Kollektivvertrag Seilbahnen, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2016

Gilt für:
Österreichweit


KOLLEKTIVVERTRAG

  

für die

  

BEDIENSTETEN

DER

ÖSTERREICHISCHEN SEILBAHNEN

   

Geltungsbeginn 1. Mai 2016

     

abgeschlossen zwischen

der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Seilbahnen,

Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits

und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida,

Wien 2, Johann-Böhm Platz 1, andererseits.

 

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

 

§ 1          Vertragspartner, Wirksamkeit

§ 2          Vertragsdauer und Kündigung

§ 3          Bezeichnung der Bediensteten

§ 4          Einstellung von Bediensteten, Aufnahmebedingungen

§ 5          Pflichten des Bediensteten

§ 6          Normalarbeitszeit

§ 7          Überstunden

§ 8          Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, Ruhezeiten

§ 9          Dienst an freien Tagen und an Feiertagen

§ 10       Wechsel der Beschäftigung

§ 11       Arbeitsversäumnis

§ 12       Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 13       Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Bediensteten

§ 14       Kündigung

§ 15       Dienstverhinderung, Krankheit

§ 16       Mandate

§  17       Entlassung der im kündbaren oder unkündbaren Dienstverhältnis ste­henden Bediensteten

§ 18       Entlohnung

§ 19       Gebühren und Zulagen

§ 20       Internatskosten

§ 21       Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss

§ 22       Urlaub

§ 23       Lohnauszahlung

§ 24       Entgelt während der Krankheit

§ 25       Abfertigung

§ 26       Sterbegeld

§ 27       Fahrbegünstigungen

§ 28       Dienstkleidung

§ 29       Dienstjubiläum

§ 30       Verfall von Ansprüchen

§ 31       Klagen und Beschwerden über Vorgesetzte und Dienstkollegen

§ 32       Dienstvergehen

§ 33       Ordnungsstrafen

§ 34       Disziplinarstrafen

§ 35       Disziplinarverfahren

§ 36       Rechtsfolgen für den Disziplinierten

§ 37       Enthebung vom Dienst

§ 38       Unterstützungslade

§ 39       Schlichtung von Streitigkeiten

§ 40       Schlussbestimmungen

 

Anhang I   Entlohnung

Anhang II  Betriebsvereinbarung flexible Arbeitszeit

Anhang III Erläuterungen zu § 18

Anhang IV Betriebsvereinbarung gemäß § 7 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz

Anlage 




§ 1  VERTRAGSPARTNER, WIRKSAMKEIT

  

1. Dieser Kollektivvertrag wurde zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fach­verband der Seilbahnen, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Wien 2, Johann-Böhm Platz 1, andererseits abgeschlossen, womit der Kollektivvertrag für die Bediens­teten der österreichischen Seilbahnen vom 1. Mai 2015 abgeändert wird.

 

2. a)          Seine Wirksamkeit erstreckt sich auf die Bediensteten und Lehrlinge sämtlicher österreichischer Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen, Kombibahnen, Sesselbahnen und Sessellifte (gemäß § 2 Seilbahngesetz), deren Fahrbetriebsmittel mindestens 2 Personen fassen. Ausgenommen sind die in der Anlage angeführten Seilbahnen.

 

b) Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich auf die Bediensteten und Lehrlinge der Sessellifte, deren Fahrbetriebsmittel 1 Person fassen, und Kombilifte (gemäß § 2 Seilbahngesetz), ausgenommen jedoch die §§ 3 und 14 Z 4. Der § 28 dieses Kollektivvertrages findet mit der Einschränkung Anwendung, dass eine den Bediensteten dieser Seilbahnen entsprechende Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt wird.

 

c)  Seilbahnen im Sinne dieses Kollektivvertrages sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Eisenbahnen, deren Fahrbetriebsmittel durch Seile spurgebunden bewegt werden. Von diesem Kollektivvertrag nicht erfasst sind die Bediensteten und Lehrlinge der Schlepplifte und Materialseilbahnen.

  

§ 2  VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG

 

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft. Er kann jederzeit von beiden Vertragsteilen 4 Wochen vor Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Die Gültigkeit des Abschlusses beträgt 12 Monate.

 

Während der Kündigungsfrist sind zwischen den Vertragspartnern Verhandlungen über den Abschluss des neuen Kollektivvertrages zu führen, der anstelle des gekün­digten Vertrages zu treten hat.

  

§ 3  BEZEICHNUNG DER BEDIENSTETEN

 

Die Bediensteten werden unterschieden in:

 

1. Bedienstete im kündbaren Dienstverhältnis.

 

2. Bedienstete im unkündbaren Dienstverhältnis, das sind solche, die mehr als 15 ununterbrochene effektive Dienstjahre beim Unternehmen aufweisen.

Bei Unterbrechung des unbefristeten Dienstverhältnisses aus eigenem Verschul­den ist die Frist neu ab dem Wiedereintritt zu rechnen, so dass die Vordienstzeit keine Berücksichtigung findet.

 

3. Z 2 findet für ab 1.9.1998 neu eintretende Bedienstete keine Anwendung mehr.

  

§ 4  EINSTELLUNG VON BEDIENSTETEN, AUFNAHMEBEDINGUNGEN

 

Die Einstellung der Bediensteten erfolgt durch die gesetzliche Vertretung der Unter­nehmung bzw. durch die von ihr beauftragten Personen.

Aufnahmebedingungen sind:

 

1.     Nachweis der Unbescholtenheit durch ein amtliches Zeugnis, welches nicht älter als 3 Monate sein darf. Die Kosten dafür sind vom Dienstgeber zu tragen.

 

2.     Eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung.

 

3.     Die zur Erfüllung der Dienstobliegenheiten notwendigen gesetzlichen Fähigkeiten.

 

4.    Nach der Probezeit erhält der Bedienstete einen Dienstzettel gemäß § 2 AVRAG.

  

§ 5  PFLICHTEN DES BEDIENSTETEN

 

1.     Die Bediensteten haben sich die Kenntnis des Kollektivvertrages, der Dienst- und Betriebsvorschriften anzueignen und auf deren gewissenhafte Anwendung bei Ausübung des Dienstes stets Bedacht zu nehmen. Unkenntnis des Kollektiv­vertrages und der Dienstvorschriften ist kein Entschuldigungsgrund. Die Zulas­sung zur selbständigen Dienstleistung ist von einer mit Erfolg abgelegten Prü­fung, die alle für den betreffenden Dienstposten in Betracht kommenden Dienst- und Betriebsvorschriften umfasst, abhängig.

 

2.     Das Verhalten aller Betriebsangehörigen muss so sein, dass es mit dem Anse­hen der Bediensteten und des Betriebes vereinbar ist. Insbesondere ist der Ge­nuss alkoholischer Getränke unmittelbar vor Dienstantritt und während des Dienstes unter allen Umständen verboten. Das Erscheinen zum Dienst und die Dienstleistung im betrunkenen Zustand werden mit einer Disziplinarstrafe nach § 34 geahndet.

 

3.     Die Bediensteten sind verpflichtet, den Anordnungen der Vorgesetzten im Dienst Folge zu leisten und dem Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen. Ernstliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Vorgesetzten und Bedienstetem sind in loyaler und aufrechter Weise unter Mitwirkung des Betriebsrates unter Aus­schluss der Öffentlichkeit zu bereinigen.

 

4.     Ist Gefahr in Verzug, hat jeder Bedienstete, falls die rechtzeitige Verständigung des Betriebsleiters nicht möglich ist, nach bestem Ermessen die zur Verhütung eines Unfalles oder Schadens notwendigen Vorkehrungen selbständig zu treffen und über das Veranlasste dem Betriebsleiter sofort zu berichten.

 

5.       Gegenüber dem Publikum sind die Bediensteten zu einem höflichen, aber ent­schlossenen Benehmen verpflichtet. Auch sind dieselben angehalten, sich im Rahmen ihrer Dienstvorschriften gefällig zu erweisen. Höflichkeit, Entgegen­kommen und Hilfsbereitschaft sind Pflicht jedes Einzelnen.

 

6.     Die Bediensteten sind weiters verpflichtet,

a)   jeden Wohnungswechsel

b)   ihre Verehelichung oder Scheidung und

c)   Geburt oder Todesfall Familienangehöriger

der Betriebsleitung ehestens unter Vorweis der bezüglichen Dokumente zu melden.

 

7.     Jede das Dienstverhältnis tangierende Veränderung, darunter fällt auch z.B. eine gerichtliche Verurteilung, ist binnen 48 Stunden der Betriebsleitung zu melden. Diese Anzeigepflicht obliegt auch einem Bediensteten, der wegen einer Beleidigung, die ihm während der Ausübung des Berufes oder in Beziehung auf denselben widerfahren ist, die Strafanzeige erstattet oder die Privatanklage erhebt.

 

8.     Jeder Bedienstete ist verpflichtet zu verhindern, dass betriebsfremde Personen Diensträume, die Werkstätten oder sonstige Anlagen des Betriebes betreten.

 

9.     Jeder Bedienstete ist für eine gute Behandlung der ihm zugewiesenen oder sonst seiner Obhut anvertrauten Werkzeuge und Einrichtungen sowie für seine Ausrüstung, welche im Eigentum des Betriebes bleiben und nach Lösung des Dienstverhältnisses zurückzugeben sind, verantwortlich.

 

10.  Das Rauchen ist während des dienstlichen Verkehrs mit dem Publikum verboten, ebenso in allen Fahrzeugen und Räumlichkeiten, in welchen allgemeines Rauchverbot besteht.

 

11.  Die Bediensteten sind, wenn damit keine Schmälerung ihres Monatslohnes ver­bunden ist, verpflichtet, jeden ihnen zumutbaren Dienst, insofern dessen Besor­gung im Interesse des Bahnunternehmens erfolgen muss, innerhalb der Dienst­gebäude, Bahnanlagen oder Betriebsbereiche zu versehen. Sie müssen die festgesetzte Arbeitszeit genau einhalten.

Alle Bediensteten haben die von ihnen geleisteten Arbeitsstunden und die Art der Arbeitsleistung in Arbeitsberichte einzutragen, die der Überprüfung durch den Betriebsleiter unterliegen. Die Arbeitsberichte bilden die Grundlage für die Lohnberechnung.

 

12.  Die Bediensteten dürfen während der Arbeitszeit ohne Genehmigung des Be­triebsleiters ihren Dienstort nicht verlassen. Eine Dienstverschiebung oder Diensttausch unter den Bediensteten darf nur mit Genehmigung des Betriebs­leiters oder dessen Stellvertreter stattfinden.

 

13.  Fundgegenstände sind sogleich der Betriebsleitung gegen Bestätigung zu über­geben, die das Weitere veranlasst.

 

14.  Die Bediensteten haben das dem Unternehmen gehörige Geld und Gut als ein ihrer besonderen Obhut anvertrautes fremdes Eigentum zu betrachten und ge­gen Eingriff und jede Beschädigung zu schützen.

 

15.    Während und außerhalb der Dienstzeit ist es verboten, in den Werkstätten des Unternehmens ohne besondere Genehmigung des Betriebsleiters Arbeiten für eigene oder fremde Rechnung durchzuführen.

 

16.    Ein Bediensteter darf eine Nebenbeschäftigung nur mit besonderer Bewilligung des Unternehmens ausüben. Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn und soweit die Ausübung der Nebenbeschäftigung mit der gewissenhaften Wahr­nehmung der Dienstpflichten sowie mit dem beruflichen Ansehen und Vertrauen vereinbar ist und die Unbefangenheit nicht in Frage stellt. Die erteilte Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.

  

§ 6  NORMALARBEITSZEIT

 

1.     Allgemeine Bestimmungen

Die tägliche Normalarbeitszeit darf 10 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

Bei Minderleistungen, die im Monat 173 Stunden nicht erreichen, wird der Monatslohn garantiert, außer bei Bediensteten, die innerhalb eines Monats ein- bzw. austreten und bei Teilzeitbeschäftigten. Aus der Diensteinteilung entstehende Minusstunden dürfen nicht in den Folgemonat übertragen werden.

 

2.     Verteilung der Normalarbeitszeit

Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Dauer und Lage der Pausen sind gemäß Ziffer 5. festzulegen.

 

3.     Durchrechnung der Normalarbeitszeit

3.1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann gemäß Anhang II des Kollektivvertrages durchgerechnet werden. Voraussetzung für die Durchrechnung der Normalarbeitszeit ist in Betrieben mit Betriebsrat der Abschluss der in Anhang II enthaltenen Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat eine entsprechende schriftliche Einzelvereinbarung.

 

Innerhalb des in Anhang II festgelegten Durchrechnungszeitraumes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet.

 

Die tägliche Normalarbeitszeit darf höchstens 10 Stunden betragen.

 

3.2. Die Bestimmungen über die durchrechenbare Normalarbeitszeit sind auch auf Jugendliche im Sinne des KJBG anzuwenden. Mit dem Betriebsrat kann vereinbart werden, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von 1 Monat auf 45 Stunden ausgedehnt wird. Die Tagesarbeitszeit darf jedoch 9 Stunden nicht überschreiten. Innerhalb des Durchrechnungszeitraumes darf die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten. In Betrieben mit weniger als 5 Beschäftigten kann diese Regelung mit den einzelnen Jugendlichen selbst vereinbart werden. Der Zeitausgleich soll nach Möglichkeit in einem oder in zwei Teilen erfolgen.

 

4.     Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer im Sinne des § 18 Abs 1 Z 3 AZG

4.1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf für Arbeitnehmer, die

  • als Fahrpersonal tätig sind
  • zur Unterstützung oder Sicherung der Passagiere beim Ein- und Aussteigen eingesetzt oder
  • mit der Lawinensicherung, Beschneiung und Pistenpräparierung befasst sind, sofern ein vorhersehbarer übermäßiger Arbeitsanfall besteht,

innerhalb eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes 50 Stunden betragen, wenn im wöchentlichen Durchschnitt 40 Stunden nicht überschritten werden.

 

4.2. Die tägliche Normalarbeitszeit darf in diesen Fällen 12 Stunden betragen, wenn es die Aufrechterhaltung des Verkehrs erfordert.

 

4.3. Warte- und Bereitschaftszeiten gemäß § 18 Abs 3 AZG gelten als Arbeitszeit. Durch solche Zeiten darf die wöchentliche Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden ausgedehnt werden.

 

5.     Der Dienstplan wird vom Betriebsleiter unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse erstellt und ist bis spätestens 5 Tage vor Inkrafttreten den Bediensteten zur Kenntnis zu bringen. Soweit ein Betriebsrat vorhanden ist, ist das Einvernehmen mit diesem herzustellen. Kurzfristige Abänderungen wegen Fahrplanwechsel oder Extremsituationen (wie Schneemangel oder anderen Ereignissen, die den Fahrbetrieb beeinträchtigen) sind in Absprache mit dem Betriebsrat möglich.

  

§ 7  ÜBERSTUNDEN

 

1.     Überschreitungen der Arbeitszeit von 173 Stunden pro Monat sind Überstunden, wenn sie von hiezu bevollmächtigten Vorgesetzten angeordnet werden.

 

Bei Arbeitszeiten, die zur Überstundenberechnung herangezogen werden, wer­den tägliche Überschreitungen ab 10 Minuten als volle halbe Stunde, ab 40 Mi­nuten als volle Stunde gerechnet.

 

2.     In Zeiten erhöhten Arbeitsbedarfes ist über die in § 6 festgelegten Grenzen der wöchentlichen Normalarbeitszeit hinaus die Leistung von maximal 20 Überstunden in einzelnen Wochen gemäß § 7 Abs 1 und 2 AZG zulässig.

 

Die wöchentliche Gesamtarbeitszeit darf 60 Stunden nicht überschreiten.

 

3.     Geleistete Überstunden werden wie folgt entlohnt:

a)     Tagesüberstunden (in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr) mit dem um 50 % erhöhten, auf eine Stunde entfallenden Lohn (1/173 des Monatslohnes) pro Stunde;

 

b)     Nachtüberstunden (in der Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr) mit dem um 100 % erhöhten, auf eine Stunde entfallenden Lohn (1/173 des Monatsloh­nes) pro Stunde.

 

4.       Überstunden können auch durch Betriebsvereinbarungen pauschaliert werden. Für Arbeitsleistungen, die das Ausmaß von 173 Stunden im Monat, vermehrt um die Zahl der pauschalierten Überstunden, übersteigen, gelten sinngemäß die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels.

 

5.       Eine Abgeltung von geleisteten Überstunden durch Zeitausgleich an normalen Arbeitstagen ist im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer durchzuführen. Werden Überstunden in Freizeit abgegolten, so ist als Stunden­zahl für den Freizeitanspruch das Verhältnis 1:1 vorzunehmen. Der gemäß Z 3 zutreffende Überstundenzuschlag ist jedoch in der laufenden Verrechnungsperi­ode auszuzahlen (gilt nicht, wenn § 6 Abs. 3 zur Anwendung kommt).

 

6.       Überstunden, die im Zeitpunkt der Lösung des Dienstverhältnisses nicht durch Freizeit abgegolten waren, sind mit dem Normallohn und den entsprechenden Überstundenzuschlägen zu vergüten, es sei denn, dass diese Zuschläge bereits anlässlich der laufenden Auszahlungen geleistet wurden.

 

7.       Für Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten gebührt kein Zuschlag, wenn die Mehrarbeitsstunden innerhalb des Zeitraumes vom 1. November bis 30. April bzw. 1. Mai bis 31. Oktober eines Jahres durch Zeitausgleich 1:1 ausgeglichen werden.

  

§ 8  Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, Ruhezeiten

 

1.     Sonn- und Feiertage sind mit Rücksicht auf die Eigenart des Betriebes Arbeits­tage, doch muss die Diensteinteilung jedem Bediensteten mindestens 15 Sonntage während eines ganzen Kalenderjahres arbeitsfrei lassen. Die 15 arbeitsfreien Sonntage im Kalenderjahr werden bei nicht ganzjährig Beschäf­tigten aliquotiert (15:12x absolvierte Monate auf einen ganzen Sonntag aufge­rundet). Abweichend davon kann für nicht ganzjährig Beschäftigte durch schrift­liche Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer die regelmäßige Beschäftigung an Sonntagen vereinbart werden. Diese Ausnahmeregelung findet ausschließlich auf Dienstnehmer im Kassa- und Infobereich Anwendung.

 

2.     Jedem Bediensteten gebührt bei einer Arbeitsleistung zwischen 19:00 Uhr und 7:00 Uhr ein Zuschlag von 10 % für die jeweilige Arbeitsstunde. Günstigere be­triebliche Regelungen bleiben aufrecht, der 10 % Zuschlag wird jedoch darauf angerechnet (Pauschale Abgeltungen für Nachtarbeit sind durch 12 Stun­den/Nacht zu dividieren). Es gilt auch in diesen Fällen die in § 9 angeführte De­ckelung (max. 200 %).

 

3.     Jedem Bediensteten gebührt in jeder Arbeitswoche ein freier Tag ohne Verkür­zung des Monatslohnes. Eine Teilung des freien Tages darf nicht stattfinden. Dieser freie Tag ist bei Erstellung des Dienstplanes im Vorhinein festzulegen.

 

4.     Aus Anlass einer Abwesenheit infolge Krankheit oder Urlaub darf der darauf fol­gende freie Tag nicht verschoben oder aberkannt werden.

 

5.     Die Diensteinteilung hat derart zu erfolgen, dass zwischen Dienstschluss und Dienstbeginn für jedermann, zu welchem Dienst immer er auch herangezogen wird, die Ruhezeit mindestens 10 Stunden beträgt.

 

Eine Ausnahme ist nur bei Elementarereignissen, schweren Betriebsstörungen und zur Durchführung dringender Instandhaltungsarbeiten sowie in besonderen Fällen (Unglücksfälle, Krankentransporte usw.) aus betrieblichen Erfordernissen zulässig. Ist die Einhaltung der 10stündigen Ruhezeit nicht möglich, wird die fehlende Zeit als Überstunde (nur Überstundenzuschlag) entlohnt.

  

§ 9  DIENST AN FREIEN TAGEN UND AN FEIERTAGEN

 

1.    a)    Bediensteten, die an den in § 7 genannten 15 Sonntagen und an den festge­legten freien Tagen zur Arbeit herangezogen werden, gebührt für jede ge­leistete Stunde Normalarbeitszeit neben dem Grundlohn 1/173 des Monats­lohnes (somit insgesamt 200 %). In diesen Fällen gebührt die im § 8 festge­setzte Entschädigung nicht.

 

b)    Bediensteten, die an ihren sonstigen freien Tagen zur Dienstleistung heran­gezogen werden, gebührt hiefür die entsprechende im § 8 festgesetzte Ent­schädigung.

 

2.     Wenn Bedienstete an gesetzlichen Feiertagen zur Arbeitsleistung herangezogen werden, haben sie Anspruch auf eine entsprechende Ersatzzeit. Kann eine sol­che aus betrieblichen Gründen nicht bis zum 30. April bzw. bis zum 31. Oktober des Jahres erbracht werden, gebührt für jede geleistete Stunde Normalarbeitszeit neben dem Grundlohn 1/173 des Monatslohnes (somit insgesamt 200 %).

 

3.     Als gesetzliche Feiertage gelten der 1. Jänner, 6. Jänner, Karfreitag für Angehörige der evangelischen Kirche AB und HB, der altkatholischen Kirche und Methodistenkirche, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. Dezember und 26. Dezember.

 

4.     Im Übrigen gelten für die §§ 9 und 11 die Bestimmungen des Arbeitszeitruhe­gesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß.

 

§ 10  WECHSEL DER BESCHÄFTIGUNG

 

1.       Versieht ein Bediensteter länger als einen Tag einen Dienst, für den ein höherer Lohn vorgesehen ist, so erhält er für die Dauer der Verwendung den höheren Lohn.

 

2.       Bei jeder außertourlichen Änderung in der Einstufung von Bediensteten ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu pflegen.

 

3.     Bedienstete mit einem befristeten Dienstverhältnis können in jeder Saison für verschiedene Tätigkeiten (z.B. im Winter als Pistenfahrer, im Sommer als Pis­tenpfleger) eingestellt werden. Eine Anstellung des Bediensteten in der darauf folgenden Saison ist als neues Dienstverhältnis zu qualifizieren.

  

§ 11  ARBEITSVERSÄUMNIS

 

1.       Bleibt ein Bediensteter der Arbeit fern, so verliert er, sofern dieser Kollektivver­trag nicht etwas anderes bestimmt, für diese Zeit den Anspruch auf Entgelt.

 

2.       Ohne Dienstleistung wird das Entgelt in den nachstehenden Fällen fortgezahlt:

 

a)    bei Einberufung zur Ablegung von Prüfungen auf Anordnung und/oder im Inte­resse des Betriebes oder bei dienstlicher Abordnung zu Disziplinarverhand­lungen, für die aufgewendete Zeit

 

b)    bei Ausübung des Wahlrechts aufgrund der Wahlgesetze und bei Wahlen zu gesetzlichen Körperschaften, für die notwendige Zeit, wenn das Wahlrecht in der arbeitsfreien Zeit nicht ausgeübt werden kann

 

c)    bei Erfüllung betriebsrätlicher Obliegenheiten laut Arbeitsverfassungsgesetz

 

d)    bei Abordnungen zu Begräbnissen, wenn sie im Einverständnis mit der Be­triebsleitung erfolgen

 

e)    für Pflege-, Betreuungs- und Begleitungsfreistellung gilt § 16 UrlG, sofern eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird

 

f)     bei Wahrnehmung amtlicher (gerichtlicher, militärischer, polizeilicher) Ter­mine, wenn diese Vorladungen mit der Dienstleistung im Zusammenhang stehen. Der Bedienstete hat die schriftliche Vorladung rechtzeitig seinem Betriebsleiter vorzuweisen

 

g)    bei amtsärztlich angeordnetem Fernbleiben von der Arbeit, wenn anste­ckende Krankheiten in der Familie (Wohngenosse) vorkommen, für die Zeit, die vom Gesundheitsamt vorgeschrieben wurde

 

h)    bei amts-, kassen- oder betriebsärztlich angeordneten Untersuchungen so­wie bei ambulatorischer Behandlung des arbeitsfähigen Bediensteten, wenn sie nicht in der dienstfreien Zeit erfolgen können. Die Inanspruchnahme die­ser Begünstigung ist an die Zustimmung des Betriebsleiters gebunden

 

i)     bei eigener Eheschließung ………………………………………..…...        2 Tage

 

j)      bei Entbindung der Ehefrau oder der im

gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin …………..…….         2 Tage

 

k)    beim Tod der Ehegattin (-gatten),

Lebensgefährtin (-gefährten) …………………………………..………        2 Tage

 

l)      beim Tod der Eltern (Stief- oder Zieheltern), eines

Kindes (Stief-, Zieh- oder Pflegekindes) …………….………………..       2 Tage

 

m)  am Begräbnistag der unter k) und l) genannten Angehörigen

sowie Groß-, Schwiegereltern und Geschwister ……………..……...           1 Tag

 

n)    bei Elementarereignissen, um die Habe des

Bediensteten sicherzustellen, bis zu …………………………..…......          2 Tage

Darüber hinaus gebührt bei persönlicher Betroffenheit der Bediensteten durch eine Naturkatastrophe Anspruch auf die notwendige Zeit. Persönliche Betroffenheit eines Dienstnehmers liegt dann vor, wenn die Auswirkungen der Naturkatastrophe Leben, Gesundheit oder Eigentum des Dienstnehmers (seiner Eltern, Kinder und Ehegatten) und deren Versorgung mit notwendigen Gütern gefährden können

 

o)   bei Wohnungswechsel von verheirateten, ledigen odergeschiedenen Bediensteten, die über einen eigenen Haushalt verfügen,

einmal in 2 Jahren ………………………….……………………..…...         2 Tage

 

p)    wird durch ein Elementarereignis die Zufahrtsstraße zur Seilbahn versperrt und der Bedienstete ist nicht imstande seinen Arbeitsplatz zu erreichen, dann erhält er weiterhin sein laufendes Entgelt, bis die Zufahrt oder der Zugang zur Seilbahnstation wieder frei ist, jedoch bis höchstens 2 Tage pro Kalen­derjahr

 

q)    BOGU-Vorsorgecheck alle 2 Jahre …………………………………...          1 Tag

  

§ 12  AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES

 

Das Dienstverhältnis wird gelöst:

 

1.    durch Kündigung

2.    durch Versetzung in den Ruhestand

3.    durch Kündigung bei Erreichung eines Pensionsanspruches nach den Bestim­mungen des ASVG

4.    durch Entlassung

  

§ 13  VORZEITIGE AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES

DURCH DEN BEDIENSTETEN

 

Für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Bediensteten gelten die Gründe in § 82a der GewO 1859 und in § 26 Angestelltengesetz (AngG) in der jeweils gültigen Fassung.

  

§ 14  KÜNDIGUNG

 

1.       Das Dienstverhältnis kann während der ersten vier Wochen ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beiderseits zum Ende eines Arbeitstages gelöst werden.

 

2.       Bis zum vollendeten zweiten Dienstjahr kann das Dienstverhältnis, sofern keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist durch vorhergehende Kündigung zum Ende einer Kalenderwoche aufgelöst werden.

 

3.       Nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr ist eine Kündigung jeweils zum Mo­natsletzten unter Einhaltung folgender Kündigungsfristen möglich:

bis zum vollendeten 5. Dienstjahr ……….…………………………….…      2 Monate

bis zum vollendeten 10. Dienstjahr ………………………………….…..       3 Monate

über 10 Dienstjahre ……………………………………………………….      5 Monate

 

4.       Das Dienstverhältnis unkündbarer Bediensteter kann nur gemäß den Bedingun­gen des § 17 und § 12, Z 2 bis 4 aufgelöst werden.

 

5.     Bei Kündigung durch den Arbeitgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündi­gungsfrist auf sein Verlangen Freizeit gemäß § 1160 ABGB in der jeweils gel­tenden Fassung zu gewähren.

Diese Freizeit beträgt

bis zum vollendeten 2. Dienstjahr ……………………………………….           2 Tage

bis zum vollendeten 5. Dienstjahr ……………………………………….           5 Tage

ab dem 6. Dienstjahr ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 1160 ABGB.

 

6.     Für befristete Dienstverhältnisse finden die Kündigungsbestimmungen nach Z 2 und 3 keine Anwendung. Für die Befristung eines Dienstverhältnisses ist es aus­reichend, wenn der Zeitpunkt der Endigung des Arbeitsverhältnisses objektiv bestimmbar oder vorhersehbar (z.B. Dienstverhältnis bis Eintritt des Schneefalls) ist.

 

7.     Hinsichtlich der Weiterverwendung eines ausgelernten Lehrlings gilt § 18 Berufsausbildungsgesetz. Wird die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung oder gutem Erfolg abgeschlossen, so beträgt diese Frist sechs Monate. Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem ausgelernten Lehrling nicht über die Zeit der Weiterverwendung hinaus fortsetzen, hat er es mit vorhergehender sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende der Weiterverwendungszeit zu kündigen.

  

§ 15  DIENSTVERHINDERUNG, KRANKHEIT

 

1.     Außer in Fällen einer Krankheit oder eines anderen begründeten Hindernisses ist ein Fernbleiben vom Dienst nicht gestattet. Die Verhinderung, den Dienst zu versehen, muss von dem Betreffenden unter Anführung des Grundes und vor­aussichtlicher Dauer der Betriebsleitung so rechtzeitig gemeldet werden, dass für entsprechenden Ersatz gesorgt werden kann.

 

Bei Erkrankung ist über Verlangen der Betriebsleitung innerhalb von 3 Tagen eine Bescheinigung des behandelnden Arztes vorzulegen. Kommt der Bedienstete dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er für die Dauer des Versäumnisses den Anspruch auf Entgelt.

 

Wenn aus der Dienstverrichtung heraus eine gefängliche Anhaltung erfolgt, wer­den die vollen Bezüge durch 8 Tage bezahlt, darüber hinaus nur die Hälfte.

 

Für die Dauer der Abwesenheit wegen eines Strafvollzuges oder einer Untersu­chungs- oder Polizeihaft, mit Ausnahme jener, die aus einer Dienstverrichtung heraus entstehen, werden, sofern die Verhängung der Strafe nicht ohnedies eine Entlassung nach sich zieht, sämtliche Bezüge eingestellt; die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages an die Familie des Verurteilten liegt im freien Ermessen des Unternehmens. Im Falle der Einstellung des Strafverfahrens bzw. Frei­spruch des betreffenden Dienstnehmers gebührt diesem jedoch die Nachzah­lung der zurückgehaltenen Bezüge.

2.     Für Lehrlinge gilt § 17a Berufsausbildungsgesetz.

  

§ 16  MANDATE

 

Die zur Ausübung eines Mandates in gesetzgebenden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie zur Tätigkeit eines Laienrichters notwendige Freizeit kommt dem Bediensteten ohne weitere Bewilligung und unter Anspruch auf unverkürztes Entgelt gegen so rechtzeitige Anzeige, dass für seine Dienstleistung Ersatz beschafft werden kann, zu.

  

§ 17  ENTLASSUNG DER IM KÜNDBAREN ODER UNKÜNDBAREN DIENST­VERHÄLTNIS STEHENDEN BEDIENSTETEN

 

1.       Ohne Dienststrafverfahren kann ein kündbarer oder unkündbarer Bediensteter aus den Gründen in § 82 GewO 1859 und § 27 Angestelltengesetz (AngG) in der jeweils gültigen Fassung entlassen werden.

 

2.       Das Dienstverhältnis eines Bediensteten gilt im Falle der Entlassung mit dem Tage der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses oder mit dem Tage, an dem die Entlassung endgültig ausgesprochen wurde, als aufgelöst.

 

3.       Die Entgeltansprüche des Bediensteten werden mit dem Tag der Auflösung des Dienstverhältnisses eingestellt. Der entlassene Bedienstete verliert gleichzeitig auch alle sonstigen aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Be­günstigungen für sich und seine Angehörigen.

  

§ 18  ENTLOHNUNG

 

1.       Die Höhe der Entlohnung wird im Anhang I festgelegt.

 

2.       Alle Seilbahnbediensteten werden in die ihrer Tätigkeit entsprechende Lohn­gruppe (A, B, C, D) eingereiht.

 

3.       Wird ein Bediensteter in eine andere Lohngruppe umgereiht, so darf er durch die Umreihung in seinem bisherigen Monatslohn keine Einbußen erleiden.

 

4.       Umstufungen:

a)   Eintritte vor dem 1.9.1998:

Das Lohnschema alt bis Stufe 20 ist gültig. Umstufungen (Zeitvorrückungen) erfolgen alle zwei Jahre.

 

b)   Eintritte zwischen 1.9.1998 und 30.11.2004:

Für die in Lohngruppe A eingestuften Dienstnehmer gilt die Stufe 1.

Nach insgesamt 6 Dienstjahren erfolgt eine Umreihung in Gruppe B, Stufe 1. Die weiteren Umstufungen richten sich nach den nachfolgenden Bestimmun­gen.

In den Lohngruppen B bis D gilt das Lohnschema neu Stufe 1 bis 4. Umstu­fungen erfolgen alle 6 Jahre.

 

c)   Eintritte ab dem 1.12.2004:

In der Lohngruppe A erfolgt eine Einstufung in Stufe 0. Nach einer ununter­brochenen Dienstzeit von 12 Monaten erfolgt eine Umstufung in Stufe 1. Nach weiteren 6 Dienstjahren erfolgt eine Umreihung in die Gruppe B, Stufe 1.

Die weiteren Umstufungen richten sich nach den nachfolgenden Bestimmun­gen.

In den Lohngruppen B bis D gilt das Lohnschema neu Stufe 0 bis 4.

Die Einstufung erfolgt in der Stufe 0. Nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von 12 Monaten erfolgt eine Umstufung in die Stufe 1. Weitere Umstufungen erfolgen alle 6 Jahre.

 

Ungeachtet einer Überzahlungsklausel im Kollektivvertrag handelt es sich bei b) und c) um Mindestlöhne (nähere Erläuterungen im Anhang III).

 

5.         Für die Umstufungen (Zeitvorrückungen) sind Dienstzeiten bei demselben Ar­beitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 2 Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Be­diensteten oder ein Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Bediensteten verschuldete Entlassung eingetreten ist.

 

6.       Monatslohn, Entgelt und Lohn

a)  Unter Monatslohn versteht man alle regelmäßigen festen Geldbezüge inklu­sive Zulagen für die Normalarbeitszeit (ausgenommen Übernachtungsgebühr und Überstunden). Ausgenommen sind daher jedenfalls auch Aufwandsent­schädigungen, da es sich bei diesen nicht um Entgelt handelt.

b)  Unter Lohn versteht man den Monatslohn zuzüglich der Überstundenentloh­nung.

c)  Unter Entgelt versteht man den Lohn zuzüglich regelmäßig gewährter Son­derzahlungen.

Die Feiertagszulage (nicht der Grundlohn) gemäß § 9 Z 2 stellt kein regelmäßi­ges Entgelt dar.

 

7. Einstufung von Lehrlingen

a)   Zeitraum zwischen Ende der Lehrzeit bis zur bestandenen Lehrabschluss­prüfung: Gruppe B1.

b)   nach positivem Abschluss der Lehrabschlussprüfung: Gruppe C 1.

 

Vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet das Lehrverhältnis, wenn der Lehrling die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegt, wobei die Endigung des Lehrver­hältnisses mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung abgelegt wird, eintritt.

 

Die Einstufung ab dem darauffolgenden Montag erfolgt gemäß lit. b).

 

8.     Die am 30. April 2016 bestehende Überzahlung der kollektivvertraglichen Ent­lohnung gemäß § 18 ist in ihrer betragsmäßigen Höhe gegenüber der ab 1. Mai 2016 geltenden Kollektivvertragserhöhung aufrecht zu erhalten. Diese Bestim­mung tritt mit 30. April 2017 außer Kraft.

  

§ 19  GEBÜHREN UND ZULAGEN

 

1.       Bedienstete, die über Auftrag des Dienstgebers im Bergstationsbereich über­nachten und denen dadurch die Rückkehr zum (Familien) Wohnsitz nicht zu­mutbar (möglich) ist, erhalten zur Abgeltung des Verpflegungsmehraufwandes eine Gebühr von € 28,60 pro Nacht.

 

2.       Soweit durch Betriebsvereinbarung Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzula­gen gewährt werden, gelten diese als Bestandteil dieses Kollektivvertrages.

  

§ 20  INTERNATSKOSTEN

 

Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht ent­stehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu bevorschussen, an das Internat zu überweisen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, mindestens 60 Prozent seiner Lehrlingsentschädigung verbleiben.

  

§ 21  WEIHNACHTSREMUNERATION UND URLAUBSZUSCHUSS

 

1.       Bedienstete und Lehrlinge, die am 1. Dezember ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten eine Weihnachtsremuneration, die mit dem Novemberlohn fällig ist. Diese beträgt für alle Bediensteten einen Monatslohn in der Höhe des Novemberlohnes, für Lehrlinge eine monatliche Lehrlingsentschädigung in der Höhe der Lehrlingsentschädigung für den November. Bedienstete im 1. Dienstjahr erhalten einen halben Novemberlohn, Lehrlinge im 1. Lehrjahr eine halbe Lehrlingsentschädigung für den November. Die Weihnachtsremuneration gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 1. Dezember.

 

2.       Bedienstete und Lehrlinge, die am 1. Juni ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten einen Urlaubszuschuss, der mit dem Mailohn fällig ist. Dieser beträgt für alle Bediensteten einen Monatslohn in der Höhe des Mailohnes, für Lehrlinge eine monatliche Lehrlingsentschädigung in der Höhe der Lehrlingsentschädigung für den Mai. Der Urlaubszuschuss gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 1. Juni.

 

3.       Bedienstete und Lehrlinge, die am 1. Dezember oder am 1. Juni länger als zwei Monate, aber noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration bzw. des Urlaubszuschusses, berechnet vom Eintritt bis zum jeweiligen Fälligkeitsdatum. Bedienstete und Lehrlinge, die am 1. Dezember oder am 1. Juni weniger als zwei Monate beschäftigt sind, erhalten den für den Zeitraum zwischen Eintritt und Fälligkeit entfallenden Teil der Weihnachtsremuneration bzw. des Urlaubszuschusses entweder beim Ausscheiden oder beim nächsten Fälligkeitstermin der jeweiligen Sonderzahlung.

 

4.       Bei Ausscheiden des Bediensteten oder Lehrlings gebührt der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration und des Urlaubszuschusses, berechnet vom Eintritt bis zum Austritt (wenn zwischen Eintritt und Austritt noch keine Weihnachtsremune­ration bzw. kein Urlaubszuschuss fällig war) bzw. vom letzten Fälligkeitstag bis zum Austritt.

 

2.       Der Anspruch auf den aliquoten Teil besteht beim Urlaubszuschuss nicht, wenn das Dienstverhältnis infolge Entlassung - ausgenommen wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit - oder ohne gesetzlich zulässigen Grund vorzeitig beendet wird.

 

3.       Unbezahlte Fehlzeiten (insbesondere Krankenstand über den Entgeltfortzah­lungsanspruch hinaus) bewirken lediglich den Entfall des Monatslohnes, der Zulagen und Zuschläge. Andere, in diesem Kollektivvertrag vorgesehene Leis­tungen (insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsremuneration) sind dadurch nicht berührt, soweit dies nicht bei den einzelnen Leistungen ausdrücklich fest­gelegt ist (Analogie-Verbot). Gleiches gilt für das Ausmaß des Urlaubsanspru­ches. Einvernehmliche Karenzierungen von Dienstverhältnissen gelten nicht als unbezahlte Fehlzeiten in vorstehendem Sinne.

 

§ 22  URLAUB

 

1.       Den Bediensteten gebührt in jedem Jahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage.

 

2.       Invaliden gemäß dem Behinderteneinstellungsgesetz gebühren außer dem ge­setzlichen ein Zusatzurlaub, wenn die Invalidität auf einen Betriebsunfall im ei­genen Betrieb zurückzuführen ist, und zwar bei einer Invalidität von

ab 50 % ……………………………………………………………..…..      4 Werktage

und

ab 70 % ………………………………………………………………….     6 Werktage

 

3.       Während des Urlaubs darf der Dienstnehmer keine dem Erholungszweck wider­sprechende Erwerbstätigkeit leisten.

 

4.       Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere hinsichtlich der An­rechnung von Vordienstzeiten.

  

§ 23  LOHNAUSZAHLUNG 

 

1.       Bis zum 15. eines jeden Monats erfolgt für alle Bediensteten die Lohnauszah­lung für den vergangenen Kalendermonat.

 

2.       Allen Bediensteten ist bei der Lohnauszahlung ein Lohnzettel auszufolgen, auf dem der Lohn samt Zulagen sowie sämtliche Abzüge ersichtlich zu machen sind.

 

3.       Bei Ermittlung von Teilwerten des Lohnes sind 173 Stunden zugrunde zulegen.

  

§ 24  ENTGELT WÄHREND DER KRANKHEIT

 

1.     Ist der Bedienstete durch Krankheit (Unglücksfall, Krankenhaus-, Kuraufenthalt) oder aus dem im § 11 Z 2, lit. g) angeführten Gründen an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so erhält dieser über die gesetzlichen Bestim­mungen hinaus einen Krankengeldzuschuss.

 

Der Krankengeldzuschuss gebührt in der Höhe von 5 % des kollektivvertragli­chen Grundlohnes. Der kollektivvertragliche Grundlohn setzt sich zusammen aus:

a)   kollektivvertraglicher Mindestlohn in der jeweiligen Verwendungsgruppe/-stufe

b)   regelmäßige Überzahlung

c)   Zulagen im Durchschnitt der letzten 13 Wochen

Überstunden sind nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage.

 

Der Krankengeldzuschuss gebührt ab dem ersten Tag ohne Entgeltfortzah­lungsanspruch (Bemessungsgrundlage: 30 x Kalendertage mit Krankengeldzu­schussanspruch). Der Krankengeldzuschuss findet auf Lehrlinge, Angestellte und Bedienstete mit einem befristeten Dienstverhältnis keine Anwendung.

 

Die Dauer dieses Krankengeldzuschusses beträgt:

 

Dauer des

Arbeitsverhältnisses

 
  bei Krankheit   bei Arbeitsunfall
bis 5 Jahre 8 Wochen 6 Wochen
     
von über 5 - 8 Jahren 6 Wochen 6 Wochen
     
von über 8 - 15 Jahren 12 Wochen 12 Wochen
     
von über 15 - 25 Jahren 42 Wochen 42 Wochen
     
von über 25 Jahren 40 Wochen 42 Wochen

 

2.     Sowohl für die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz als auch für den Krankengeldzuschuss gemäß Z 1 gilt für die Zusammenrechnung der Arbeitsverhinderung anstelle des Arbeitsjahres das Kalenderjahr.

Bei befristeten Dienstverhältnissen gilt das Arbeitsjahr (ab Eintritt 12 Monate) anstelle des Kalenderjahres.

Innerhalb eines Kalenderjahres oder Arbeitsjahres können die Entgeltfortzahlun­gen (ausgenommen Unfälle) sowie der Krankengeldzuschuss gemäß Z 1 nur einmal bezogen werden.

  

§ 25  ABFERTIGUNG

 

Die Abfertigung gebührt gemäß dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) in der jeweils geltenden Fassung.

 

Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben und gemäß BMVG in dem bis zum 31.12.2002 geltenden Abfertigungsrecht verblieben sind, gelten die nachstehenden Bestimmungen:

 

1.       Gemäß den Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 107/1979, erhalten die Bediensteten eine Abfertigung.

Die Höhe der Abfertigung beträgt demnach nach dem vollendeten ununterbro­chenen

  3. Dienstjahr …………………………………………....……………….         2 Entgelte

  5. Dienstjahr …………………………………………………………….         3 Entgelte

10. Dienstjahr …………………..…………………….….……………….         4 Entgelte

15. Dienstjahr …………………………………………….……………….        6 Entgelte

20. Dienstjahr …………………………………………….……………….        9 Entgelte

25. Dienstjahr ………………………………………….………………….     12 Entgelte

 

2.       Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht:

a)    bei Entlassung;

b)    bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigem Grund;

c)    bei Kündigung durch den Bediensteten, mit Ausnahme bei Erreichung des pensionsfähigen Alters.

 

3.     Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag des 8fachen des Entgelts nicht über­steigt, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig.

Der Rest kann vom 9. Monat an mit monatlichen im Voraus zahlbaren Teilbeträ­gen abgestattet werden.

 

4.       Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes.

  

§ 26  STERBEGELD

 

1.       Im Falle des Ablebens eines oder einer Bediensteten erhalten ein Sterbegeld:

 

a)    die Witwe bzw. der Witwer, in deren Ermangelung jene Person, die mit dem Verstorbenen, ohne zu ihm in einem Dienstverhältnis gestanden zu sein, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat;

b)    in deren Ermangelung die ehelichen und legitimen Kinder sowie die Stief- und Pflegekinder in ihrer Gesamtheit, und wenn auch solche nicht vorhanden sind, die gesetzlichen Erben, wenn diese mit dem Verstorbenen im gemein­samen Haushalt gelebt haben, sofern die in lit. a) und b). genannten Perso­nen die Begräbniskosten nachweisbar bestritten haben.

 

2.     Das Sterbegeld beträgt bei einer ununterbrochenen Dienstzeit:

a)   bis zu 3 Dienstjahren ………………………..………………..…      1 Monatslohn

b)   bis zu 10 Dienstjahren .................................................2 Monatslöhne

c)   über 10 Dienstjahre .................................................     3 Monatslöhne

d)   bei Todesfall als Folge eines Betriebsunfalls ohne

Berücksichtigung der zurückgelegten Dienstzeit ………….…       3 Monatslöhne

  

§ 27  FAHRBEGÜNSTIGUNGEN 

 

Sämtliche Bedienstete, deren Gattin bzw. Gatte, Lebensgefährtin bzw. Lebensge­fährte, wenn sie seit mindestens 6 Monaten im gemeinsamen Haushalt leben, Witwe bzw. Witwer, jedoch nur bis zur Wiederverehelichung, und Kinder haben auf allen Seilbahn- und Liftanlagen der Unternehmung freie Fahrt, ausgenommen bei Vollbe­setzung der Anlage.

 

Pensionisten werden aktiven Bediensteten gleichgestellt, auch deren Gattinnen und Gatten, Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten, wenn sie seit mindestens 6 Mo­naten im gemeinsamen Haushalt leben, Witwen bzw. Witwer bis zur Wiedervereheli­chung und Kinder.

 

Als Kinder im Sinne dieser Bestimmung gelten eheliche, Stief- und Pflegekinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, während des Besuches einer Schule oder während eines Lehrverhältnisses so lange, als dieses Verhältnis besteht, jedoch auf keinen Fall länger als bis zum 19. Lebensjahr. Bei Verehelichung eines Kindes entfällt jede Fahrbegünstigung.

 

Bediensteten mit einem befristeten Dienstverhältnis steht die Fahrbegünstigung nur für die Dauer der Beschäftigung zu. Bei einer kontinuierlichen Gesamtdienstzeit von mindestens 120 Beschäftigungsmonaten erstreckt sich die Fahrbegünstigung hin­sichtlich seiner Person auch auf die Zeit der Pensionierung. Die kontinuierliche Ge­samtdienstzeit ist jedoch dann nicht gegeben, wenn der Bedienstete zwischenzeitig in einer Saison bei einem anderen Unternehmen beschäftigt war.

  

§ 28  DIENSTKLEIDUNG

 

1.     Bedienstete, die im ausübenden Fahrdienst mit dem Publikum in Verkehr treten, sind verpflichtet, bei Ausübung ihres Dienstes die vom Unternehmen zur Verfügung zu stellende Dienstkleidung, wie Hose, Jacke, Kopfbedeckung (Sommer/Winter), zu tragen.

 

2.     Art der Dienstkleidung und deren Mindesttragedauer können durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

 

3.     Die Dienstkleidung bleibt Eigentum des Unternehmens. Das Tragen der Dienstkleidung außerhalb des Dienstes ist verboten. Für schuldhafte Beschädigung der Kleidung ist der Bedienstete haftbar, und der Ersatzbetrag kann ihm für Herrichtungskosten von seinem Lohn in Abzug gebracht werden.


4.     Für Schmutzarbeiten, die während des Dienstes erledigt werden müssen, sowie für Montagearbeiten erhalten die Bediensteten Schutzkleider, die der Tätigkeit entsprechenden Sicherheitsschuhe und die notwendigen Waschmittel, soweit vom Gesetz her vorgesehen. Die Schutzkleider bleiben Eigentum des Betriebes, bis sie als verbraucht abgeschrieben werden.

  

§ 29  DIENSTJUBILÄUM

 

Bei Vollendung der 25 jährigen Dienstzeit hat der Bedienstete Anspruch auf eine Ju­biläumsgabe.

 

Der Berechnung der 25 jährigen Dienstzeit werden folgende Dienstzeiten zugrunde gelegt:

 

1.     Die beim Seilbahnunternehmen verbrachte Dienstzeit.

 

2.     Die Zeit der Wehrdienstleistung (Präsenzdienst) und Dienstverpflichtung, sofern anlässlich der Einrückung oder Dienstverpflichtung eine Lösung des Dienstver­hältnisses nicht erfolgte.

 

Der Anspruch auf eine Jubiläumsgabe ist von einer ununterbrochenen beim selben Dienstgeber abgelegten Dienstzeit abhängig. Als Jubiläumsgabe erhalten Bediens­tete mit einer Dienstzeit von 25 Jahren einen Monatslohn, von 35 Jahren 2 Monatslöhne im Durchschnitt der letzten 13 Wochen (3 Monate) und je 2 Tage be­zahlten Urlaub.

  

§ 30  VERFALL VON ANSPRÜCHEN

 

1.     Entgeltansprüche, einschließlich Zuschüsse und Zulagen, müssen innerhalb von 90 Tagen ab Fälligkeit beim Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten schriftlich geltend gemacht werden, widrigenfalls sie verfallen sind.

Ausgenommen hievon ist der nach § 8 Z 4 vorgesehene Zeitausgleich.

Im Fall einer Nichtabgeltung der Überstunden nach dieser Bestimmung muss die Bezahlung innerhalb von 9 Monaten vom Fälligkeitstage an beim Dienstgeber geltend gemacht werden.

 

2.     Alle Ansprüche des Dienstgebers müssen ebenfalls innerhalb von 90 Tagen ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, widrigenfalls sie verfallen sind.

 

3.     Als Fälligkeitstag aller Entgeltansprüche bzw. Ansprüche des Dienstgebers gilt der Auszahlungstag der Bezugsperiode.

 

4.    Für Entgeltansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung (Einstufung in eine Lohngruppe, Umstufungen und kollektivvertragliche Lohnerhöhungen) gilt jedenfalls die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB, sofern der Bedienstete keinen Dienstzettel gemäß § 4 Z 4 erhalten hat.

  

§ 31  KLAGEN UND BESCHWERDEN

ÜBER VORGESETZTE UND DIENSTKOLLEGEN

 

1.    Beschwerden und Klagen der Bediensteten über ihre Vorgesetzten sind im Wege des Betriebsrates bei der Betriebsleitung mündlich oder schriftlich einzubringen, auch wenn die Klage oder Beschwerde gegen eine Verfügung oder Entscheidung des Betriebsleiters gerichtet ist und daher an die gesetzliche Vertretung des Unternehmens zu richten ist. Solche Beschwerden, die die Bediensteten innerhalb von 14 Tagen nach der angefochtenen Verfügung oder Entscheidung des Betriebsleiters schriftlich einbringen können, hat der Betriebsleiter entgegenzunehmen und, wenn er ihnen nicht im eigenen Wirkungskreis stattzugeben vermag, mit seiner Stellungnahme ohne Verzug der gesetzlichen Vertretung des Unternehmens vorzulegen.

 

2.    Hat ein Bediensteter gegen einen Dienstkollegen Beschwerde oder Klage zu führen, so ist dies in der Regel dem Betriebsrat vorzubringen. Will er dies nicht oder ist die vorliegende Beschwerde oder Klage in dieser Weise nicht zu schlichten, dann kann er sich an seine vorgesetzte Dienststelle wenden.

 

§ 32  DIENSTVERGEHEN

 

Als Dienstvergehen werden Verletzungen der Dienstpflicht, insbesondere Außerachtlassung der allgemeinen und besonderen Dienstvorschriften, angesehen. Dienstvergehen werden teils durch Ordnungsstrafen, teils durch Disziplinarstrafen geahndet.

 

Die Pflichten der Bediensteten sind in § 5 und der jeweiligen Betriebsvorschrift geregelt.

 

Als schwere Vergehen gelten insbesondere:

Verstoß gegen die Betriebsvorschrift, Erscheinen zum Dienst und Erbringen der Dienstleistung im betrunkenen Zustand bzw. unter Suchtgifteinfluss, unberechtigtes Verlassen des Arbeitsplatzes, mutwillige Verschmutzung, Beschädigung oder Zerstörung von Firmeneigentum, Nichtbefolgung von betrieblich erforderlichen Weisungen, unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst usw.

  

§ 33  ORDNUNGSSTRAFEN

 

Ordnungsstrafen werden für leichtere Vergehen, wenn die Schuld festgestellt ist, verhängt. Es sind:

 

a)    schriftliche Ermahnung

b)    schriftlicher Verweis mit Androhung der Kündigung

  

§ 34  DISZIPLINARSTRAFEN

 

Disziplinarstrafen werden für ein schweres Vergehen oder ein leichteres Vergehen, für das Ordnungsstrafen bereits mehrmalig verhängt wurden, ausgesprochen.

 

Solche sind:

 

a)    schriftliche Rüge mit Androhung einer strengen Strafe (siehe b bis e)

b)    Suspendierung vom Dienst und Entzug des Lohnes bis zur Höchstdauer von 8 Tagen

c)    Geldstrafe in der Höhe von bis zu einem Monatslohn

d)    Versetzung in eine andere Verwendungsgruppe mit Verminderung des Lohnes bis zur Höchstdauer eines Jahres, bei grober Pflichtverletzung auf unbestimmte Zeit

e)    strafweise Kündigung

  

§ 35  DISZIPLINARVERFAHREN

 

1.     Ordnungsstrafen (§ 33) werden durch die gesetzliche Vertretung der Unternehmung bzw. durch die von ihr beauftragten Personen vollzogen. Von der Verhängung der Strafe sind der Betroffene und der Betriebsrat zu verständigen. Dem Betroffenen steht innerhalb von 14 Tagen der Verständigung von der Bestrafung die Beschwerde an das Unternehmen im Wege der Betriebsleitung zu, die darüber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat endgültig entscheidet.

 

2.     Eine Disziplinarstrafe (§ 34) wird von der Geschäftsführung mit Zustimmung des Betriebsrates verhängt. Ansonsten wird die Disziplinarstrafe auf Grund eines Erkenntnisspruches des zuständigen Disziplinarausschusses verhängt. Dabei ist folgendes Verfahren einzuhalten:

 

a.      Einleitung des Verfahrens

Die Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgt durch die gesetzliche Vertretung der Unternehmung bzw. durch die von ihr beauftragten Personen.

 

b.      Vorerhebungen

Der Betriebsleiter veranlasst einvernehmlich mit dem Betriebsrat die zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen.

Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen ist dem Beschuldigten bekannt zu geben. Er ist über die ihm zur Last gelegte Verfehlung unter Aufnahme einer Niederschrift zu hören. Er kann sich auch schriftlich dazu äußern. Hierauf entscheidet der Betriebsleiter im Einvernehmen mit dem Betriebsrat über die Fortsetzung oder Einstellung des Verfahrens.

 

c.      Fortsetzung des Verfahrens

Wird das Verfahren nicht eingestellt, so ist dasselbe vom Disziplinarausschuss, der aus je 2 Vertretern der Unternehmung und des Betriebsrates besteht, die einen unparteiischen Vorsitzenden als weiteres Mitglied mit Stimmenmehrheit wählen, durchzuführen. Die Entscheidung des Disziplinarausschusses erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

In Betrieben ohne Betriebsrat treten anstelle der Vertreter des Betriebsrates die beiden an Lebensjahren ältesten Arbeitnehmer des Unternehmens. Leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben übertragen sind (§ 1 Abs. 2 Z 8 AZG) sowie befangene Personen dürfen nicht als solche Mitglieder des Disziplinarausschusses herangezogen werden.

 

d.      Verständigung

Die verhängte Strafe wird durch schriftlichen Bescheid festgestellt. Der Bescheid muss eine Begründung der Strafverhängung und eine Belehrung über Beschwerdemöglichkeiten enthalten. Er ist dem Bediensteten von der Geschäftsführung des Unternehmens auszuhändigen.

 

e.      Rechtsmittel gegen Disziplinarstrafen nach § 34 lit. a bis c

Der Beschuldigte kann gegen eine Disziplinarstrafe innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt des Bescheides Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Geschäftsführung des Unternehmens einzulegen. Der Disziplinarausschuss, welcher die Strafe verhängt hat, ist zu ihrer Abänderung nicht befugt, sondern er hat die Beschwerde innerhalb einer Woche mit einem Bericht über die Vorgänge der Beschwerdekommission vorzulegen. Die Beschwerdekommission, die fallweise zusammentritt, besteht aus je einem Vertreter der Gewerkschaft, des Fachverbandes der Seilbahnen, der Bediensteten und der Unternehmung, die einen unparteiischen Vorsitzenden als weiteres Mitglied wählen, und entscheidet endgültig. Durch Betriebsvereinbarung kann eine andere Zusammensetzung der Beschwerdekommission festgelegt werden. Mitglieder des Disziplinarausschusses sind von der Mitgliedschaft in der Beschwerdekommission ausgeschlossen. Für das Verfahren vor der Beschwerdekommission gelten sinngemäß die Bestimmungen über den Disziplinarausschuss. Ist innerhalb der Beschwerdefrist von 7 Tagen keine Beschwerdeschrift eingegangen oder ist die Beschwerde als unbegründet abgelehnt worden, ist die verhängte Strafe rechtswirksam.

 

f.       Rechtsmittel gegen Disziplinarstrafen nach § 34 lit. d und e

Entscheidungen über die Umsetzung von durch den Disziplinarausschuss vorgeschlagenen Disziplinarstrafen nach § 34 lit. d bis e trifft die gesetzliche Vertretung des Unternehmens. Für die weitere Überprüfung der Entscheidung bzw. die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates gelten die Bestimmungen der §§ 101 (Mitwirkung bei Versetzungen) und 105 (Mitwirkung bei Kündigungen) ArbVG.

 

3.     Die Vollstreckung einer allenfalls verhängten Geldstrafe darf erst erfolgen, wenn sie rechtswirksam ist. Die Geldstrafe ist bei der nächsten Lohnabrechnung einzubehalten, sofern der Bedienstete sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht freiwillig entrichtet. Der Betrag ist an die Unterstützungslade abzuführen. Disziplinarstrafen sind im Personalakt zu vermerken. Eine solche Vormerkung erlischt nach tadelloser 3-jähriger Dienstleistung. Eine Löschung kann auch ohne Rücksicht auf die abgelaufene Zeit anlässlich der Eintragung einer Belobigung oder Anerkennung erfolgen.

  

§ 36  RECHTSFOLGEN FÜR DEN DISZIPLINIERTEN

 

Bei Kündigung oder Entlassung verliert der Bedienstete den Titel und das Entgelt mit dem Tage, an dem das Dienstverhältnis endet. Er hat die Dienstwohnung spätestens mit Beendigung des Dienstverhältnisses zu räumen.

 

Er verliert alle dienstlichen Begünstigungen, insbesondere die Berechtigung zum Tragen der Uniform.

  

§ 37  ENTHEBUNG VOM DIENST

 

In Fällen, in welchen mit Rücksicht auf die Sicherheit des Dienstes oder aus anderen Gründen die Belassung eines Bediensteten im Dienst bedenklich erscheint oder die Dienstentlassung aufgrund dieses Kollektivvertrages in Betracht kommt, kann die Betriebsleitung, in dringenden Fällen auch der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Enthebung des Beschuldigten vom Dienst verfügen.

 

Über die von einem Vorgesetzten angeordnete Enthebung oder Abziehung ist unver­züglich die Entscheidung der Betriebsleitung anzurufen.

 

Von jeder Enthebung eines Bediensteten oder einer dauernden Abziehung von sei­nem bisherigen Dienstposten ist der Betriebsrat von der Betriebsleitung sofort zu verständigen. Jeder enthobene Bedienstete erhält 8 Tage den vollen Lohn, in weite­rer Folge die Hälfte.

 

Wird die Enthebung aufgehoben oder die Kündigung ausgesprochen, wird die zu­rückbehaltene Hälfte des Lohnes unter Einbehaltung der auf den Dienstnehmer ent­fallenden Abzüge ausgefolgt.

 

Tritt Entlassung ein, so verfallen die zurückbehaltenen Bezüge.

  

§ 38  UNTERSTÜTZUNGSLADE

 

Zur Unterstützung bedürftiger Bediensteter wird in jedem Unternehmen eine Unter­stützungslade geschaffen. Dieselbe wird durch freiwillige Zuwendung der Unterneh­mung erhalten und deren Geldbestand vermehrt. Sie ist gemeinsames Eigentum der Bediensteten und wird vom Unternehmen im Einvernehmen zinstragend angelegt. Die näheren Bestimmungen sind einer besonderen Regelung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat vorbehalten.

  

§ 39  SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN

 

1.     Mit der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollek­tivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes ein pa­ritätisches, aus je 3 Vertretern der vertragsschließenden Parteien zusammenge­setztes Schiedsgericht zu befassen, dessen Mitglieder möglichst dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind. Entscheidend bei der Abstimmung ist einfache Stimmenmehrheit der ab­gegebenen Stimmen.

 

2.     Der Vorsitz für diese Verhandlung wird durch das Los bestimmt. Der Vorsitzende behält sein Stimmrecht.

 

3.     Kann eine Einigung nicht erzielt werden, so ist das zuständige Bundeseinigungs­amt anzurufen. Die Entscheidung des Bundeseinigungsamtes ist endgültig und für beide Vertragspartner bindend.

  

§ 40  SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

1.     Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.

 

2.     Günstigere arbeits- und lohnrechtliche Bedingungen bleiben dort, wo sie beste­hen, aufrecht.

 

3.     Wird ein Bediensteter von einer Seilbahn zu einem im Eigentum oder Miteigen­tum und in Betriebsgemeinschaft stehenden Schlepplift versetzt, so untersteht er weiterhin diesem Kollektivvertrag.

 

Wien, am 1. Mai 2016

  

WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH

FACHVERBAND DER SEILBAHNEN

  

Der Fachverbandsobmann                                                     Der Geschäftsführer

         

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

GEWERKSCHAFT VIDA

  

Der Vorsitzende                                                           Der Bundesgeschäftsführer

         

KV AUSSCHUSS SEILBAHNEN

  

Der Sprecher                                                                                        Der Sekretär

 


ANHANG I

Entlohnung (gem. § 18)

Gültig ab 1. Mai 2016 in €

 

Stufe   GRUPPE A  GRUPPE B  GRUPPE C  GRUPPE D 
alt neu Grundlohn Stdl. Grundlohn Stdl. Grundlohn Stdl. Grundlohn Stdl.
  0 1.500 8,67 1.528 8,83 1.605 9,28 1.653 9,55
  1 1.616 9,34 1.698 9,82 1.780 10,29 1.852 10,71
  2     1.820 10,52 1.922 11,11 2.006 11,60
8       1.904 11,01 2.016 11,65 2.115 12,23
9 3     1.941 11,22 2.065 11,94 2.173 12,56
10       1.983 11,46 2.116 12,23 2.231 12,90
11 4     2.025 11,71 2.170 12,54 2.290 13,24
12       2.068 11,95 2.223 12,85 2.350 13,58
13       2.115 12,23 2.279 13,17 2.408 13,92
14       2.160 12,49 2.335 13,50 2.466 14,25
15       2.208 12,76 2.391 13,82 2.525 14,60
16       2.254 13,03 2.445 14,13 2.584 14,94
17       2.306 13,33 2.500 14,45 2.645 15,29
18       2.350 13,58 2.555 14,77 2.702 15,62
19       2.397 13,86 2.613 15,10 2.757 15,94
20       2.446 14,14 2.663 15,39 2.817 16,28

 

KV-Erhöhung für 12 Monate: 1,4%, mindestens € 28,- ab Stufe 0

  

Lehrlingsentschädigung:

Lehrlinge erhalten nachstehenden Prozentsatz des Lohnes eines Seilbahnbediens­teten ohne besondere Vorkenntnisse gemäß Gruppe A Stufe 0:

 

im 1. Lehrjahr    40% =                €    600,-       € 3,47

im 2. Lehrjahr    50% =                €    750,-       € 4,34

im 3. Lehrjahr    70% =                € 1.050,-       € 6,07

im 4. Lehrjahr* 100% =                € 1.500,-       € 8,67

 

* Lehrlinge ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erhalten ab dem auf den 18. Geburtstag folgenden Monat unabhängig vom Lehrjahr 100% gemäß Gruppe A Stufe 0

  

Ferialarbeitnehmer, die für maximal einen Monat beschäftigt werden, sowie Pflichtpraktikanten während der gesamten Praktikumsdauer werden wie folgt entschädigt:

 

in der 10. Schulstufe oder niedriger   =                                 €    600,-       € 3,47

in der 11. Schulstufe                          =                                 €    750,-       € 4,34

in der 12. Schulstufe                          =                                 € 1.050,-       € 6.07

in der 13. Schulstufe bzw. Student    =                                 € 1.500,-       € 8,67



Gruppe A:           Seilbahnbedienstete ohne besondere Vorkenntnisse

 

Gruppe B:          Tätigkeiten, die gewisse fachspezifische Vorkenntnisse erfordern z.B. Schaffner, Stationsbedienstete, Beschneiungshelfer, Pistenretter, Pistengerätefahrer im 1. und 2. Dienstjahr, Kassier (Aushilfskassier), einfache Büroangestellte

 

Gruppe C:          Qualifizierte Tätigkeiten mit eigenem Verantwortungsbereich bzw. Führungsfunktion z.B. Maschinisten mit Prüfung, Beschneier, Pistenretter mit fachspezifischen Ausbildungseinheiten, Pistengerätefahrer ab dem 3. Dienstjahr, Windengerätefahrer, Kassier (Hauptkassier), qualifizierte Büroangestellte, Facharbeiter im erlernten Beruf

 

Gruppe D:          Besonders qualifizierte Tätigkeiten mit großer Verantwortung z.B. Obermaschinist, Vorarbeiter, Angestellter mit großer Verantwortung

 

ANHANG II

  

Betriebsvereinbarung

  

Zwischen .......................................................................................... als Arbeitgeber

und dem Betriebsrat der Arbeiter/Angestellten wird nachfolgendes Arbeitszeitflexi­bilisierungsmodell abgeschlossen.

  

a) Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer im Sinne des § 36 ArbVG, welche sich schriftlich zur Teilnahme am Modell der flexiblen Arbeitszeit bereit erklären. Die Teilnahme am Modell der flexiblen Arbeitszeit ist frei­willig. Die Ablehnung der Teilnahme am Modell der flexiblen Arbeitszeit darf zu kei­nerlei arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.

 

b) Durchrechnungszeitraum

Der einjährige Durchrechnungszeitraum beginnt mit dem 1.12. eines Kalenderjahres. Das angesparte Zeitguthaben ist bis 30.11. des Folgejahres zu konsumieren.

 

c) Aufbau des Zeitguthabens

Die in einem Monat über 173 Stunden hinausgehende Mehrarbeitszeit kann als Zeit­guthaben angespart werden. Das Zeitguthaben wird wie folgt angespart: Mehrarbeit bis zu maximal 126 Stunden ist dem Zeitkonto im Verhältnis 1:1,25 gutzuschreiben. Mehrstunden in der Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr bzw. an den festgelegten freien Tagen oder an den in § 7 Z 1 Kollektivvertrag genannten freien Sonntagen sind mit 1:1,5 dem Zeitkonto gutgeschrieben.

Auf Wunsch des AN sind Vereinbarungen von mehr als 126 Stunden individuell mög­lich.

 

d) Verbrauch von Zeitguthaben

Der Verbrauch des Zeitguthabens kann nur in ganzen Arbeitstagen erfolgen. Der AN ist verpflichtet das Zeitguthaben zwischen 1.4. und 30.11. zu verbrauchen. Er kann über den Zeitpunkt des Verbrauches alleine entscheiden. Diese Entscheidung ist für den AG verbindlich. Der beabsichtigte Verbrauch ist dem AG aber jeweils spätestens einen Monat im Voraus bekannt zu geben. Ist ein Verbrauch des Zeitguthabens aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so gilt Punkt e).

Ist vom AN ein anderer Zeitraum für den Verbrauch des Zeitguthabens erwünscht, ist dies nur im Einvernehmen mit dem AG zu regeln.

 

e) Abgeltung von nicht verbrauchten Zeitguthaben

Das bis zum 30.11. des Kalenderjahres bzw. dem Zeitpunkt der Beendigung des Ar­beitsverhältnisses nicht verbrauchte Zeitguthaben (bereinigt um den Mehrarbeitszu­schlag gemäß Pkt. c) wird mit dem entsprechenden Überstundenzuschlag spätes­tens mit dem Dezemberlohn bzw. der Endabrechnung ausbezahlt.


f) Sommerbahnen

Für Sommerbahnen gilt der Durchrechnungszeitraum vom 1.5. bis 30.4. des Fol­gejahres. Der Verbrauch des Zeitguthabens gemäß Punkt e) erfolgt zwischen 1.11. bis 30.4. Die Abgeltung von nicht verbrauchten Zeitguthaben erfolgt spätestens mit dem Mailohn. Die übrigen Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden.

 

g) Kündigung

Die gegenständliche BV kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich von beiden Vertragspartnern zum Ende des Durchrechnungszeitraumes gekündigt werden.

         

Für den AG                                                                                          Für den Betriebsrat**

    

*  in Betrieben ohne Betriebsrat: Einzelvereinbarung

** in Betrieben ohne Betriebsrat: Bedienstete bzw. Bediensteter

                         

ANHANG III

  

Erläuterungen zu § 18

  

Eintritte vor dem 1.9.1998:

 

Das alte Lohnschema mit 20 Stufen ist gültig. Umstufungen (Zeitvorrückungen) erfol­gen alle 2 Jahre.

 

Auf ein konkretes Beispiel bezogen bedeutet das Folgendes: Ein Bediensteter ist in Gruppe B, Stufe 8 alt (= € 1.904,-) eingereiht und rückt nach 2 Jahren automatisch in die Stufe 9 alt (= € 1.941,-).

 

Nach diesem Lohnschema kann bei einer aufrechten Überzahlungsklausel eine jähr­liche Kollektivvertragserhöhung nicht durch eine frühere Überzahlung aufgesogen werden.

Dies bedeutet Folgendes: Hat der Bedienstete zum Zeitpunkt der Vorrückung z.B. einen Lohn von € 2.004,-, also eine Überzahlung von € 100,-, ist diese Überzahlung aufrecht zu erhalten und beträgt der neue Lohn € 2.041,-.

   

Eintritte ab 1.9.1998:

 

Für ab 1.9.1998 eingetretene Mitarbeiter wurde das Entlohnungssystem derart umgestellt, dass es sich bei den nunmehr gekennzeichneten "Stufen" (0, 1, 2, 3 und 4) nur mehr um Garantielöhne zu einem bestimmten Zeitpunkt handelt und für den Fall, dass ein Mitarbeiter Überzahlungen erhält (höhere Beträge bereits zu einem früheren Zeitpunkt) gibt es dadurch keine automatische "Vorrückung" mehr.

 

Auf ein konkretes Beispiel bezogen bedeutet das Folgendes: Ein Bediensteter ist in Gruppe C, Stufe 1 eingereiht (= € 1.780,-) und wird mit € 320,- überzahlt, um auf den gewünschten Lohn von € 2.100,- zu kommen. Nach 6 Jahren wäre lt. aktueller Tabelle ein Lohn von € 1.922,- zu zahlen. Da er bereits wesentlich darüber liegt, wird keine Erhöhung vorgenommen. Nach weiteren 6 Jahren müsste der Dienstnehmer lt. aktueller Tabelle € 2.065,- erhalten. Der Lohn ist nach wie vor höher, daher ist keine Lohnerhöhung notwendig, usw., bis der Dienstnehmer allenfalls bei Stufe 4 darunter liegt, dann wäre der Lohn um die Differenz anzuheben. KV-Erhöhungen beziehen sich nur auf die den jeweiligen Stufen entsprechenden Beträge.

 

Beträgt der Einstiegslohn jedoch nur € 1.800,- (Überzahlung € 20,-), ist nach sechs Jahren der laut Tabelle gebührende Lohn von € 1.922,- zu bezahlen, um den kollek­tivvertraglichen Mindestlohn einzuhalten.

  

ANHANG IV

 

Betriebsvereinbarung gemäß § 7 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz (AZG)

 

Zwischen ........................................................ als Arbeitgeber und dem Betriebsrat der Arbeiter/Angestellten wird nachfolgende Betriebsvereinbarung abgeschlossen:

 

Beim Betrieb einer Seilbahn samt Pisten treten regelmäßig vorübergehende jedoch unplanbare Ereignisse ein, auf die kurzfristig reagiert werden muss (z.B. Schnee­mangel, Schneefall, Unglücksfälle etc.). Diese können im Vorfeld nicht im Dienstplan abgebildet werden. Es ist jedoch dem Arbeitgeber unzumutbar, für den Fall der Fälle entsprechende Personalreserven einzuplanen.

 

Arbeitgeber und Betriebsrat kommen daher gemäß § 7 Abs. 4 AZG überein, dass in höchstens 24 Wochen des Kalenderjahres Überstundenarbeit bis zu einer Wochen­arbeitszeit von 60 Stunden und einer täglichen Arbeitszeit von 12 Stunden ausge­dehnt werden kann.

 

Wird die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers in acht aufeinander folgenden Wochen (wenn auch nur an einem Tag) nach dieser Bestimmung verlängert, sind solche Überstunden in den beiden folgenden Wochen unzulässig.

 

Da die Ausdehnung der Arbeitszeit an einzelnen Tagen unvorhersehbar ist, ist jede Ausdehnung der Arbeitszeit im Sinne dieser Betriebsvereinbarung (Name des Ar­beitnehmers, Dauer und Lage der Arbeitszeit, Begründung) zu dokumentieren.

 

Entgegen der Bestimmung des § 7 Z 1 des Kollektivvertrages gelten Überschreitun­gen einer täglichen Arbeitszeit im Sinne dieser Betriebsvereinbarung von 10 Stunden pro Tag als Überstunde.

 

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit ……....... in Kraft und kann von beiden Vertrags­partnern schriftlich unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

 

Zu ihrer Rechtsgültigkeit ist diese Betriebsvereinbarung dem zuständigen Arbeitsin­spektorat, der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Seilbahnen, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Ge­werkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm Platz 1 zu übermitteln.

  

……………….., am ………………..

 

Für den AG                                                                                                 Für den Betriebsrat:


ANLAGE

  

Der gegenständliche Kollektivvertrag findet keine Anwendung auf folgende Seilbah­nen:

 

Hallstätter Salzbergbahn, Seilbahn Obertraun-Gjaidalm, ÖBB-Seilbahn Stubach-Weißsee (2 Sektionen), Kleinwalsertal Bergbahn AG, Skiliftgesellschaft Jungholz Ges.m.b.H.

    

Stand 1. Mai 2016