Information zum KV-Abschluss 2018 für Angestellte in Spedition und Logistik

Gilt für:
Österreichweit

Im Rahmen der diesjährigen Kollektivvertragsverhandlung konnten die massiven Forderungen der Gewerkschaft u.a. auf Verkürzung der Normalarbeitszeit auf 38,5 Wochenstunden, Ausweitung des Urlaubsanspruches, sowie die vollständige Anrechnung von sämtlichen  Karenzzeiten und der Familienzeit abgewehrt werden und für die Dienstgeber positive Regelungen umgesetzt werden. 

Gehaltsrechtliches Verhandlungsergebnis

Die Kollektivvertragsgehälter und die kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigungen werden am 1.4.2018 um 2,5 % angehoben. Hinsichtlich der Überzahlungen gilt, dass am 1.4.2018 die am 31.3.2018 bestehenden IstGehälter um jenen Euro-Betrag zu erhöhen sind,  um den der jeweilige kollektivvertragliche Mindestsatz am 1.4.2018 angehoben wird (für Teilzeitbeschäftigte aliquot).  

Der lohnrechtliche Teil dieses Kollektivvertrages hat eine Laufzeit bis 31.3.2019. 

Die aktuellen Gehaltstabellen sind in Kürze online verfügbar bzw. dann im Kollektivvertrag abgebildet. 

Rahmenrechtliche Punkte

  • Ergänzung in § 10a Ziffer 2. - Elternkarenz
    Es wird nunmehr neben der 1. Karenz auch die 2. Karenz angerechnet wie folgt: Die zweite Karenz im Dienstverhältnis, die nach dem 31.3.2018 beginnt, wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten angerechnet. 
  • Ergänzung einer Rufbereitschaftsregelung in § 7
    Es werden im Kollektivvertrag Regelungen zur Rufbereitschaft für die Bereiche IT/EDV und Haustechnik eingeführt: Vergütung: 15% des KV-Mindeststundensatzes; Mindestausmaß: 3 Stunden. 
  • § 17 Telearbeit bzw. Homeoffice 
    Einführung einer kollektivvertraglichen Regelung zu Telearbeit bzw. Homeoffice, sowie einer entsprechenden Mustervereinbarung im Anhang zum Kollektivvertrag. 
  • § 14 Internatskosten
    Streichung der Ziffer 2 und 5, da seit 1. Jänner 2018 das Berufsausbildungsgesetz eine Internatskostentragung durch den Ausbilderbetrieb vorsieht. 
  • Änderung von § 6 Ziffer 4.1.1.
    Erhöhung des Durchrechnungszeitraums von 10 Wochen auf 4 Monate.
  • Redaktionelle Klarstellung in § 8 Ziffer 3.6. zur Feiertagsarbeit 
    "Für jede während der Feiertagsruhe geleistete Arbeitsstunde gebührt über das Feiertagsarbeitsentgelt gem. §9 Abs. 5 hinaus ein Zuschlag,…". 
  • § 11 Ziffer 2.4. - Fälligkeit der Abfertigung:
    "Die Abfertigung gemäß §§ 23 und 23a AngG wird mit der Auflösung des Dienstverhältnisses zur Gänze fällig, sofern der Betrieb mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigt. Anderenfalls gilt zur Fälligkeit der Abfertigung die Bestimmung des § 23 Abs 4 AngG. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist maßgeblich, wie viele Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden." 
  • § 10 Auflösung des Dienstverhältnisses – Ergänzung eines Probemonats
    "Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt als Probemonat im Sinne des § 19 Absatz 2 des AngG. Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG). Nach Ablauf des Probemonates unterliegt das Arbeitsverhältnis den gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Kündigungsbestimmungen."

Der überarbeitete KV-Text wird noch abgestimmt und ist daher noch abzuwarten. Dieser wird online unter www.wko.at/spediteure zur Verfügung stehen sowie in gedruckter Form bestellbar sein über www.webshop.wko.at.