Fragen und Antworten zum Kollektivvertrag Informationstechnologie 2023

Gilt für:
Österreichweit

FAQ zum KV-Abschluss 2023


Hinweis:
Diese Liste an Fragen und Antworten dient als Erstinformation. Ergänzend werden zeitnah die umfangreiche FAQ-Liste zur IST-Erhöhung sowie die Berechnungsbeispiele und das Excel-Sheet überarbeitet.

Wir ersuchen Sie, mit Detailfragen zur IST-Erhöhung noch diese Informationen abzuwarten. Die IST-Erhöhung ist (wie in der Vergangenheit) erst bis spätestens Juli 2023 durchzuführen!


1. Wann tritt der KV in Kraft? Zu welchem Zeitpunkt muss ich die Mindestgrundgehälter bzw. IST-Gehälter erhöhen?

2. Im KV-Abschluss wurde ein Mindestbetrag von EUR 200,00 für die IST-Erhöhung verankert? Ist dieser allen Arbeitnehmer:innen zu gewähren?

3. Kann der Betrag von EUR 200,00 bei Teilzeitkräften aliquotiert werden?

4. Sind die EUR 200,00 eine Einmalzahlung? Ist das eine Teuerungsprämie iSd EStG?

5. Gibt es im IT-KV 2023 jetzt eine IST für alle?

6. Haben alle Arbeitnehmer, die mit 1.1.2023 beschäftigt sind, einen Anspruch auf die IST-Erhöhung?

7. Ich möchte einzelne Arbeitnehmer von der Erhöhung ausnehmen, manchen nur EUR 50,00 Erhöhung geben, anderen aber EUR 500,00 Erhöhung. Geht das?

8. Warum gibt es im IT-KV plötzlich einen Zusatz-Kollektivvertrag?

9. Werden bereits erfolgte Erhöhungen der Gehälter beim KV-Abschluss 2023 berücksichtigt?

10. Ein IST-Bezieher wäre durch die Erhöhung der Mindestgrundgehälter 2023 plötzlich unterentlohnt. Wann und um wieviel muss ich hier erhöhen?

11. Ich will einzelnen Mitarbeitern eine Erhöhung von EUR 200 gewähren, obwohl sie von der IST-Erhöhung ausgenommen sind. Geht das und welche Rechtsfolgen schließen sich daran an?


1. Wann tritt der KV in Kraft? Zu welchem Zeitpunkt muss ich die Mindestgrundgehälter bzw. IST-Gehälter erhöhen? 

Der IT-KV 2023 wurde am 30.1.2023 rückwirkend zum 1.1.2023 abgeschlossen. Damit wird auch die Tabelle der Mindestgrundgehälter rückwirkend mit 1.1.2023 erhöht.

Arbeitnehmer:innen, die unter der neuen KV-Tabelle entlohnt werden, sind rückwirkend mit 1.1.2023 auf das neue Mindestgrundgehalt zu erhöhen. Dies gilt somit auch jene, die bisher über der KV-Tabelle entlohnt wurden und sonst durch die neuen Mindestgehälter drunter liegen würden.

Die IST-Gehälter sind (wie in der Vergangenheit) erst spätestens mit dem Gehalt für Juli 2023 zu erhöhen. Details zur IST-Erhöhung unten.


2. Im KV-Abschluss wurde ein Mindestbetrag von EUR 200,00 für die IST-Erhöhung verankert? Ist dieser allen Arbeitnehmer:innen zu gewähren?

Nein. Zunächst ist festzuhalten, dass es im Rahmen der Erhöhung der Mindestgrundgehälter keinen Mindestbetrag gibt. Die Erhöhung erfolgt anhand der vereinbarten Prozentsätze bzw. hat eine Entlohnung auf Basis der KV-Tabelle 2023 zu erfolgen. 

Der Mindestbetrag von EUR 200,00 ist nur im Rahmen der IST-Erhöhung zu gewähren. Allerdings gibt es im Rahmen des IST-Abschlusses weiterhin die bereits bekannten Möglichkeiten, Arbeitnehmer:innen von der IST- Erhöhung gänzlich auszunehmen. Siehe unten.

Auch ist zu beachten, dass bei der Ist-Erhöhung weiterhin ein "Topf" zu verteilen ist, dies sind heuer 7,7 % der relevanten Gehaltssumme von Oktober 2022. Der Mindestbetrag von EUR 200,00 ist diesem Topf zu entnehmen.

Nochmals zusammengefasst:

  • Arbeitnehmer:innen mit KV-Mindestgrundgehalt sind entsprechend der neuen KV-Tabelle 2023 zu entlohnen. Es gebühren keine EUR 200,00 zusätzlich, diese sind beim KV-Mindestgrundgehalt nicht relevant.
  • Arbeitnehmer:innen mit IST-Bezug:
    • Wenn eine Ausnahme von der IST-Erhöhung erfolgt, besteht kein Anspruch auf eine Erhöhung.
    • Wenn keine Ausnahme erfolgt, müssen die erfassten Arbeitnehmer:innen mindestens eine Erhöhung von EUR 200,00  erhalten. Ob eine Erhöhung über diesen Betrag hinaus erfolgt, liegt im Ermessen der Arbeitgeber:innen.
    • Wie darüber hinaus der restliche IST-"Topf" verteilt wird, liegt ebenfalls im Ermessen der Arbeitgeber:innen.

3. Kann der Betrag von EUR 200,00 bei Teilzeitkräften aliquotiert werden?

Ja, der Zusatz-KV regelt, dass bei Teilzeitbeschäftigten der Betrag nach dem Ausmaß der Beschäftigung zu aliquotieren ist. 


4. Sind die EUR 200,00 eine Einmalzahlung? Ist das eine Teuerungsprämie iSd EStG?

Nein. Die oben erwähnten EUR 200,00 sind jener Betrag, um den der monatliche Bezug erhöht werden muss, sofern keine Ausnahme greift (siehe unten). Im IT-KV 2023 wurde keine verpflichtende Teuerungsprämie vereinbart. 


5. Gibt es im IT-KV 2023 jetzt eine IST für alle?

Nein. Die bereits in der Vergangenheit bestehenden Regelungen zur Ausnahme von der IST-Erhöhung bleiben weiterhin bestehen. Dies bedeutet konkret:

In Betrieben bis zu 9 Arbeitnehmer ist keine verpflichtende IST-Erhöhung durchzuführen, allenfalls freiwillig. Auch in größeren Betrieben können jedenfalls bis zu 9 Arbeitnehmer (oder 10 %) von der IST-Erhöhung ausgenommen werden und erhalten dann zum Stichtag keine Erhöhung. Dies kann individuell vom Arbeitgeber entschieden werden. Auch gibt es weitere Ausnahmemöglichkeiten z.B. bei Leistung einer Einmalzahlung.


6. Haben alle Arbeitnehmer, die mit 1.1.2023 beschäftigt sind, einen Anspruch auf die IST-Erhöhung?

Nein. Wie schon in der Vergangenheit sind für die IST-Erhöhung nur jene Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die sowohl im Oktober 2022 als auch im Juli 2023 beschäftigt sind. Ein Arbeitnehmer, der z.B. sein Arbeitsverhältnis mit 1.12.2022 begründet hat, ist bei der IST-Erhöhung nicht zu berücksichtigen. Ebensowenig jene Arbeitnehmerin, die den Betrieb mit 28.2.2023 verlassen wird.


7. Ich möchte einzelne Arbeitnehmer von der Erhöhung ausnehmen, manchen nur EUR 50,00 Erhöhung geben, anderen aber EUR 500,00 Erhöhung. Geht das?

Diese Möglichkeit ist 2023 eingeschränkt.

 Der IT-KV ermöglicht es weiterhin,

  • einzelne Arbeitnehmer:innen komplett von der Erhöhung auszunehmen und
  • individuell unterschiedliche IST-Erhöhungen durchzuführen. 

Eine individuelle Erhöhung um bloß EUR 50,00 ist zwar zulässig, jedoch nur im Rahmen der bisherigen IST-Ausnahme (nach der jedenfalls bis zu 9 Arbeitnehmer:innen oder 10 % ausgenommen werden können). Personen die gar keine Erhöhung und solche, die weniger als EUR 200,00 erhalten, sind also hinsichtlich der IST-Ausnahme zusammenzurechnen.

  • Alle sonstigen von der Erhöhung betroffenen Arbeitnehmer:innen müssen demnach jedenfalls einen Erhöhungsbetrag von (zumindest) EUR 200,00 erhalten.
  • Über den EUR 200,00 Fixbetrag hinaus kann die weitere Verteilung individuell erfolgen, solange die Gehaltssumme aller betroffenen Arbeitnehmer:innen um insgesamt 7,7 % erhöht wird.

8. Warum gibt es im IT-KV plötzlich einen Zusatz-Kollektivvertrag?

Die Regelung, im Rahmen der IST-Erhöhung einen Mindestbetrag leisten zu müssen, stellt eine Besonderheit des KV-Abschluss 2023 dar, welche der aktuell hohen Inflation geschuldet ist. Um die Einmaligkeit dieses Mindestbetrages zu verdeutlichen, wurde die bisherige Bestimmung in § 15 V IT-KV für ein Jahr außer Kraft gesetzt und finden sich die Regelungen für die IST-Erhöhung 2023 in einem separaten Zusatz-KV

Dieser Zusatz-KV ist von 1.1.2023 bis 31.12.2023 befristet.


9. Werden bereits erfolgte Erhöhungen der Gehälter beim KV-Abschluss 2023 berücksichtigt?

Bzüglich der IST-Erhöhung und des oben erwähnten Fixbetrages im Rahmen der IST-Erhöhung wurde im KV-Abschluss klargestellt, dass alle ab November 2022 gewährten freiwilligen Erhöhungen jedenfalls angerechnet werden können. 

Wurden vor diesem Zeitpunkt innerbetrieblich freiwillige Erhöhungen durchgeführt, sind diese nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Anrechnungs-/Aufsaugungsklausel vereinbart worden ist. Im Rahmen einer derartigen Klausel kann etwa vereinbart worden sein, dass damit bereits die nächste KV-Erhöhung abgegolten ist.

Davon betroffene Arbeitnehmer sind dann im Rahmen der IST-Erhöhung 2023 nicht nochmals zu berücksichtigen.


10. Ein IST-Bezieher wäre durch die Erhöhung der Mindestgrundgehälter 2023 plötzlich unterentlohnt. Wann und um wieviel muss ich hier erhöhen?

Zunächst ist der konkrete Bezug rückwirkend mit 1.1.2023 auf das neue Mindestgrundgehalt anzuheben, sodass keine Unterentlohnung vorliegt. Der konkrete Mitarbeiter ist aufgrund seiner Überzahlung vor dem Jahreswechsel als IST-Bezieher zu werten. Sofern keine Ausnahme dieses Mitarbeiters von der IST-Erhöhung erfolgt ist wie folgt vorzugehen:

Spätestens mit 1.7.2023 muss die IST-Erhöhung mit dem Mindestbetrag von EUR 200 gewährt werden. Dabei wird jedoch die mit 1.1.2023 durchgeführte Erhöhung auf das Mindestgrundgehalt angerechnet.

Konkretes Beispiel zu ST 1, Regelstufe:

  • IST-Bezug 2022 idH von EUR 3.400
  • KV-MGG ab 1.1.2023: EUR 3.455
  • Mit 1.1.2023 ist daher der Bezug auf EUR 3.455 anzuheben
  • Mit spätestens 1.7.2023 ist (sofern keine Ausnahme erfolgt) die IST-Erhöhung durchzuführen. Dabei können von den EUR 200 Mindestbetrag die bereits gewährten EUR 55 abgezogen werden, sodass nur noch weitere EUR 145 Erhöhung erfolgen müssen.

11. Ich will einzelnen Mitarbeitern eine Erhöhung von EUR 200 gewähren, obwohl sie von der IST-Erhöhung ausgenommen sind. Geht das und welche Rechtsfolgen schließen sich daran an?

Der Zusatz-KV zur IST-Erhöhung 2023 ermöglicht es, bis zu 10 % der Arbeitnehmer (jedenfalls aber bis zu 9 AN) von der IST-Erhöhung auszunehmen. Jene AN, die von der Erhöhung ausgenommen werden haben keinen Rechtsanspruch auf eine Erhöhung.

Es ist aber möglich, diesen AN freiwillig und außerhalb der Verpflichtungen des Zusatz-KVs eine Erhöhung z.B. idH von EUR 200 zu gewähren. Das Gehalt jener AN ist aber durch die formale Ausnahme von der IST-Erhöhung nicht in die Vergleichsrechnung zwischen Oktober 2022 und Juli 2023 einzubeziehen ist.