Lohnordnung Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2020

Gültigkeit:
1.1.2020 - 31.12.2020
Gilt für:
Österreichweit

Lohnvereinbarung

für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten


Stand 1. Jänner 2020


§ 1 Kollektivvertragspartner/innen 

Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, andererseits. 

§ 2 Geltungsbereich 

(1) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich. 

(2) Fachlich: Für alle der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger angehörenden Betriebe folgender  Berufszweige: 

a) Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger und alle sonstigen, nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband zugehörigen Reinigungsgewerbe;

b) Hausbetreuungstätigkeiten. 

(3) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für die gewerblichen Lehrlinge, im folgenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genannt.

§ 3 Lohnvereinbarung

A) Lohngruppeneinteilung 

Lohngruppe 1:
Facharbeiterin/Facharbeiter mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Reinigungstechnik. 

Lohngruppe 2:
Sonderreinigerin/Sonderreiniger und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mit abgeschlossener Lehrzeit, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Reinigungstechnik nicht oder nicht erfolgreich abgelegt haben, sowie Chauffeurinnen/Chauffeure und Magazineurinnen/Magazineure.

Sonderreinigerinnen/Sonderreiniger sind Personen, die zur ständigen Reinigung von Fenstern und Fassaden, in der Bauendreinigung nach Professionistinnen/Professionisten, in der Grundreinigung, in der sonstigen Spezialreinigung (z. B. Maschinenreinigung, Teppichreinigung, Steinreinigung) in Industrie- und Gewerbebetrieben, Fabriken, Bürohäusern, Verwaltungsgebäuden, Verkehrsmitteln und Verkehrseinrichtungen oder auf anderen vergleichbaren Arbeitsstellen, sowie in der technischen Hausbetreuung (Hausservice) eingesetzt werden. 

Sonderreinigerinnen/Sonderreiniger ohne Zweckausbildung (Helferin/Helfer) erhalten in den ersten 4 Monaten des Arbeitsverhältnisses im Betrieb 95 % des Stundenlohnes der Lohngruppe 2. Dies gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die ab 1.1.2013 neu begründet wurden und werden. 

Ab erfolgreicher Ablegung der einschlägigen Lehrabschlussprüfung wird die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer in die Lohngruppe 1 eingestuft.

Bis zur erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung hat die Einstufung in die Lohngruppe 2 zu erfolgen. Ab Beendigung der Lehrzeit bis zu erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung ist die Differenz zwischen der Lohngruppe 2 und der Lohngruppe 1 nachzuzahlen. 

Keine Nachzahlung erfolgt: 

a) wenn der Ist-Stundenlohn während dieser Zeit gleich hoch oder höher war als der Mindestlohn der Lohngruppe 1,

b) die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer sich unentschuldigt nicht vor Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung angemeldet hat,

c) unentschuldigt nicht zum ersten anberaumten Termin angetreten ist,

d) die Prüfung zum ersten anberaumten Termin nicht bestanden hat

Lohngruppe 3:
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche in der Hotelreinigung beschäftigt werden. 

Lohngruppe 4:
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche Hausbetreuungs- und/oder Reinigungstätigkeiten in Wohnhausanlagen, Privatwohnhäusern und Privatwohnungen verrichten (siehe Anhang A).

Lohngruppe 5:
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche in SeniorInnenheimen, Pflege- und/oder Krankenanstalten, sowie in der Reinigung von medizinischen oder technischen Laboratorien beschäftigt werden.

Lohngruppe 6:
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche in der ständigen (Unterhalts-) Reinigung in Industrie- und Gewerbebetrieben, Fabriken, Bürohäusern, Verwaltungsgebäuden, in Verkehrsmitteln und Verkehrseinrichtungen, Tourismus- und Freizeiteinrichtungen oder auf anderen vergleichbaren Arbeitsstellen, wie auch für Botengänge, Einkäufe, in der Essensausgabe und in der Küche beschäftigt werden. 

B) Zulagen 

(1) Für besonders gefährliche und außergewöhnliche Arbeiten, wie Arbeiten mit Seilzugangstechnik, Arbeiten, die ein Atemschutzgerät, Filtergerät oder Sauerstoffgerät erfordern oder bei besonders ekelerregenden Arbeiten (z.B. Tatortreinigung, MessieWohnobjekte, Schlachthöfe, …) wird eine Zulage in Höhe von 10 % des jeweiligen Stundenlohnes gewährt.

(2) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die in einem Betrieb beschäftigt werden, in dem die betriebseigenen Beschäftigten eine Infektionszulage oder eine andere inhaltlich ähnliche Zulage erhalten, wird die gleiche Zulage im selben Ausmaß gewährt. 

(3) Anspruchsberechtigung

a) Die Anspruchsberechtigung der Zulage gemäß Absatz 1 und 2 wird im Einvernehmen zwischen Firmenleitung und Betriebsrat bzw. mit der/dem Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer festgelegt.

b) Die Zulage gemäß Absatz 1 und 2 gebührt für jene Zeit, für die auf Grund der tatsächlich verrichteten Tätigkeit die erforderlichen Voraussetzungen (Schmutz, Erschwernis, Gefahr) gegeben sind. 

C) Zehrgeld und Trennungszulage

(1) Für Reinigungsarbeiten außerhalb der Standortgemeinde im Mindestausmaß von ununterbrochen 6 Stunden und fallweise bis höchstens 4 Wochen gebührt pro Tag ein Zehrgeld in der Höhe von € 10,95, wenn es sich nicht um eine ständige Arbeitsleistung außerhalb des Betriebsstandortes handelt. Die tarifgünstigsten Fahrtkosten sind zu vergüten, sofern der Transfer nicht durch firmeneigene Fahrzeuge erfolgt. 

(2) Muss die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über Nacht bleiben, so gebührt zusätzlich eine Trennungszulage in der Höhe von € 18,40. Die mit Beleg nachzuweisenden Nächtigungskosten sind ebenfalls zu vergüten. Die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer ist verpflichtet, ein einfaches Quartier zu wählen.

(3) Die Trennungszulage in der Höhe von € 18,40 gebührt auch für ständige Arbeitsleistungen außerhalb des Betriebsstandortes und für ständige Reinigungsarbeiten außerhalb der Standortgemeinde, sofern eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers erforderlich ist oder eine solche angeordnet wird. Die mit Beleg nachzuweisenden Nächtigungskosten sind ebenfalls zu vergüten. Die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer ist verpflichtet, ein einfaches Quartier zu wählen.

(4) Das Zehrgeld, die Trennungszulage bzw. die Nächtigungskosten gebühren nicht, wenn die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer in der Orts- oder Stadtgemeinde, in dem die Arbeit zu leisten ist, wohnhaft ist.

D) Kollektivvertragliche Stundenlöhne ab 1.1.2020 

Kollektivvertragliche Stundenlöhne ab 1.1.2020
Lohngruppe 1 11,26
Lohngruppe 2 10,22
Lohngruppe 3 9,98
Lohngruppe 4 9,68
Lohngruppe 5 9,33
Lohngruppe 6 9,23
Lehrlingsentschädigungen pro Monat ab 1.1.2020
1. Lehrjahr 40 % von LG 1 780,19
2. Lehrjahr 50 % von LG 1 975,24
3. Lehrjahr 61 % von LG 1 1.189,79
4. Lehrjahr 70 % von LG 1 1.365,33

Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schülerinnen/Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerinnen-/Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der/die Lehrberechtigte dem Lehrling zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, ihre/seine volle Lehrlingsentschädigung verbleibt.

§ 4 Begünstigungsklausel

Bestehende günstigere Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer und Arbeitgeberin/Arbeitgeber werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.

§ 5 Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2020 in Kraft. Mit Wirksamkeit dieser Lohnvereinbarung treten sämtliche frühere Lohnvereinbarungen außer Kraft.


Anhang A

Erläuterungen und authentische Interpretation zu § 3 A) Lohngruppe 4 der Lohnvereinbarung für  Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten vom 17.11.2014.  

Authentische Interpretation 

Zur eindeutigen Klarstellung des Anwendungsbereiches der Lohngruppe 4 halten die Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger und der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, fest und erklären:

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche Hausbetreuungs- und/oder Reinigungstätigkeiten in Wohnhausanlagen, Privatwohnhäusern und Privatwohnungen verrichten, sind für diese Tätigkeiten gemäß der Lohngruppe 4 zu entlohnen. 

Dies gilt für alle der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger angehörenden Betriebe aller Berufszweige, wie im fachlichen Geltungsbereich der Lohnvereinbarung für Denkmal,- Fassaden- und Gebäudereiniger gemäß § 2 (2) a) und b) geregelt, unabhängig vom jeweiligen Gewerbewortlaut. 

Erläuterung: 

Im Jahr 2002 wurde zwischen den Sozialpartnern vereinbart, eine eigene Lohngruppe – damals die Lohngruppe 2 – für die stark wachsende Anzahl von Beschäftigten bei dem freien Reinigungsgewerbe zu schaffen. 

Diese Betriebe durften und dürfen nicht mehr als in dem damaligen Gewerbewortlaut enthaltenen Reinigungs- und Wartungstätigkeiten durchführen. Da es sich zwar um reinigungstechnisch einfache aber schwere körperliche Tätigkeiten handelt, wurden diese Arbeitnehmerinnen und Arbeiter in die höhere Lohngruppe 2 eingestuft, im Gegensatz zu jenen, die in den damaligen Lohngruppen 4 und 5 in der Unterhaltsreinigung eingestuft waren. Aus Gleichbehandlungsgründen wurden im letzten Halbsatz der neuen Lohngruppe 2 auch alle Arbeitnehmerinnen und Arbeiter, die diese Reinigungs- und Wartungstätigkeiten in Privathäusern, Wohnhausanlagen und Privatwohnungen durchführen, aber bei Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsbetrieben mit der entsprechenden Gewerbeberechtigung beschäftigt sind, in dieser Lohngruppe eingeordnet.

Im Zuge der Neugestaltung des Rahmenkollektivvertrags wurde diese damalige Lohngruppe 2 neu textiert und als Lohngruppe 4 mit wesentlich kürzerem Text mit Wirkung 1.1.2013 in Kraft gesetzt. Diese Lohngruppe 4 ordnet alle jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hausbetreuungstätigkeiten durchführen, dieser Lohngruppe zu. Dadurch, dass sich in diesem Jahrzehnt dazwischen österreichweit der Begriff "Hausbetreuung" für diese Tätigkeiten durchgesetzt hatte (Umfangsvereinbarung, Aufnahme "Liste freier Gewerbe BMWFW"), wurde von einer weiteren Ausführung von genauen Reinigungs- und Wartungstätigkeiten sowie Einsatzgebieten (Wohnbereich) abgesehen. Eine Änderung des damaligen Umfangs der genannten Tätigkeiten wie 2002 geregelt, war nicht vorgesehen.

Da dieser neue Text irrtümlich zu unterschiedlichen Interpretationen geführt hat, wird zur Klarstellung nunmehr mit Wirkung 1.1.2015 die Lohngruppe 4 um den Zusatz "Hausbetreuungs- und/oder Reinigungstätigkeiten in Wohnhausanlagen, Privathäusern und Privatwohnungen" ergänzt. Mit dieser Klarstellung wird jedoch inhaltlich keine Änderung der bisherigen Einstufungskriterien vorgenommen.


Für die Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger
1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63

Komm.-Rat Mag. 
DDr. Günter REISINGER

Bundesinnungsmeister

Mag. Erwin CZESANY

Bundesinnungsgeschäftsführer


Komm.-Rat. 
Gerhard KOMAREK

Bundesberufszweigobmann


Für die Gewerkschaft vida
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1

Roman HEBENSTREIT

Vorsitzender

Bernd BRANDSTETTER

Bundesgeschäftsführer


Monika ROSENSTEINER

Fachbereichsvorsitzende

Ursula WODITSCHKA

Fachbereichssekretärin


Wien, am 21.11.2019