Stadtansicht von Amman: Blick auf viele helle Häuser unter blauem Himmel, eine Straße schlängelt sich bergauf. Über das Bild wurde ein weißes Austria A gelegt.
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Jordanien: Recht, Steuern, Investitionen

Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich

Lesedauer: 13 Minuten

Beratung in Rechtsfragen

Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.

Für eine fachliche Erstberatung ist das AußenwirtschaftsCenter Amman die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk. 

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Arbeitsrecht 

Das Arbeitsrecht findet sich teilweise in der jordanischen Verfassung, welche Grundrechte für Arbeitnehmer stipuliert, im Labour Law No. (8) of 1996, dessen Amendements und in vereinzelten Decisions. Die aktuellen Bestimmungen zum Arbeitsrecht finden sich im Interim Act No 29 of 2010, der das Labour Law von 1996 novelliert. Ein Arbeitsvertrag muss in zweifacher Ausfertigung in Arabisch gefertigt werden, wobei eine Kopie dem Arbeitnehmer und eine Kopie dem Arbeitgeber ausgehändigt wird. Ein befristeter Vertrag läuft bis zum im Vertrag festgesetzten Zeitpunkt. Führen die Vertragsparteien nach Zeitablauf das Arbeitsverhältnis weiter, so gilt dies als automatische Verlängerung des Vertrages auf unbefristete Zeit. Das jordanische Recht kennt ebenfalls Kollektivverträge, die auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden können.

Gemäß Artikel 13 muss der Arbeitgeber mindestens 2% an Arbeitnehmern mit Behinderung anstellen, sobald der Betrieb über mehr als 50 Mitarbeiter verfügt. Außerdem muss der Arbeitgeber eine Erklärung zur Position der Arbeitnehmer mit Behinderung, sowie ihr Einkommen an das Arbeitsministerium übermitteln. 

Ausländische Arbeitnehmer und Arbeitsgenehmigungen 

Ausländer dürfen grundsätzlich nur eingestellt werden, wenn Erfahrung und ein gewisses Ausmaß an Know-how für die Stelle vonnöten ist, die von den jordanischen Arbeitskräften nicht erbracht werden kann oder die Anzahl jordanischer Arbeitskräfte nicht ausreicht.

Der Prozess zum Erhalt einer Arbeitsgenehmigung ist langwierig und aufwendig, der Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung ist an den Erhalt der Arbeitserlaubnis geknüpft. Die nur auf ein Jahr ausgestellten Genehmigungen sind vor allem für kurzfristig tätig werdende ausländische Arbeitskräfte nicht zweckdienlich.

Personen jeder Nationalität, die einer Arbeitstätigkeit ohne entsprechende Genehmigung nachgehen und überprüft werden, müssen mit strengen Strafen rechnen.

Mittlerweile können Anträge beim jordanischen Innenministerium direkt online gestellt werden. Soll ein ausländischer Arbeitnehmer eingestellt werden, muss gemäß Artikel 12 des Labour Laws der Minister zustimmen. Außerdem muss um eine Arbeitsgenehmigung angesucht werden, welche grundsätzlich nur auf ein Jahr ausgestellt wird und danach erneuert werden kann.

Eine solche Arbeitsgenehmigung kann nur vom Arbeitgeber beantragt werden. Die zuständige jordanische Stelle ist das jordanische Außenministerium. 

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen hinzugefügt werden: 

  • Eine Kopie des Reisepasses der ausländischen Arbeitskraft, der noch mindestens ein Jahr gültig sein muss.
  • Die Person, die den Antrag einbringt, muss eine Zeichnungsberechtigung und Vertretungsbefugnis für das Unternehmen vorlegen, in dessen Namen sie den Antrag einbringt.
  • Ein Schreiben des Ministeriums oder der Organisation, der das Unternehmen angehört, das um die Arbeitserlaubnis ansucht. Für gewisse Unternehmen kann auch das Vorzeigen der Unternehmensregistrierungsunterlagen ausreichen.
  •  Ein Schreiben des Unternehmens, das um die Arbeitserlaubnis ansucht und die Rahmenumstände des Antrags erklärt, sowie den benötigten Bedarf, eine ausländische Arbeitskraft anzustellen, rechtfertigt.
  • Ein Schreiben, welches vom Gesundheitsministerium anerkannt ist, welches belegt, dass der Mitarbeiter frei von ansteckenden Krankheiten ist.

Eine Voraussetzung für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis ist das Fehlen bisheriger Arbeitsrechtsverstöße des jordanischen Arbeitgebers. Zusätzlich wird vom Arbeitgeber pro Stelle, die mit ausländischen Arbeitnehmern besetzt wird, eine gewisse Gebühr verlangt. Diese wurde im Februar 2017 mit 300 JOD (ca. 400 Euro) für eine Arbeitserlaubnis festgelegt. Zusätzlich kommt hier noch eine Stempelgebühr in Höhe von 5% des monatlichen Einkommens hinzu.

Die Regulation namens „Instructions for the Conditions and Procedures of Bringing and Employing Non-Jordanian Workers of 2012“, zählt die Voraussetzungen für eine Arbeitserlaubnis und die Bestimmungen über Formvorschriften eines Antrages auf Arbeitserlaubnis auf.

Der ausgefüllte Antrag muss mit 

  • zwei Kopien des Arbeitsvertrages,
  • einer Passkopie des Arbeitnehmers,
  • einer Bestätigung der Sozialversicherung,
  • einer Kopie bisheriger Projekte oder gewonnener Ausschreibungen des Unternehmens,
  • eine Bestätigung eines Arztes über eine medizinische Untersuchung des Arbeitnehmers,
  • einem Foto des Arbeitnehmers und
  • dem Gründungs-Formular des Unternehmens 

abgegeben werden.

Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, während der Vertragslaufzeit für einen anderen Arbeitgeber oder in einem anderen Beruf tätig zu werden als dem in der Arbeitserlaubnis genannten. Wird gegen diese Vorschriften verstoßen, so sind Geldstrafen zwischen 200 JOD (ca. 240 Euro) und 500 JOD (ca. 600 Euro) vorgesehen, die sich im Fall eines wiederholten Verstoßes verdoppeln. Arbeitnehmer haben außerdem die Pflicht, ihre Arbeitserlaubnis immer und überall bereitzuhalten. Ein Verzicht auf Rechte nach dem jordanischen Arbeitsrecht ist absolut unwirksam. Wird der Arbeitnehmer in seinen Rechten aus dem Arbeitsrecht oder seinem Arbeitsvertrag beschnitten, so kann er seine Beschwerde an die zuständige Arbeitsdirektion richten. Gemäß Artikel 11 sind Arbeitnehmer ägyptischer Nationalität von diesen Bestimmungen ausgenommen. Auf sie treffen eigene, strengere Bestimmungen zu.

Für Montagearbeiter bestehen Sonderbestimmungen:

Das jordanische Innenministerium (Public Security/Foreign Department) stellt auf Antrag des jordanischen Auftraggebers das erforderliche Aufenthaltsvisum mit einer Gültigkeit von vorerst 14 Tagen aus, das je nach Bedarf bis zu drei Monate, beziehungsweise einem Jahr, verlängert werden kann.

Prinzipiell unterliegen Montageaufträge sowie die in Jordanien anfallenden Einkommen des ausländischen Montagepersonals der Besteuerung, allerdings werden oft Ausnahmen für die Dauer des Projekts erteilt. 

Aufenthaltserlaubnis 

Die Aufenthaltsgenehmigung (residency permit) ist an die Arbeitserlaubnis gebunden. Sobald diese vorliegt, kann beim jordanischen Innenministerium ein Antrag für eine Aufenthaltsgenehmigung gestellt werden. Auch die residency permit wird nur auf ein Jahr ausgestellt. Nach Erhalt der Arbeitserlaubnis ist es allerdings eher nur noch eine Formsache, auch die Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.

Nach unseren Informationen sind dafür folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Arbeitserlaubnis
  • Kopie des Reisepasses
  • Kontoauszug der Heimatbank oder sonstiger Einkommensnachweis
  • Offizielles Schreiben des Ministry of Labour 

Der Genehmigungsprozess dauert nach offizieller Auskunft ca. 10-14 Tage. 

Steuerliche Rahmenbedingungen 

Das Steuerrecht wird in Jordanien durch das Income Tax Law, das Sales Tax Law und einige Sondergesetze, beispielsweise für die Aqaba Special Economic Zone, geregelt. Das Income Tax Law beinhaltet sowohl Bestimmungen bezüglich Einkommenssteuer, der Gewinnsteuer als auch der Quellensteuer.

Ertragsteuer 

Jeder Ertrag, der entweder in Jordanien erwirtschaftet wurde oder dessen Ursprung in Jordanien liegt, unterliegt, nach dem Income Tax Law No. (34) of 2014, der Ertragssteuer in Jordanien. Grundsätzlich ist auch der Ertrag ausländischer Personen erfasst, sofern sie sich mindestens 183 Tage im Jahr in Jordanien aufhalten. Dabei ist es unerheblich, ob dieses Einkommen oder der Gewinn im Inland oder im Ausland ausbezahlt wird. Unüblich ist, dass natürliche und juristische Personen gleichermaßen im Income Tax Law behandelt werden und es somit nicht, wie in Österreich, separate Gesetze für Einkommens- und Körperschaftssteuer gibt. 

Einkommensteuer (Income Tax) 

Artikel 3 des jordanischen Einkommenssteuergesetz enthält eine Aufzählung an Einkommensarten, die vom Gesetz erfasst sind. Diese Aufzählung ist jedoch nur demonstrativer Natur, es sollen alle Einkommensarten erfasst sein, die nicht explizit ausgenommen sind.

Natürliche Personen genießen, abhängig vom Familienstand, einen Grundfreibetrag zwischen 9.000 und 18.000 JOD.

Grundsätzlich ist das Einkommen einer alleinstehenden steuerpflichtigen natürlichen Person gemäß Artikel 9 bis zu 9.000 JOD (ca. 12.500 Euro) steuerfrei.

Hat der Steuerpflichtige eine Familie (iSd. Artikel 2: Ehepartner, Kinder) unabhängig von deren Anzahl, so ist eine Erweiterung des Grundfreibetrags um weitere 9.000 JOD vorgesehen. Insgesamt besteht für einen Steuerpflichtigen mit Familie also ein Freibetrag iHv 18.000 JOD. Außerdem sind Privatausgaben wie Behandlungskosten, Ausbildungskosten, Miete, Wohnbaudahrlehenszinsen und Kosten für technische, sowie Rechtsdienstleistungen zusätzlich bis zu einem Betrag von 3.000 JOD plus 1.000 JOD je Kind, jedoch maximal 3.000 JOD von der Steuer absetzbar, wenn Belege und Rechnungen vorgelegt werden. Somit kann der maximale Grundfreibetrag für eine natürliche Person mit Haushalt (1 Kind) bis zu 22.000 JOD betragen. 

Artikel 6 des jordanischen Einkommenssteuergesetz zählt generell abzugsfähige Posten auf (z.B. ausländische Einkommenssteuerausgaben, insofern kein Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft ist; medizinische Behandlung von Angestellten, deren Arbeitskleidung, Transportkosten oder Mahlzeiten während der Arbeit; Marketing- und Forschungskosten; Entwicklungs- und Ausbildungskosten; Bewirtungsaufwendungen und Reisekosten;). Artikel 7 normiert, dass alle Posten, die nicht ausdrücklich als abziehbar im Gesetz gelistet sind, nicht abzugsfähig sind und listet zusätzlich einige nicht-abzugsfähige Posten auf (Haushaltskosten, sowie persönliche und private Ausgaben). Zusätzlich bestimmt Artikel 10, dass Spenden, die ohne jeglichen persönlichen Vorteil getätigt werden, abzugsfähig sind, sofern diese nicht 25% des besteuerbaren Einkommens überschreiten.

Wurde bei einer wirtschaftlichen Tätigkeit ein Verlust erwirtschaftet und wäre ein Ertrag aus derselben Tätigkeit steuerpflichtig, so kann der Verlust in derselben Steuerperiode beim Einkommen bzw. beim Gewinn aus einer anderen Einkommensart abgezogen werden.

Wenn der Verlust über das Einkommen in anderen Einkommensarten hinausgeht, kann er auf bis zu fünf Jahre vorgetragen werden. Voraussetzung ist, dass Belege und Rechnungen vorgelegt werden.

Verluste aus wirtschaftlichen Tätigkeiten außerhalb des Königreiches können nicht innerhalb von Jordanien abgezogen oder vorgetragen werden.

Jede Person mit einer oder mehreren steuerpflichtigen Einkommensquellen ist verpflichtet, vier Monate nach Ablauf der Steuerperiode eine Steuererklärung abzugeben. Verheiratete können bei Übereinkunft eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. 

Gewinnsteuer

Die Gewinnsteuer ist eine jährlich abzuführende Steuer auf alle Gewinne oder Erträge von juristischen Personen. Sie ist mit der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbar und wird, wie die Einkommensteuer, im Income Tax Law No (34) of 2014 geregelt.

Bemessungsgrundlage für die Besteuerung bilden, wie bei der Einkommenssteuer, jegliche Gewinne, die entweder in Jordanien realisiert wurden oder ihren Ursprung in Jordanien haben, unabhängig davon, wo die Gewinnausschüttung erfolgt. 

Ausgenommen von der Gewinnsteuerpflicht sind unter anderem:

  • Gewinne ausländischer Investoren durch ausländische Quellen bzw. Gewinne ausländischer Investoren, welche durch die Investition ausländischen Kapitals erwirtschaftet wurden.
  • Erträge von Non-Profit Organisationen.
  • Die erste Million Dinar Gewinn aus landwirtschaftlicher Tätigkeit innerhalb Jordaniens.

Bei juristischen Personen ist der Steuersatz nicht progressiv und es ist kein Grundfreibetrag vorgesehen. Es gelten verschiedene Steuersätze abhängig davon, in welchem Sektor eine juristische Person tätig ist. Der industrielle Sektor wird mit 14% auf Gewinne besteuert, sonstige juristische Personen mit 20%, einige taxativ aufgezählte Sektoren mit 24% und Banken mit 35%. 

Mehrwertsteuer (VAT) 

Im Jahr 1995 hat Jordanien die Mehrwertsteuer eingeführt. Sie ist im Sales Tax Law No (29) aus 2009 geregelt. Derzeit gelten in Jordanien folgende Steuersätze: 

  • Normalsatz: 16 %
  • Reduzierte Sätze von 0 bis 10% gelten für Bücher, Zeitungen, Lebensmittel
  • Akaba Special Economic Zone: 7 %

Der Normalsatz wird erhoben, wenn Waren oder Dienstleistungen an den Käufer geliefert werden und wenn Waren oder Dienstleistungen von außerhalb des Königreichs, aus einer Free Zone oder einem Duty Free Shop importiert werden.

Der reduzierte Satz ist anwendbar auf spezielle Waren und Dienstleistungen, die im Anhang des Gesetzes aufgelistet sind.

Auch in und auf Waren aus Development Areas und Free Zones sind spezielle verminderte Steuersätze anwendbar. 

Ebenso wird ein spezieller Steuersatz (zum Teil deutlich über dem normalen Mehrwertsteuersatz) auf Güter wie beispielsweise Alkohol, Tabak, Autos und Öl-Produkte erhoben. Darüber hinaus führte Jordanien im Februar 2018 eine

Sondersteuer von 10%, bemessen nach dem Warenwert, auf Getränke, die mit Kohlensäure versetzt sind, ein. Die

neue Steuer betrifft sowohl jordanische Produzenten als auch importierte Produkte. Da die Steuer auf importierte Produkte von Zollbehörden eingehoben wird, wirkt sie auf betroffene Unternehmen wie eine klassische Zollgebühr.

Da die Steuer allerdings auch bei jordanischen Produzenten eingehoben wird, hat sie keine Schutzfunktion für lokale Unternehmen und kann daher auch im Rahmen des Assoziationsabkommens angewandt werden.

Des Weiteren fällt für in Jordanien unterschriebene Verträge eine sogenannte „Stempel-gebühr“ in Höhe von 0,3% der im Vertrag genannten Summe an.

Ist eine Vertragspartei eine öffentliche Einrichtung oder eine Public Shareholding Company, verdoppelt sich diese auf 0,6% der Vertragssumme.

Quellensteuer

Gebühren und Löhne, die von einer in Jordanien ansässigen juristischen Person an bestimmte natürliche Personen ausbezahlt werden, haben eine Quellensteuer iHv 5% einzubehalten und abzuführen. Die Personengruppe umfasst Ärzte, Rechtsanwälte, Techniker, Rechnungsprüfer, Berater, Mediatoren uvm.

Wenn ein Jordanier einen Nicht-Jordanier für eine Dienstleistung bezahlt, die nicht steuerbefreit ist, so ist eine Quellensteuer iHv 10% einzubehalten und abzuführen. Diese Quellensteuer ist als Endsteuer zu betrachten. Der einbehaltene Betrag ist nicht zur Bemessungsgrundlage zu rechnen. Diese Vorschrift ist heikel für österreichische Unternehmen. Manche jordanischen Firmen ziehen diese 10% tatsächlich ab, manche Firmen kennen die Vorschrift nicht. Es empfiehlt sich, diese Frage vor Rechnungslegung direkt mit dem jordanischen Auftraggeber schriftlich zu klären, falls die Summe nicht zur Gänze vorab gezahlt wird. 

Doppelbesteuerungsabkommen

Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung. 

Firmengründung und Investition 

Das jordanische Gesellschaftsrecht basiert auf dem Companies Law No. 22 of 1997 und dessen Novellen von 2006. Das Gesetz verweist subsidiär zunächst auf den Commercial Code und anschließend auf den Civil Code.

Alle Gesellschaften, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes gegründet und registriert werden, gelten als heimische Unternehmen mit Sitz im Königreich. Aufgrund der derzeitigen pandemiebedingten Situation lässt die allgemeine

Zulassungsstelle für Firmen, das Companies Control Department (CCD), auch Onlineregistrierung für Firmen zu. 

Es sind sechs Gesellschaftsformen vorgesehen:

  1. General Partnership
  2. Limited Partnership
  3. Limited Liability Company
  4. Limited Partnership in Shares
  5. Private Shareholding Company
  6. Public Shareholding Company 

Daneben gibt es noch Klassifizierungen nach Artikel 7, welche besondere Registrierungspflichten mit sich bringen:

  1. Free Zone Company
  2. Civil Company
  3. Non-Profit Company
  4. Joint Investment Company
  5. Gesellschaften, die in Folge eines bilateralen Abkommens mit einem anderen Land oder der Arabischen Liga gegründet wurden 

So müssen z.B. Civil Companies lt. Artikel 7 im Register of Civil Companies eingetragen werden und unterliegen folglich dem Civil Code, während Free Companies bei der Free Zone Corporation registriert werden müssen. 

Grundsätzlich werden Unternehmen aber beim Ministry for Industry,Trade and Supply registriert, wobei das Company Control Department (CCD) zuständig ist. Ohne besagte Registrierung ist einer ausländischen Gesellschaft oder Körperschaft eine wirtschaftliche Tätigkeit untersagt. 

Investitionsschutz

Über 60 bilaterale Investitionsschutzabkommen schützen österreichische Unternehmen mit Auslandsinvestitionen vor Benachteiligung und entschädigungsloser Enteignung. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Handels- und Investitionsabkommen der EU mit Drittstaaten. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht eine Liste aller bilateralen österreichischen Investitionsschutzabkommen

Vertretungsvergabe 

Neben der Gründung eines eigenen Unternehmens in Jordanien stehen den österreichischen Unternehmern/innen weitere Möglichkeiten für geschäftliche Aktivitäten zur Auswahl. Eine davon betrifft die Bestellung eines Vertreters/einer Vertreterin. Dabei hängt die Wahl eines Vertreters/einer Vertreterin in Jordanien von einer Vielzahl an Faktoren ab. Die Entscheidung ist maßgeblich von dem jeweiligen Produkt, der Kundenstruktur als auch von dem jeweiligen Geschäftsfeld abhängig. Im Zuge dessen kann unter anderem zwischen einem 

  • Commercial Agent (Handelsagent): (Jordanische) physische oder juristische Person, die durch den Prinzipal (in diesem Falle: das österreichische Unternehmen) beauftragt wurde, als Agent oder Repräsentant oder Verteiler in Jordanien zu agieren,
  • Commercial Agency (Handelsagentur): Vertrag zwischen dem Prinzipal und dem Agenten, gemäß welchem sich der Agent verpflichtet, Produkte seines Prinzipals auf eigene Rechnung oder im Namen des Prinzipals entweder nach Jordanien zu importieren, zu verteilen, zu verkaufen oder anzubieten oder Handelsdienste durchzuführen.
  • Commercial Broker (Handelsmakler): (Jordanische) physische oder juristische Person, welche Handelsmakler-Aktivitäten zwischen zwei Parteien - von denen eine ein außerhalb Jordaniens registrierter Produzent, Verteiler oder Exporteur ist - mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses oder der Förderung dessen Zustandekommens gegen Entschädigung durchführt, ohne jedoch selbst Vertragspartei oder einer der beiden Parteien untergeordnet zu sein.

Allgemein gilt es zu bedenken, dass die Vertretung ausländischer Firmen nur von Personen jordanischer Staatsangehörigkeit beziehungsweise von jordanischen Firmen ausgeübt werden kann. Der Vertreter muss seinen Wohnsitz in Jordanien haben oder zumindest dort über eine Büroniederlassung verfügen. Des Weiteren ist eine Registrierung der Vertretung beim Ministry of Industry and Trade zwingend vorgeschrieben. 

Hinsichtlich der genauen Ausgestaltung von Vertretungsverträgen steht es den Vertragsparteien weitestgehend frei, die jeweiligen Pflichten exakt zu umschreiben und hinsichtlich Höhe und Fälligkeit der Provision sowie der Kündigungsmöglichkeiten klare Vereinbarungen zu treffen. Bei Kündigung eines befristeten Vertrages aus ungerechtfertigten Gründen vor Ablauf der vereinbarten Frist durch den Prinzipal hat der Vertreter einen Schadenersatzanspruch. Die jordanische Rechtsprechung betrachtet auch befristete Vertretungsverträge, welche über ein Jahr hinaus verlängert werden, als unbefristet. Zudem gilt es zu bedenken, dass bei Exklusivvertretungsverträgen dem Vertreter auch eine Provision für nicht von ihm angebahnte Geschäfte gebührt.

Stand: 26.05.2023