Skyline der Hauptstadt von Aserbaidschan, Baku, mit den Flame Towers
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Aserbaidschan: Recht, Steuern, Investitionen

Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich

Lesedauer: 5 Minuten

Beratung in Rechtsfragen

Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.

Für eine fachliche Erstberatung ist das AußenwirtschaftsCenter Istanbul die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk. 

Sie wollen eine Niederlassung gründen? Rechtsform, Standortwahl, Steuern, Arbeitsrecht, Versicherungen, Finanzierungen – wir bereiten Sie vor und helfen Ihnen durch.

Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Das Förderprogramm go-international erleichtert Ihnen Markteintritt, Marktbearbeitung und die Gründung einer Niederlassung im Ausland und ist Teil der Internationalisierungsoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich. 

Arbeitsrecht und Entsendung

Für ausländische Montagearbeitskräfte/Bauaufsicht besteht im aserbaidschanischen Recht die Möglichkeit einer Entsendung ohne Beantragung einer Arbeitsgenehmigung. Die Entsendung darf maximal 90 Tage im Jahr dauern und muss im Zuge einer Lieferung des österreichischen Unternehmens an ein aserbaidschanisches Unternehmen erfolgen (Eigenmontage). Grundlage für die Entsendung ist ein Brief des österreichischen entsendenden Unternehmens (mit Übersetzung ins Aserbaidschanische oder Russische), in dem erläutert wird, im Rahmen welches Projektes die österreichischen Arbeitskräfte im Einsatz sind, wie lange der Einsatz dauert und welche Leistungen die Arbeitskräfte genau erbringen.

Die entsandten Montagearbeitskräfte benötigen in Folge keinerlei Arbeitsgenehmigung oder Anstellung bei einer aserbaidschanischen GmbH. Die Österreichische Botschaft in Baku muss dem aserbaidschanischen Migrationsdienst gegenüber das Datum der Ein- und Ausreise der Arbeitskraft bestätigen.

Österreichische Staatsbürger benötigen für die Einreise nach Aserbaidschan ein gültiges Visum, welches im Konsulat der Botschaft der Republik Aserbaidschan in Wien erteilt oder als E-Visum online beantragt wird. Ein E-Visum zu bekommen ist einfacher als das Visum im Konsulat der Botschaft der Republik Aserbaidschan in Wien zu beantragen, denn online wird kein Einladungsbrief verlangt. Die Bearbeitung eines einfachen E-Visums dauert 3 Arbeitstage und kostet USD 20, die Bezahlung ist per Kreditkarte oder per Banküberweisung möglich. Die Visumausstellung durch das System „ASAN Visa“ wird von der Staatlichen Agentur für Bürgerservice und Soziale Innovationen (ASAN Service) durchgeführt. Die Visabeantragung für Ausländer ist direkt unter www.evisa.gov.az möglich. Wir raten allerdings dazu, das Arbeitsvisum im aserbaidschanischem Konsulat in Wien zu beantragen.

Abhängig von Ihrer geplanten Tätigkeit vor Ort, muss beachtet werden, dass sich ausländische Mitarbeiter:innen beim lokalen Migrationsdienst registrieren müssen, wenn sie sich durchgehend länger als 15 Tage in Aserbaidschan aufhalten.

Aus dem Ausland entsandte Mitarbeiter:innen (für weniger als 90 Tage) brauchen keine Pflichtversicherung (Compulsory insurance against loss of professional work capacity as a result of labor accidents and occupational diseases).

Steuerliche Rahmenbedingungen 

Wenn mit einer Ansässigkeitsbestätigung den aserbaidschanischen Behörden gegenüber nachgewiesen wird, dass die Firma ein österreichisches Unternehmen ist, muss auf den Leistungsanteil, der in Aserbaidschan erbracht wird, keine aserbaidschanische Gewinnsteuer abgeführt werden. Wenn die ausländischen Montagearbeitskräfte/Bauaufsicht einen Arbeitsvertrag mit der österreichischen Mutterfirma haben, so müssen die Steuern gemäß der österreichischen Steuergesetzgebung in Österreich bezahlt werden.

Wenn die ausländischen Montagearbeitskräfte jedoch einen Arbeitsvertrag mit der Tochterfirma der österreichischen Firma haben (und dementsprechend auch eine Arbeitsgenehmigung für Aserbaidschan), so müssen die Steuern gemäß der aserbaidschanischen Steuergesetzgebung in Aserbaidschan bezahlt werden. 

Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Aserbaidschan vom 04.07.2000 muss die Differenz zwischen der österreichischen und der aserbaidschanischen Lohnsteuer bzw. Gewinnsteuer für Arbeitnehmer in Österreich an das Finanzamt überwiesen werden. Dazu muss der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin am Ende der Tätigkeit in Aserbaidschan (bzw. am Ende des Steuerjahres) eine Bescheinigung über die in Aserbaidschan bezahlten Steuern vom aserbaidschanischen Steueramt einfordern und diese Bescheinigung dem österreichischen Finanzamt vorlegen. Das österreichische Finanzamt kalkuliert die in Österreich abzuführenden Steuern (also die in Österreich fällige Lohnsteuer abzüglich des Betrags, der in Aserbaidschan bereits bezahlt wurde) auf Basis dieser Bescheinigung. Wenn ein österreichische:r Arbeitnehmer:in weniger als 90 Tage in Aserbaidschan tätig ist, so ist, wie beschrieben, keine Anstellung in Aserbaidschan nötig, es fallen somit weder Lohn noch Lohnnebenkosten in Aserbaidschan an.

Doppelbesteuerungsabkommen

Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung. 

Firmengründung und Investition

In Aserbaidschan können sowohl Unternehmen mit 100 % ausländischem Anteilsbesitz als auch Joint-Ventures mit einheimischen Partnern errichtet werden. Es existiert eine weitestgehend uneingeschränkte Niederlassungsfreiheit und eine rechtliche Gleichstellung mit aserbaidschanischen Investoren.

Bei der Bearbeitung des aserbaidschanischen Markts stellt sich oft die Frage, in welcher Form dies geschehen soll. Ist beabsichtigt ein eigene Präsenz in Aserbaidschan aufzubauen, ist die Wahl zwischen der Form einer Repräsentanz (Vertretung), einer Zweigniederlassung (Filiale) und der Gründung eines eigenen Unternehmens zu treffen. Der grundsätzliche Unterschied zwischen diesen Formen besteht darin, dass die Repräsentanz und die Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit haben und praktisch nur verlängerter Arm der Mutterfirma sind, während eine in Aserbaidschan gegründete Firma eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Welche Form der Marktpräsenz vorteilhaft ist, gilt es im Einzelfall anhand der zu übernehmenden Aufgaben der aserbaidschanischen Niederlassung und der entsprechenden juristischen Implikationen zu ermitteln. Sofern eine österreichische Firma nicht tatsächlich aktiv vor Ort geschäftlich tätig sein will und das hiesige Büro als eine Assistenzstelle für Kunden und die Mutterfirma agieren soll, wird üblicherweise als erster Schritt die Eröffnung einer Repräsentanz empfohlen.

Es gibt mehrere zulässige Rechtsformen für die Registrierung juristischer Personen/Unternehmen in Aserbaidschan. Das aserbaidschanische Zivilgesetzbuch unterscheidet zwischen wirtschaftlichen Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die eine Sonderform darstellen.

Investitionsschutz

Über 60 bilaterale Investitionsschutzabkommen schützen österreichische Unternehmen mit Auslandsinvestitionen vor Benachteiligung und entschädigungsloser Enteignung. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Handels- und Investitionsabkommen der EU mit Drittstaaten. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht eine Liste aller bilateralen österreichischen Investitionsschutzabkommen

Vertretungsvergabe

Die Arbeit freier Handelsvertreter spielt in Aserbaidschan eine untergeordnete Rolle. Die Vertretung einer ausländischen Firma kann in Aserbaidschan von einer aserbaidschanischen juristischen Person (Firma) oder einer natürlichen Person als Einzelunternehmer ausgeübt werden. Gemäß Art. 789 des aserbaidschanischen Zivilgesetzbuches ist ein Handelsvertreter eine Person, die selbständig und dauernd im Auftrag eines Prinzipals in dessen Namen und auf seine Rechnung kommerzielle Verträge abschließt. Durch diese dauernde geschäftliche Tätigkeit ist ein Handelsvertreter immer ein Unternehmer. Die Vertretung zweier/mehrerer Firmen durch einen Handelsvertreter ist zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche Zustimmung aller Prinzipale vorliegt.

Der Handelsvertreter hat einen Anspruch auf eine feste monatliche Vergütung und (oder) auf eine Vergütung, die vom Umsatz oder Umfang der Geschäftsabschlüsse abhängig ist.

Stand: 23.03.2023