Recht und Steuern in Argentinien
Das AußenwirtschaftsCenter Buenos Aires weiß über lokale Rechts- und Steuerfragen Bescheid und berät Sie gerne
- Allgemeine Informationen
- Nicht-automatische Importlizenzen
- Withholding Tax für Dienstleistungen
- Fehlendes Produkthaftungsgesetz
- Handelsabkommen
- Ausführliche Informationen
Allgemeine Informationen
Andere Länder, andere Sitten: Die Rechts- und Steuersysteme unserer Handelspartner weichen oft sehr stark von dem ab, was uns aus Österreich bekannt ist. Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze aber jedenfalls beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.
Unsere AußenwirtschaftsCenter haben ein breites Fachwissen und Erfahrung bei lokalen Rechts- und Steuerfragen, die Sie Ihnen für eine juristische und steuerliche Erstberatung gerne zur Verfügung stellen. Sollte Ihre Anfrage einer rechtsanwaltlichen Expertise bedürfen, haben wir ein großes Netzwerk an deutsch- und landessprachigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten.
Das AußenwirtschaftsCenter Buenos Aires hilft Ihnen in Rechts- und Steuerfragen in Argentinien weiter. Schicken Sie einfach ein E-Mail oder rufen Sie uns an.
Nicht-automatische Importlizenzen als neues Handelshemmnis
Nach Regierungswechsel im Dezember 2015 wurde das frühere Verfahren der sogenannten „vorherigen eidesstattlichen Erklärung für Importe“ (DJAI) durch automatische und nicht-automatische Importlizenzen ersetzt. Diese sind wiederum vom argentinischen Importunternehmen zu beantragen, wobei der ausländischen Lieferfirma keine Rolle im Verfahren zukommt.
Während die automatischen Importlizenzen (für etwa 10.000 Warenpositionen), wie der Name schon ausdrückt, elektronisch direkt erteilt werden, haben bei nicht-automatischen Lizenzen die Behörden eine Frist von 60 Tagen, um über den Antrag zu entscheiden. Einmal ausgestellt, ist diese Genehmigung für 180 Tage gültig.
Dem Vernehmen nach kommt es jedoch weiterhin laufend zu Schwierigkeiten, insbesondere bei jenen Waren, die auch im Land selbst hergestellt werden. Angemerkt sei, dass die Liste jener Waren, die von einer nicht-automatischen Lizenz betroffen sind, laufend erweitert wird: Waren es zu Jahreswechsel, also bei Einfuhr des neuen Verfahrens, lediglich rund 1.400 Positionen, sind derzeit etwas über 1.600 Waren betroffen.
Es wird daher dringend angeraten, Lieferungen erst bei Vorliegen der Importgenehmigungen vorzunehmen. Bei Bekanntgabe der Zolltarifnummern der zu liefernden Waren kann das AußenwirtschaftsCenter Buenos Aires gerne feststellen, ob das argentinische Importunternehmen eine nicht-automatische Einfuhrlizenz benötigt.
Das AußenwirtschaftsCenter Buenos Aires steht für weitere Informationen gerne zur Verfügung: Schicken Sie einfach ein E-Mail oder rufen Sie uns an.
Withholding Tax für Dienstleistungen wie Montagearbeit und Software
Argentinische Unternehmen müssen bei der Überweisung von Dienstleistungskosten (z. B. Montagekosten) an ausländische Unternehmen, deren ausländische Montagearbeitskräfte die Arbeit in Argentinien leisten, eine Quellensteuer in der Höhe von 31,5 Prozent einbehalten.
Bei Dienstleistungen sowie der Nutzung von Lizenzen, die durch das Technologietransfer-Gesetz geregelt sind (technische und beratende Dienstleistungen) und wenn der Vertrag beim Instituto Nacional de la Propiedad Industrial – INPI (Nationales Institut für industrielles Eigentum) registriert ist, reduziert sich dieser Satz auf 21 Prozent.
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Argentinien verfügt nach wie vor über kein eigenes Produkthaftungsgesetz
Allfällige Ansprüche für Schäden, die aus fehlerhaften Produkten resultieren, müssten auf dem Wege des Zivilrechts eingebracht werden. In der Praxis sind derartige Ansprüche gegenüber dem lokalen (Vertriebs-)unternehmen einzubringen, es bestünde allenfalls die theoretische Möglichkeit, die ausländische Herstellungsfirma ebenfalls zur Rechenschaft zu ziehen.
Da jedoch zwischen Österreich und Argentinien kein Rechtshilfeabkommen für Urteile ordentlicher Gerichte besteht, müsste im Falle des Obsiegens in Argentinien hierzu erst ein eigenes Vollstreckungsurteil in Österreich erwirkt werden.
Ähnlich wie in Österreich werden jedoch auch in Argentinien lediglich konkrete Schäden abgegolten, das heißt es sind keine Klagen in Millionenhöhe für allfällige ideelle Schäden wie etwa in den USA möglich. Eine genaue vertragliche Vereinbarung mit dem lokalen Unternehmen ist jedoch in jedem Fall empfehlenswert.
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Handelsabkommen
Seit 1999 verhandelt die EU mit den Mercosur-Staaten (Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay) über ein Assoziierungsabkommen.
Doppelbesteuerungsabkommen – Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese regeln, welchem Staat das Besteuerungsrecht gegenüber einem Unternehmen zukommt, womit eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten verhindert wird.
Das Bundesministerium für Finanzen stellt weitere wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung.
Ausführliche Informationen
Damit Ihre Marktbearbeitung in Argentinien problemlos abläuft, hat unser Team vor Ort Informationen zu außenhandels- und investitionsrelevanten Fach- und Branchenthemen, die Sie jederzeit beim AußenwirtschaftsCenter Buenos Aires anfordern können.
Allgemeines zu Wirtschaft, Land und Leute sowie persönliche Tipps finden Sie in in unserem Länderreport Argentinien.
Das AußenwirtschaftsCenter Buenos Aires berät Sie gerne, sollten Sie weitere Fragen zu Argentinien haben.