igen ausländischen Eigentums, es wird allerdings mit der Einführung einer Negativliste (für Auslandsinvestitionen untersagte Wirtschaftsbereiche) gerechnet. Wann und in welcher Form genau dies der Fall sein wird, ist derzeit noch nicht abschätzbar.

Bei Firmengründungen im Oman wird oftmals die Rechtsform der Limited Liability Company (LLC) gewählt. Sie entspricht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach österreichischem Recht. Die Höchstanzahl von Gesellschaftern für eine LLC wurde von 40 auf 50 angehoben.

Nach bisheriger Rechtslage war oftmals ein Repräsentanzbüro eine zweckdienliche Form der lokalen Präsenz, mit welcher jedoch keine geschäftliche Aktivität direkt ausgeübt werden darf. Üblicherweise werden Repräsentanzbüros zum Zwecke der Kontaktpflege, der Vertragsanbahnung, der Produktinformation oder zur Unterstützung lokaler Absatzmittler eröffnet.

Eine weitere Möglichkeit eine geschäftlich aktive Niederlassung im Oman zu gründen ist ein Foreign Branch Office (Zweigniederlassung). Auch hier bedarf es keiner Beteiligung einer natürlichen oder juristischen omanischen Person. Die Eröffnung eines Foreign Branch Office setzt aber einen öffentlichen Auftrag (d.h. der Regierung oder einer Gesellschaft, die im (Mit-)Eigentum der Regierung steht) oder einen Ministerratsbeschluss voraus. Im Falle eines öffentlichen Auftrags darf eine derartige Niederlassung ausschließlich zur Abwicklung und auch nur für Dauer des öffentlichen Auftrags betrieben werden und daneben kein privatwirtschaftliches Geschäft tätigen. Juristisch gesehen handelt es sich bei einem Foreign Branch Office um eine unselbständige Zweigniederlassung, für die kein Mindeststammkapital einbezahlt werden muss. Lediglich eine erstattungsfähige Kaution muss im Rahmen der Gründung hinterlegt werden und der mögliche Haftungsdurchgriff bei Verbindlichkeiten der Niederlassung auf die Muttergesellschaft muss berücksichtigt werden.

Investitionsschutz

Über 60 bilaterale Investitionsschutzabkommen schützen österreichische Unternehmen mit Auslandsinvestitionen vor Benachteiligung und entschädigungsloser Enteignung. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Handels- und Investitionsabkommen der EU mit Drittstaaten. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht eine Liste aller bilateralen österreichischen Investitionsschutzabkommen

Vertretungsvergabe 

Ein Vertretervertrag muss beim Handelsvertreterregister des Ministry of Commerce, Industry and Investment Promotion eingetragen werden. Das Ministerium stellt innerhalb von 15 Tagen eine Bescheinigung aus, um die erfolgte Eintragung nachzuweisen.

Damit ein Handelsvertreterverhältnis entsteht, muss eine explizite mündliche oder schriftliche oder auch stillschweigende Vereinbarung zwischen dem Handelsvertreter und dem Auftraggeber vorliegen.

Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Agenturverträgen: 

  • Vertretungsvereinbarungen mit begrenzter Laufzeit
  • Vertretungsvereinbarungen mit unbegrenzter Laufzeit 

Der Handelsvertreter hat das Recht, eine Entschädigung zu verlangen, wenn der Auftraggeber die Vertretungsvereinbarung ohne Angabe von Gründen oder einem Bruch der Vereinbarung seitens des Handelsvertreters kündigt bzw. selbst oder durch einen anderen Vertreter das gleiche Produkt verkauft.

Stand: 28.03.2023