Lohnordnung Bauhilfsgewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2016

Gültigkeit:
1.5.2016 - 30.4.2017
Gilt für:
Österreichweit

Beilage zum Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe

Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen

Gültig ab 1. Mai 2016


Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau–Holz, andererseits.

Artikel I – Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag erstreckt sich:

1. Räumlich: Auf das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Auf alle Betriebe der Berufsgruppen Gerüstverleiher, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe, Stuckateure und Trockenausbauer, Gipser, Aufstellung und Montage mobiler Trenn- oder Systemwände*), Holzstöckelpflasterer, Asphaltierer (mit Ausnahme der Betriebe in Wien), Schwarzdecker (mit Ausnahme der Betriebe in Wien) und Bauwerksabdichter (mit Ausnahme der Betriebe in Wien) sowie der Terrazzomacher, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe sind.

*) Unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit. 

3. Persönlich: Auf alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge, die in einem der in 2. genannten Betriebe beschäftigt sind.

Artikel II – Lohnerhöhung

a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2016 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2017 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2017 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,5 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (März 2016 bis Februar 2017 gemäß VPI 2010 der Statistik Austria) erhöht. Die Lehrlingsentschädigungen werden zusätzlich um 2,2 % erhöht. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.
Die bis 30.4.2018 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2018 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,45 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (März 2017 bis Februar 2018 gemäß VPI 2010 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.

b) Anhang gemäß § 7 RKV

Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)

I. Kollektivvertragslöhne (Alle Bundesländer)

Für alle Gewerbe außer Aufstellung und Montage mobiler Trenn-oder Systemwändeab 1. Mai 2016 Stundenlohn in Euro
1. Vorarbeiter13,27
2. Fassader, Stuckateure und Gipser, wenn sie bei Fassaden mit Zug-, Gips- und Gipsstuckateur-  und  Edelputzarbeiten beschäftigt werden*) 13,27
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden12,64
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden12,38
5. Angelernte Arbeiter11,63
6. Hilfsarbeiter10,45
7. Hilfspersonal, das zu Aufräumarbeiten der Büro-und Aufenthaltsräume verwendet wird10,01
Aufstellung und Montage mobiler Trenn- oder Systemwände 
Aufsteller und Monteur mobiler Trenn- oder Systemwände13,27
Lehrlinge
Lehrlinge im 1. Lehrjahr3,98
Lehrlinge im 2. Lehrjahr5,94
Lehrlinge im 3. Lehrjahr8,88

*) Sowie Arbeitnehmer, die bisher in dieser Kategorie eingestuft waren.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß. 

II. Besondere Bestimmungen für Wien:

a) Für die Berufsgruppe Terrazzomacher:

  1. Nach dreimonatiger Betriebszugehörigkeit eines Hilfsarbeiters hat der Arbeitgeber sowie der Betriebsrat einvernehmlich festzustellen, ob die erforderlichen Kenntnisse des Hilfsarbeiters so weit fortgeschritten sind, dass er nunmehr als angelernter Arbeiter zu bezeichnen ist. Wird diese Feststellung getroffen, gebührt ihm der Lohn eines angelernten Arbeiters.
  2. Hat ein Arbeitnehmer auf Grund der Voraussetzungen nach Ziffer 1 den Lohn des angelernten Arbeiters bezogen, so kann dieser nicht wieder bei derselben Firma herabgesetzt werden.
  3. Der Zuschlag gemäß des§ 21a des BUAG erhöht sich für Arbeitnehmer, die im Leistungslohn arbeiten, um 1,66 kollektivvertragliche Stundenlöhne.
  4. Wird in einer Arbeitswoche sowohl im Stundenlohn als auch im Leistungslohn gearbeitet, wird der Zuschlag bei einer Arbeitszeit von über 19,5 Stunden im Leistungslohn nach dem vorhergehenden Absatz berechnet. Bei einer kürzeren Arbeitszeit als 19,5 Stunden im Leistungslohn entfällt die in Ziffer 3 angeführte Erhöhung des Zuschlages.

b) Für die Berufsgruppe Stuckateur und Trockenausbauer, Gipser:

  1. Der Zuschlag gemäß des § 21a des BUAG erhöht sich für Arbeitnehmer der Lohnkategorien 1 bis 4 um 3,12 kollektivvertragliche Stundenlöhne, der Lohnkategorien 5 und 6 um 2,05 kollektivvertragliche Stundenlöhne.
  2. Wird in einer Arbeitswoche sowohl im Stundenlohn als auch im Leistungslohn gearbeitet, wird der Zuschlag bei einer Arbeitszeit von über 19,5 Stunden im Leistungslohn nach dem vorhergehenden Absatz berechnet. Bei einer kürzeren Arbeitszeit als 19,5 Stunden im Leistungslohn entfällt die in Ziffer 1 angeführte Erhöhung des Zuschlages.

c) Für die Berufsgruppe der Gerüstverleiher:
Zulagen und Aufwandsentschädigungen

  1. Den Arbeitnehmern der Lohnkategorien 1, 3, 4 und 5 gebührt eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage von 25 %, den Arbeitnehmern der Lohnkategorie 6 von 15 % auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn. Jedoch Arbeitnehmern, die vor dem 1. Mai 1999 als Platzmeister oder als LKW-Lenker eingestuft waren, erhalten – wie bisher – eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage von 15 % auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn, der vor dem 1.Mai 1999 für diese beiden Lohnkategorien zur Anwendung gekommen ist.
  2. Aufwandsentschädigung für den Werkzeugtransport Dem Arbeitnehmer, der Transport und Verwahrung des Partiewerkzeuges übernimmt, gebührt eine Aufwandsentschädigung von 20 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes des Vorarbeiters.
    Wird der Gerüsterpartie ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt, so entfällt diese Aufwandsentschädigung. Die Zulagen nach Ziffer 1 und 2 gebühren für alle Arbeitsstunden (Normalarbeitszeit plus Überstunden); ausgenommen sind Fahrzeiten, sofern diese 2 Stunden nicht überschreiten.

Verwendungsgruppen und Tätigkeitsbereiche
Eine Gerüsterpartie besteht aus einem Vorarbeiter und zwei oder mehreren angelernten Arbeitern. Die Tätigkeit der Gerüster ist das Auf- und Abgerüsten; jene des Hilfsarbeiters (Lager- und Transportarbeiter) das Auf- und Abladen, An- und Abtransportieren, Aus- und Einlagern, Warten, Pflegen und Reparieren der erforderlichen Gerüstmaterialien, Werkzeuge und Betriebsmittel.

Artikel III – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr.

Artikel IV – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2016 bzw. 1. Mai 2017 bzw. 1. Mai 2018. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2017 bzw. 30. April 2018 bzw. 30. April 2019.


Wien, am 7. April 2016

Für die 
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe

Ing. Irene Wedl-Kogler

Bundesinnungsmeisterin

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer


Für den 
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer