Blick auf die Stadt Athen mit dem Akropolis-Berg, umrandet von Bäumen. Über das Bild wurde ein weißes Austria A gelegt.
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Griechenland: Recht, Steuern, Investitionen

Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich

Lesedauer: 6 Minuten

Beratung in Rechtsfragen

Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind. 

Für eine fachliche Erstberatung ist das AußenwirtschaftsCenter Athen die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk. 

Sie wollen eine Niederlassung gründen? Rechtsform, Standortwahl, Steuern, Arbeitsrecht, Versicherungen, Finanzierungen – wir bereiten Sie vor und helfen Ihnen durch.

Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Das Förderprogramm go-international erleichtert Ihnen Markteintritt, Marktbearbeitung und die Gründung einer Niederlassung im Ausland und ist Teil der Internationalisierungsoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich. 

Arbeitsrecht und Entsendung

Jede Entsendung mit Leistungserbringung in Griechenland muss spätestens zu Beginn der Dienstleistungserbringung und unabhängig von ihrer Dauer bei der zuständigen Stelle der Arbeitsaufsichtsbehörde des Ortes, an dem die Dienstleistung erbracht wird, genehmigt werden. Erforderlich sind folgende Unterlagen in griechischer oder englischer Sprache:

  1. Eine schriftliche Erklärung, die bestimmte Angaben enthält u.a. Angaben des entsendeten Unternehmens, einschließlich der Angaben zum gesetzlichen Vertreter:innen in Griechenland während der Entsendezeit, Adresse, an der die entsandten Arbeitnehmer:innen ihre Dienste erbringen, Angaben zum Aufnahmeunternehmen.
  2. Eine Liste der entsandten Arbeitnehmer:innen mit bestimmten Angaben (persönliche Details der entsandten Mitarbeiter:innen, tägliche und wöchentliche Arbeitszeiten, Vergütung, etc.)

Diese Dokumente können auch elektronisch geführt, abgelegt und weitergeleitet werden. Es gibt allerdings noch kein elektronisches Erfassungssystem in Griechenland. Daher erfolgt die Einreichung entweder persönlich, per Post oder per E-Mail. Im Falle von Änderungen einer der oben genannten Angaben, die in die Liste der entsandten Arbeitnehmer:innen enthalten sind, muss eine Änderungsliste innerhalb von fünfzehn Tagen nach Inkrafttreten der Änderung eingereicht werden. Ferner ist im Falle einer Änderung der Arbeitszeiten oder der Organisation des Arbeitszeitplans eine Berichtigungsliste spätestens vor Inkrafttreten der Änderung und vor Beginn der Tätigkeit der entsandten Arbeitnehmer:innen einzureichen.

Sozialversicherung: Alle entsendeten Mitarbeiter:innen müssen das A1-Formular bei sich haben. Dies gilt für die gesamte Dauer der Entsendung. Bei einem Auftrag, der nicht länger als 24 Monate dauert, bleiben „entsendete Personen“ bei deren Hauptunternehmen versichert. Das Formular erhält der Unternehmer vom Sozialversicherungsträger, bei dem die arbeitnehmende Person im Heimatland angemeldet ist. Damit das Unternehmen dieses Formular erhält, muss nachgewiesen werden, dass die Tätigkeiten, die entsendete Personen im Ausland durchführen, „ähnlich“ mit jenen sind, die sie im Heimatland ausüben

Wenn sich Drittstaatsangehörige rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und dort arbeiten, können Arbeitgeber diese unter denselben Bedingungen wie EU-Bürger:innen in einen anderen Mitgliedstaat entsenden. Was die Beschäftigungsbedingungen betrifft, so gelten die Entsenderichtlinien in vollem Umfang. Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache Van der Elst (C-43/93) klargestellt, dass die Aufnahmemitgliedstaaten nicht berechtigt sind, von Drittstaatsangehörigen, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat entsandt werden, eine Arbeitserlaubnis zu verlangen.

Im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit fallen Drittstaatsangehörige unter die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010, sofern sie sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, arbeiten und sich in einer Situation befinden, die nicht in jeder Hinsicht auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränkt ist; daher können sie im Rahmen der Vorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit unter denselben Bedingungen wie EU-Bürger:innen als entsandt gelten. 

Steuerliche Rahmenbedingungen 

Der Körperschaftssteuersatz beträgt 22% und gilt im Allgemeinen für alle Formen juristischer Personen in Griechenland (mit einigen Ausnahmen wie z. B. landwirtschaftliche Genossenschaften). Griechische Kreditinstitute und griechische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute unterliegen jedoch weiterhin einem Steuersatz von 29%, wenn sie in allen relevanten Steuerjahren unter die Sonderregelung für den Ansatz latenter Steueransprüche fallen.

Ausgeschüttete Gewinne werden mit 5% versteuert.

Lieferungen von Waren und Dienstleistungen an umsatzsteuerpflichtige natürliche und juristische Personen mit Sitz in EU-Ländern (innergemeinschaftliche Lieferungen) sind von der Umsatzsteuer befreit.

Der allgemeine Steuersatz in Griechenland beträgt 24 %. Für bestimmte Lebensmittel und für Waren und Dienstleistungen des landwirtschaftlichen Bedarfs (u.a. Düngemittel) gilt ein ermäßigter Steuersatz von 13%. Für Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und Theaterkarten und bestimmte Medikamente gilt der niedrige Steuersatz von 6%.
Für die griechischen Inseln Lesbos, Chios, Samos, Kos und Leros gelten folgende Steuersätze: 17% allgemeiner Steuersatz, 9% und 4% die ermäßigten Steuersätze. 

Diverse Verbrauchssteuern und Sonderabgaben bestehen u.a. auf Benzin, Heizöl, Tabak, Spirituosen, Kaffee und Hotelübernachtungen.

Die Mehrwertsteuer wird auf den Verkauf von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen und die Errichtung von Neubauten erhoben, insofern Griechenland der Ort der Besteuerung, gemäß der Regelung über den Ort der Lieferung ist und sofern das Unternehmen nicht die Regelung zur Aussetzung der Mehrwertsteuer beantragt hat.

Einkommensteuer:

  • bis 10.000 Euro 9%
  • bis 20.000 Euro 22%
  • bis 30.000 Euro 28%
  • bis 40.000 Euro 36%
  • ab 40.001 Euro 44% 

Steuersatz für Kapitalerträge: 15%

Immobiliensteuer: 

  • Neubau: von 2,00 Euro/m2 bis 16,20 Euro/m2
  • Grundstück: von 0,0037 Euro/m2 - 9,25 Euro/m2 

Einnahmen aus Immobilien

  • von 0 bis 12.000 Euro: 15%
  • von 12.001 bis 35.000 Euro: 35%
  • ab 35.001 Euro: 45% 

Zusätzlich ist im Fall der Vermietung zur gewerblichen Nutzung noch eine sogenannte „Stempelsteuer“ (gr. telos chartosimou) in Höhe von - in der Regel - 3,6% (Ausnahmen bestehen) auf Mieteinnahmen zu zahlen.

Lohnnebenkosten: 

  • Sozialversicherungsbeiträge: 36,16%
    • 13,87% der Dienstnehmer
    • 22,29% der Dienstgeber 

Das AußenwirtschaftsCenter Athen steht für weitere Informationen gerne zur Verfügung: Schicken Sie uns einfach ein E-Mail oder rufen Sie uns an.

Binnenmarkt

Der Warenverkehr innerhalb des EU-Binnenmarktes ist grundsätzlich frei. Im innergemeinschaftlichen Handel gibt es daher nur sehr wenige Einschränkungen (beispielsweise für Abfälle, Chemikalien, Kulturgüter, Dual-Use und Militärgüter oder bestimmte pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen).

Aus steuerlicher Sicht sind bei der Abwicklung von Handelsgeschäften innerhalb der EU die Bestimmungen zur Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) sowie für verbrauchsteuerpflichtige Produkte (beispielsweise Alkohol, Bier, Wein, Schaumwein, Tabak, Mineralöl) die Verbrauchsteuerregelungen zu beachten.

Doppelbesteuerungsabkommen

Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung. 

Firmengründung und Investition

Die Vorgangsweise zur Eröffnung eines Unternehmens ist:

  • Eintragung im Firmenbuch in das zentrale Firmenregister „GEMI“ (General Electronic Commercial Registry) der jeweiligen lokalen Industrie- und Handelskammer
  • Eröffnung einer griechischen „AFM“ (Steuernummer) beim zuständigen Finanzamt
  • Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt Griechenland (EFKA) 

In Griechenland wird zwischen verschiedenen Rechtsformen unterschieden. Unter Personengesellschaften fallen: O.E., gr. „Omorithmi Etairia“ (Offene Handelsgesellschaft) und E.E., gr. „Eterorythmi Etairia“ (Kommanditgesellschaft). Unter den Kapitalgesellschaften fallen: E.P.E, gr. „Etairia Periorismenis Evthynis“ (GmbH), I.K.E, gr. „Idiotiki Kefalaiouchiki Etaireia“ (Privatgesellschaft), A.E., gr. Anonymi Etairia (Aktiengesellschaft). Weitere Gesellschaftsformen sind gr. „Koinopraxia“ (Joint Venture) und gr. „Ypokatastima“ (Zweigstelle). 

Grundsätzlich bedarf es bei der Gründung der verschiedenen Gesellschaftsformen keines Mindestkapitals mit Ausnahme der A.E., für die ein Mindestkapital von 25.000 Euro vorgesehen ist. Wenn ein ausländisches Unternehmen in Griechenland physisch tätig wird und um Rechtspersönlichkeit zu erlangen, muss sich dieses beim griechischen Handelsregister (GEMI) registrieren.

Vertretungsvergabe

Bei langfristigen Geschäftsabsichten ist die Bestellung einer Vertreter:in bzw. Alleinimporteur:in zu empfehlen. Die üblichste Form der Vertretungsvergabe ist eine Generalvertretung für ganz Griechenland. Das AußenwirtschaftsCenter Athen ist Ihnen gerne bei der Suche nach einem geeigneten Vertreter behilflich. Vor der Aufnahme von konkreten Geschäftsbeziehungen bzw. dem Abschluss eines Vertretungsvertrages können u.a. Auskünfte von gewerblichen Wirtschaftsauskunfteien gegen Kostenersatz angefordert werden.

Mit Hinblick auf die Vertretungskompetenz werden im griechischen Recht folgende Vertretungsvarianten normiert: „unmittelbare Vertreter:in“, „mittelbare Vertreter:in“, „Vermittlungsvertreter:in“ und „Abschlussvertreter:in“. 

Das griechische Recht erkennt grundsätzlich Handelsvertreterverträge auf bestimmte und unbestimmte Zeit an. Für die Beendigung von Verträgen auf unbestimmte Zeit bedarf es einer Kündigung. Bei der ordentlichen Kündigung sind bestimmte Gründe bzw. eine Begründung keine Voraussetzung. Es sind aber bestimmte Mindestkündigungsfristen (ein Monat pro Vertragsjahr, max. 6 Monate) einzuhalten. Eine fristlose Beendigung aus wichtigem Grund (z.B. Pflichtverletzung oder Konkurs) ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Die Handelsvertreter:in verliert ihren Ausgleichsanspruch, wenn sie der Unternehmer:in ihre Absicht, diese Ansprüche geltend zu machen, nicht binnen eines Jahres nach Auflösung des Vertrages anzeigt.

Es ist zu beachten, dass für die Wirksamkeit eines Handelsvertretervertrages in Griechenland die Schriftform nicht zwingend vorgeschrieben ist. Daher ist es umso wichtiger, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere die Art der Vollmacht, Konkurrenzverbot, Provisionsanspruch und Delkrederehaftung möglichst umfassend und eindeutig festzulegen.

Stand: 28.02.2023