Business Downtown und Financial Center von Bangkok, Hauptstadt von Thailand. Moderne Hochhäuser und historische Gebäude
© 12963734 via Getty Images

Thailand: Recht, Steuern, Investitionen

Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich

Lesedauer: 6 Minuten

Beratung in Rechtsfragen

Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind. 

Für eine fachliche Erstberatung ist das AußenwirtschaftsCenter Bangkok die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk. 

Sie wollen eine Niederlassung gründen? Rechtsform, Standortwahl, Steuern, Arbeitsrecht, Visa für entsandtes Personal, Versicherungen, Finanzierungen – wir bereiten Sie vor und helfen Ihnen durch.

Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Das Förderprogramm go-international erleichtert Ihnen Markteintritt, Marktbearbeitung und die Gründung einer Niederlassung im Ausland und ist Teil der Internationalisierungsoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich. 

Arbeitsrecht und Entsendung

Nach thailändischem Recht benötigt jeder Ausländer ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit in Thailand eine gültige Arbeitserlaubnis. Der Begriff der Erwerbstätigkeit ist sehr weit gefasst und umfasst insbesondere auch die Überwachung und Installation von Anlagen. Um eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, ist ein thailändischer Arbeitgeber notwendig – bspw. eine thailändische Tochtergesellschaft des österreichischen Unternehmens, ein Zulieferer oder der Kunde selbst. Bei einer Entsendung wird daher normalerweise ein lokaler Arbeitsvertrag mit dem thailändischen Arbeitgeber für die Zeit der Entsendung geschlossen. Der thailändische Arbeitgeber beantragt die Arbeitserlaubnis und registriert den Mitarbeiter bei den Steuerbehörden und dem Social Security Office und führt monatlich Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ab. Das Gehalt könnte weiterhin in Österreich ausbezahlt werden, gekürzt um die thailändischen Abgaben.

Sollte die Anwesenheit des Mitarbeiters weniger als 15 Tage betragen, gibt es ein vereinfachtes Verfahren, bei dem Ihre Mitarbeiter mit einem B-Visum einreisen und dann der Kunde für Sie beim Arbeitsamt eine Arbeitsgenehmigung für 14 Tage einholt. 

Sollten Sie eine Entsendung eines Mitarbeiters planen, berät Sie das AußenwirtschaftsCenter Bangkok gerne zu Ihrem konkreten Fall.

Steuerliche Rahmenbedingungen 

Einkommensteuer – Personal Income Tax (PIT)

Das Nettoeinkommen wird in 8 Progressionsstufen eingeteilt, wobei Steuersätze von 0 % bis 35 % zur Anwendung kommen.

Die 8 Progressionsstufen:

Jahreseinkommen Steuersatz
1 bis 150.000 THB 0 %
150.001 bis 300.000 THB 5 %
300.001 bis 500.000 THB 10 %
500.001 bis 750.000 THB 15 %
750.001 bis 1.000.000 THB 20 %
1.000.001 bis 2.000.000 THB 25 %
2.000.001 bis 5.000.000 THB 30 %
ab 5.000.001 bis unbegrenzt THB 35 %

Körperschaftsteuer – Corporate Income Tax (CIT)

Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die in Thailand tätig und registriert sind, unterliegen derzeit einem Körperschaftsteuersatz in der Höhe von maximal 20 % des Nettogewinns.

Kleinere und Mittlere Gesellschaften (KMU), die am Ende ihrer Abrechnungsperiode ein eingebrachtes Kapital von nicht mehr als THB 5 Millionen aufweisen, werden progressiv besteuert:

Jahresgewinn

Steuersatz

1 bis 300.000 THB 0 %
300.001 bis 3.000.000 THB 15 %
ab 3.000.001 bis unbegrenzt THB 20 %

Mehrwertsteuer – Value Added Tax (VAT) 

1992 wurde in Thailand ein neues Mehrwertsteuersystem (Value Added Tax, VAT) eingeführt, das die damalige Unternehmensteuer (Business Tax, BT) ersetzt hat. Aufgrund der Asienkrise wurde die VAT am 1. April 1999 von 10 % auf 7 % gesenkt, diese Regelung wurde mehrmals verlängert und ist bis heute in Kraft.

Doppelbesteuerungsabkommen

Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung. 

Firmengründung und Investition

Thailand ist grundsätzlich ein investitionsfreundliches Land, auch wenn die aktuelle Rechtslage die Wirtschaft vor zu starkem ausländischem Einfluss schützt. Es ist allerdings eine langsame, sukzessive Lockerung spürbar.

Die Geschäftstätigkeit von ausländischen Personen wird durch den Foreign Business Act 1999 (FBA) geregelt. Thailand hat zwar die internationalen Abkommen wie das General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) und das General Agreement on Trade in Service (GATS) ratifiziert, jedoch dürfen bestimmte Tätigkeiten von ausländischen Staatsangehörigen entweder überhaupt nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden. Eine Novelle, die restriktivere Regelungen hinsichtlich der Kontrollrechte an Unternehmen für ausländische Investoren vorgesehen hätte, seit 2007 diskutiert, aber bis heute nicht weiterverfolgt. 

Eine mehrheitliche Beteiligung einer ausländischen Person an einer Gesellschaft unterliegt ebenfalls der Genehmigungspflicht, wenn die geschäftliche Betätigung unter eines der gelisteten Tätigkeitsfelder fällt. Es muss dann eine sogenannte Foreign Business License beantragt werden. Falls die Unternehmung als förderungswürdig eingestuft wird, kann eine Förderung vom Board of Investment (BOI) erlangt werden.

Durch besondere Investitionsanreize sollen im Rahmen der 2017 ins Leben gerufenen „Thailand 4.0“ Entwicklungsstrategie Investitionen in elf Clusterbereichen an die Küste südöstlich Bangkoks angesiedelt werden. Die als „Eastern Economic Corridor“ bekannte Region soll in den nächsten 5 Jahren mit Infrastrukturinvestitionen von über EUR 55 Mrd. zur führenden Hochtechnologie-Region im ASEAN-Raum ausgebaut werden.

Weitere Informationen zu Unternehmensgründung, Investitionen und Steuern finden Sie im Fachreport Thailand: Firmengründung und Steuern, den Sie beim AußenwirtschaftsCenter Bangkok anfordern können. 

Investitionsschutz

Über 60 bilaterale Investitionsschutzabkommen schützen österreichische Unternehmen mit Auslandsinvestitionen vor Benachteiligung und entschädigungsloser Enteignung. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Handels- und Investitionsabkommen der EU mit Drittstaaten. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht eine Liste aller bilateralen österreichischen Investitionsschutzabkommen

Vertretungsvergabe

Wenn man im Land über keine eigene Tochterfirma verfügt, empfiehlt sich eine Zusammenarbeit mit etablierten und erfahrenen Importfirmen bzw. im Land ansässigen Firmen, die komplementäre Produkte vertreiben.

Die Wahl des richtigen Vertriebskanals hängt dabei von der Branche, der Art des Produktes sowie der Zielgruppe ab. Während industrielle Güter teilweise direkt oder über einen Distributor vertrieben werden können, ist für Konsumgüter ein lokaler Partner (Generalimporteur, Großhändler, Einzelverkäufer) für den Import unumgänglich.

Die oberflächlichste Art der Marktbearbeitung ist über eine nationale oder regionale Industrievertretung. Die Industrievertretung importiert und vertreibt selbstständig und hat zumeist ein etabliertes Kundennetz. Alternativ agiert der lokale Partner lediglich als Vermittler auf Kommissionsbasis, wobei der Kaufvertrag zwischen dem österreichischen Unternehmen dem Kunden geschlossen wird. In jedem Fall hat das Produkt bzw. die Marke am Markt einen Vertrauensvorschuss. Nachteilig ist jedoch, dass eine erfolgreiche Vertretung entsprechend viele Unternehmen vertritt und die Intensität des Vertriebs nicht konstant ist.

Grundsätzlich könnte das österreichische Unternehmen einen Distributions- oder Handelsvertretervertrag auch mit einer natürlichen unabhängigen und lokalen Person abschließen. Diese Person könnte dann das Geschäft vor Ort und in der Region übernehmen. Der lokale Agent würde im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig. Sie würden den Agenten als Dienstleister beschäftigen und nicht selbst in Thailand geschäftlich tätig werden. Das Vertragswerk müsste entsprechend sicherstellen, dass kein Arbeitsverhältnis entsteht. Auch müsste darauf geachtet werden, dass durch den Agenten keine Betriebstätte in Thailand entsteht.

Diese Modelle werden immer noch relativ häufig praktiziert, wenn das österreichische Unternehmen den Markt nicht selbst bearbeiten möchte.

Wenn das österreichische Unternehmen mittelfristig einen eigenständigen Markteintritt plant, könnte zusätzlich ein Representative Office eröffnet werden. In diesem Fall könnte das Rep. Office die Koordination vor Ort zwischen den Distributoren und dem österreichischen Mutterunternehmen übernehmen. Ein Rep. Office kann selbst kein Geschäft vermitteln. Seit einer Gesetzesänderung ist es einfach und auch kostengünstig, ein solches Rep-Office zu registrieren. Ein österreichischer Staatsbürger könnte als Manager eingesetzt werden. Diese Position ist seit kurzem vom Erfordernis der Arbeitserlaubnis ausgenommen.

Handelsvertreterrecht

Im thailändischen Recht sind die Rechte und Pflichten des Handelsvertreters in den Abschnitten 797 ff. des “Thai Civil and Commercial Code“ (TCCC) festgelegt. Eine genaue Definition des Handelsvertreters existiert im thailändischen Recht nicht. Es wird lediglich die allgemeine Einrichtung eines Vertreters geregelt.

Das AußenwirtschaftsCenter Bangkok ist Ihnen dabei gerne behilflich und benötigt dafür folgende Informationen: 

  • Anforderungsprofil des gesuchten Vertreters mit Nennung möglicher Komplementärprodukte (idealerweise auch mit Markennennung), sowie mit Nennung der Konkurrenz-/Komplementärprodukte, die vermieden werden sollen.
  • Vorteile des eigenen Produktes gegenüber der Konkurrenz.

Bitte beachten Sie, dass es empfehlenswert ist, für die Bearbeitung des Marktes innerhalb Ihrer Firma eine Person auszusuchen, die diesen dann über mehrere Jahre hinweg betreuen wird. Erfahrungsgemäß dauert es im gesamten Betreuungsgebiet des AußenwirtschaftsCenters Bangkok eine längere Zeit bis das Vertrauen zu einem Geschäftspartner hergestellt ist. Dieses Vertrauen ist dann zumeist nur auf den Ansprechpartner und nicht die gesamte Firma bezogen. Es ist auch wichtig, den persönlichen Kontakt mithilfe von 1-2 Firmenbesuchen pro Jahr aufrecht zu halten.

Es bestehen keine gesetzlichen Abfindungsansprüche im Rahmen einer Kündigung.

Stand: 10.03.2023