Panoramablick auf Warschau mit vielen hellen historischen Häusern und roten Dächern. Im Hintergrund sieht man die Skyline mit vielen modernen Wolkenkratzern
© netsay | stock.adobe.com

Polen: Recht, Steuern, Investitionen

Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich

Lesedauer: 5 Minuten

Beratung in Rechtsfragen

Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.

Für eine fachliche Erstberatung ist das AußenwirtschaftsCenter Warschau die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk. 

Sie wollen eine Niederlassung gründen? Rechtsform, Standortwahl, Steuern, Arbeitsrecht, Versicherungen, Finanzierungen – wir bereiten Sie vor und helfen Ihnen durch. 

Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Das Förderprogramm go-international erleichtert Ihnen Markteintritt, Marktbearbeitung und die Gründung einer Niederlassung im Ausland und ist Teil der Internationalisierungsoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich. 

Arbeitsrecht und Entsendung 

Die grundlegenden Bestimmungen für das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und -nehmern sind im polnischen Arbeitsgesetzbuch enthalten.

Danach gibt es drei unterschiedliche Arbeitsvertragsarten: unbefristetes, befristetes Arbeitsverhältnis und Arbeitsverhältnis auf Probe. 

Grundsätzlich darf die Arbeitszeit acht Stunden am Tag und durchschnittlich 40 Stunden in der Woche in einer durchschnittlichen 5-tägigen Arbeitswoche nicht überschreiten. Das Arbeitsgesetzbuch sieht jedoch Ausnahmen von dieser Regel vor, z.B. bei Arbeiten, die aufgrund der Produktionstechnologie nicht unterbrochen werden können.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen jährlichen und entgeltlichen Erholungsurlaub, auf den der Arbeitnehmer nicht verzichten darf. Die Dauer des Urlaubs ist von der Länge der Beschäftigung des Arbeitnehmers abhängig. Sie beträgt 20 Tage, wenn der Arbeitnehmer weniger als zehn Jahre oder 26 Tage, wenn der Arbeitnehmer mind. zehn Jahre beschäftigt war.

Entsendemeldung: Seit 2018 besteht im Falle einer Entsendung die Pflicht, Entsendemeldungen für entsandte Arbeitskräfte im Sinne der EU-Richtlinie 2014/67/EU an die polnische Arbeitsinspektion zu erstatten. Die Erstattung der Meldung kann entweder auf elektronischem oder postalischem Weg erfolgen.

Steuerrecht/Einkommensteuer: Aus Sicht der Lohnsteuer gilt nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Polen die 183 Tage-Regel, d. h. jener Staat hat das Besteuerungsrecht, in dem sich die Arbeitskraft innerhalb eines Steuerjahres (Kalenderjahr) länger aufhält. Österreichische Staatsangehörige, die in Polen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit erwirtschaften, sind in Österreich steuerpflichtig, wenn

  • der österreichische Gehaltsempfänger sich in Polen insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält und
  • die Vergütungen von einem Unternehmen oder für ein Unternehmen gezahlt werden, das in Österreich ansässig ist, und
  • die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die das Unternehmen in Polen hat.

Aufenthaltsregistrierung: EU-Staatsangehörige, die sich länger als drei Monate in Polen aufhalten, sind verpflichtet, den Aufenthalt im Aufenthaltsregister für EU-Staatsangehörige registrieren zu lassen. Sie müssen nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Aufenthalt von länger als drei Monaten vorliegen.

Sozialversicherungsrecht und das Formular A1: Österreichische Staatsangehörige, die in Österreich aufgrund eines Arbeitsvertrages angestellt sind und Leistungen in Polen im Rahmen einer Entsendung durchführen, unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht in Österreich. Als Nachweis dafür gilt das in Österreich bestätigte Formular A1, das auf einen Zeitraum von max. 24 Monaten ausgestellt wird. 

Das AußenwirtschaftsCenter Warschau steht für weitere Informationen gerne zur Verfügung: Schicken Sie einfach ein E-Mail oder rufen Sie uns an.

Steuerliche Rahmenbedingungen

Zu den wichtigsten Steuern in Polen gehören Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer.

Das polnische Mehrwertsteuergesetz vom 11. März 2004 basiert auf EU-Recht, insbesondere auf den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Der normale Mehrwertsteuersatz beträgt 23%, die ermäßigten Steuersätze belaufen sich auf 8%, 5% und 0%. Der Steuersatz von 0% gilt bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen und beim Warenexport.

Die Körperschaftsteuer beträgt grundsätzlich 19%. Der begünstigte Steuersatzsatz von 9% gilt für Steuerzahler, die bestimmte, im polnischen Körperschaftsteuergesetz genannten Bedingungen erfüllen.

Bei der Einkommensteuer gibt es zwei Steuersätze: 12% (gilt für Jahreseinkommen bis zu PLN 120.000) und 32%. 

Binnenmarkt

Aus steuerlicher Sicht sind bei Handelsgeschäften innerhalb der EU die Bestimmungen zur Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) sowie für verbrauchsteuerpflichtige Produkte zu beachten.

Doppelbesteuerungsabkommen

Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung. 

Firmengründung und Investition

Bei der Wahl der für den jeweiligen Investor geeigneten Gesellschaftsform sind u. a. folgende Kriterien zu beachten: das Ausmaß der vom österr. Unternehmer beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeit, die zur Verfügung stehenden Gesellschaftsformen, Bestimmungen über die Gründung der jeweiligen Gesellschaft (inkl. die unterschiedliche Höhe der Gründungskosten), die Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrages sowie die steuerrechtliche Behandlung der jeweiligen Gesellschaftsform.

Österreichische Unternehmen können wirtschaftliche Tätigkeiten in Polen nach denselben Grundsätzen ausüben wie Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihren ständigen Wohnort oder Firmensitz in Polen haben.

Die beliebteste Rechtsform für ausländische Investoren in Polen ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sp. z o.o.). Die GmbH bietet sehr viele Vorteile, wie z.B. relativ geringe Kosten der Gründung, beschränkte Haftung der Gesellschafter, schnelles Registrierungsprozedere im Handelsregister (KRS). Das polnische Handelsgesellschaften-Gesetzbuch sieht darüber hinaus weitere Formen der Gewerbeausübung vor, insbesondere die Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Partnerschaftsgesellschaft und offene Handelsgesellschaft.

Die einfachste Form, in Polen eine kleine Firma zu betreiben, ist allerdings immer eine Betätigung als Einzelunternehmer beziehungsweise Einzelunternehmerin. Ein Einzelunternehmen ist in Polen schnell und kostengünstig anzumelden. Das Gewerbe wird auf Antrag im Gewerberegister (CEDIG) bei der zuständigen Gemeinde oder per Internet angemeldet. Diese Form ist sinnvoll, wenn man am Anfang der Selbständigkeit über ein geringes Kapital verfügt. Der Vorteil eines Einzelunternehmens ist, dass man es schnell anmelden kann und die Anmeldekosten gering sind. Der Nachteil besteht darin, dass der Unternehmer mit seinem privaten Vermögen für die Schulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet.

Als eine Alternative zur selbständigen Gesellschaft bieten sich im polnischen Recht die Repräsentanz oder die Zweigniederlassung an. Der Nachteil dieser Rechtsformen ist jedoch, dass diese unselbständig sind und vielen rechtlichen Einschränkungen unterliegen. 

Vertretungsvergabe

In Polen existiert kein Handelsvertretersystem, wie wir es aus Deutschland oder auch Österreich kennen, dennoch spielen Handelsvertreter in der wirtschaftlichen Praxis Polens eine wichtige Rolle.

Die Tätigkeit eines Handelsvertreters auf Basis eines Agenturvertrages regelt die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend selbstständiger Handelsvertreter. Die Beschlüsse dieser Richtlinie werden durch Art. 758 – 765 des polnischen Zivilgesetzbuches implementiert. Für den Abschluss von Verträgen im Rahmen eines Agenturvertrages ist üblicherweise eine sog. Artvollmacht oder eine Vollmacht in Bezug auf einzelne Tätigkeiten erforderlich. Das anwendbare Recht (österreichisch/polnisch) kann im Vertrag frei vereinbart werden.

Vertreter können entweder als Vermittler, die selbst nicht Verkaufs-Verträge abschließen oder als Stellvertreter agieren, die für den Auftraggeber in seinem Namen Verträge schließen.

Der Vertretungsvertrag ist in der polnischen Rechtspraxis ein typischer Handelsvertrag, dessen Parteien sich mit der berufsmäßigen Wirtschaftstätigkeit befassen, also Unternehmer sind. Das Gesetz sieht im Prinzip keine besondere Form des Vertrages vor, er kann daher auch mündlich abgeschlossen werden. In diesem Falle kann aber jede Partei von der anderen eine schriftliche Bestätigung des Inhalts des Vertrages sowie dessen Änderungen fordern. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, den Vertrag in Schriftform abzuschließen.

Das AußenwirtschaftsCenter Warschau unterstützt Sie individuell bei der Suche nach Handelsvertretern oder Fachmedien, wo Sie für Ihre Branche gezielte Schaltungen durchführen können: Schicken Sie einfach ein E-Mail oder rufen Sie uns an.

Stand: 28.02.2023