Gehaltsordnung Konditoren, Angestellte, gültig ab 1.1.2019

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag

für Angestellte im Konditorengewerbe (Zuckerbäckergewerbe)

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Konditoren, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung und Genuss, andererseits. 

§ 1 Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt

a) räumlich: für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich

b) fachlich: für alle der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Konditoren (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG), angehörenden Mitgliedsbetriebe

c) persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der  Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im österreichischen Konditorengewerbe (Zuckerbäckergewerbe) vom 1.1.1999 anzuwenden ist sowie für kaufmännische Lehrlinge. 

§ 2 Mindestgehälter 

Verwendungsgruppe I. 

Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu werten sind.  

z. B.: Hilfskräfte in Büro, Backstube/Produktion, Lager, Versand, Verkauf und Cafekonditorei.

m 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr1.400,00
nach 2 Verwendungsgruppenjahren1.430,00
nach 4 Verwendungsgruppenjahren1.460,00

Die Verwendungsgruppe I besteht aus 3 Gehaltsstufen. Nach Vollendung des 6. Verwendungsgruppenjahres in der VWG I ist der/die Angestellte unter Beibehaltung des derzeitigen Vorrückungsstichtages in das nächsthöhere Mindestgrundgehalt der Verwendungsgruppe II umzureihen.

Verwendungsgruppe II. 

Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die einfache nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist. Auch während der Einarbeitungszeit ist die Einreihung in die vorstehende Gruppe durchzuführen.

z. B.: 
VerkäuferIn,
Angestellte mit einfacher, auf genauer Arbeitsanweisung basierender Tätigkeit im Einkauf,
qualifizierte Hilfskräfte in Büro, Backstube/Produktion, Lager, Versand, Verkauf und Cafekonditorei,
LohnverrechnerIn (das sind Angestellte, die ohne Rücksicht darauf, ob sie die Tätigkeit eines Lohnschreibers ausüben, auch die vorgeschriebenen Lohnsätze, Lohnabzüge und Lohnzuschläge errechnen und einsetzen, wenn sie diese Tätigkeit unter Anleitung von Angestellten einer höheren Verwendungsgruppe ausführen),
TelefonistIn ohne regelmäßiger fremdsprachiger Auskunftserteilung

Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr1.460,00
nach 2 Verwendungsgruppenjahren1.543,50
nach 4 Verwendungsgruppenjahren1.633,63
nach 6 Verwendungsgruppenjahren1.724,26
nach 8 Verwendungsgruppenjahren1.814,91
nach 10 Verwendungsgruppenjahren1.906,62
nach 12 Verwendungsgruppenjahren1.997,26

Verwendungsgruppe III. 

Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig erledigen. 

z. B.:
Angestellte im Ein- und Verkauf im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale,
VerkäuferIn mit besonderen Fachkenntnissen oder Fremdsprachen,
VertreterIn im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale,
selbständige FilialleiterIn im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale,
Bürokräfte in Buchhaltung (das sind Kontenführer, Kontokorrentführer, Saldokontisten, Magazin-, Material-, Lagerbuchhalter, auch wenn sie an Buchungsmaschinen oder sonstigen Anlagen, die der Erstellung der Erfolgsrechnung dienen, tätig sind),
Lohn- und GehaltsverrechnerIn (das sind Angestellte, die über die Arbeit eines Lohnverrechners hinaus die Lohn- und Gehaltslisten auszahlungsreif gestalten und allenfalls die im Lohnbüro erforderlichen Nacharbeiten z. B. mit Sozialversicherungsträgern, Finanzamt durchführen),
TelefonistIn mit regelmäßiger, fremdsprachiger Auskunftserteilung,
SekretärIn

Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr1.815,98
nach 2 Verwendungsgruppenjahren1.929,01
nach 4 Verwendungsgruppenjahren2.043,11
nach 6 Verwendungsgruppenjahren2.156,14
nach 8 Verwendungsgruppenjahren2.270,24
nach 10 Verwendungsgruppenjahren2.384,34
nach 12 Verwendungsgruppenjahren2.498,44

Verwendungsgruppe IV. 

Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (zwei bis fünf Angestellte, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe III befinden müssen) beauftragt sind.

z. B.: 
SachbearbeiterIn im Ein- und Verkauf im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale,
selbständige FilialleiterIn im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale,
selbständige BuchhalterIn (in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 Dienstnehmern auch Bilanzbuchhalter),
SachbearbeiterIn im Personalverrechnungswesen im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale,
SachbearbeiterIn in Verwaltungs- und Personalangelegenheiten,
VertreterIn im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale,
SekretärIn, die auch Sachbearbeiter (Referenten) Tätigkeiten selbständig ausführen,
selbständige LagerleiterIn, 
selbständige ExpeditleiterIn,
Sicherheitsfachkraft,
Abfallbeauftragter

Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr2.276,55
nach 2 Verwendungsgruppenjahren2.419,31
nach 4 Verwendungsgruppenjahren2.562,05
nach 6 Verwendungsgruppenjahren2.704,81
nach 8 Verwendungsgruppenjahren2.847,56
nach 10 Verwendungsgruppenjahren2.990,31
nach 12 Verwendungsgruppenjahren3.133,06

Verwendungsgruppe V. 

Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche, überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Angestelltengruppen (über fünf Angestellte, von denen entweder einer der Verwendungsgruppe IV oder mehrere der Verwendungsgruppe III angehören müssen) beauftragt sind.

z. B.: 
BilanzbuchhalterIn,
Ein- und/oder VerkaufsleiterIn,
Sicherheitsfachkraft und/oder Abfallbeauftragter im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale,
Stellvertreter von Angestellten der VWG VI,
EinkäuferIn, die mit dem selbständigen Ankauf der wesentlichen Vormaterialien (z. B. Rohstoffe) beauftragt ist, soweit diese Tätigkeit eine Qualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordert.
Angestellte im Verkauf, die mit der weitgehend abschlussreifen Vermittlung bzw. dem Abschluss von Geschäften beauftragt sind, welche aufgrund ihres Schwierigkeitsgrades sowie aufgrund ihrer Bedeutung für das Unternehmen, besondere Qualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, erfordern.
LeiterIn des Rechnungswesens,
ProduktionsleiterIn. 

Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr2.835,00
nach 2 Verwendungsgruppenjahren3.021,95
nach 4 Verwendungsgruppenjahren3.208,89
nach 6 Verwendungsgruppenjahren3.395,84
nach 8 Verwendungsgruppenjahren3.582,79
nach 10 Verwendungsgruppenjahren3.769,73
nach 12 Verwendungsgruppenjahren3.956,67

Verwendungsgruppe VI. 

Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitenden, das Unternehmen in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen. Ferner Angestellte mit verantwortungsreicher und schöpferischer Arbeit. 

z. B.: 
BetriebsleiterIn,
ProkuristIn, soweit sie/er einzustufen ist.

Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr4.000,23
nach 2 Verwendungsgruppenjahren4.500,52
nach 5 Verwendungsgruppenjahren4.999,75

Meistergruppe

Verwendungsgruppe MI. 

Hilfsmeister, Betriebsaufseher

Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr1.728,37
nach 2 Verwendungsgruppenjahren1.728,37
nach 4 Verwendungsgruppenjahren1.833,74
nach 6 Verwendungsgruppenjahren1.939,09
nach 8 Verwendungsgruppenjahren2.043,39
nach 10 Verwendungsgruppenjahren2.148,76
nach 12 Verwendungsgruppenjahren2.254,12

Verwendungsgruppe MII. 

Meister 
Fachschulen im Sinne dieser Verwendungsgruppe sind: zwei- oder mehrjährige Werkmeisterschulen, zwei- (nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962: drei-) oder mehrjährige technische Fachschulen, höhere technische und gewerbliche Lehranstalten mit Reifeprüfung, dreijährige Fachakademien der WIFI’s, Fachhochschulen.
Unter nachstehenden Voraussetzungen gelten jedoch Werkmeisterkurse als Fachschulen im Sinne der Meistergruppe II:
Es muss sich um Werkmeisterkurse der Arbeiterkammern oder der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern handeln. Sie müssen eine viersemestrige Studiendauer mit mindestens 8 Wochenstunden im Durchschnitt der Kursdauer aufweisen und in einer der Dienstverwendung des Angestellten einschlägigen Fachrichtung liegen.
Als Schulen im Sinne des Verwendungsgruppenschemas sind nur öffentliche Lehranstalten oder private Lehranstalten mit Öffentlichkeitsrecht anzuerkennen. Die entsprechende Schulbildung ist durch ein Zeugnis über den erfolgreichen ordnungsgemäßen Abschluss nachzuweisen.

ohne abgeschlossener Fachschule:
Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr2.239,22
nach 2 Verwendungsgruppenjahren2.346,72
nach 4 Verwendungsgruppenjahren2.452,08
nach 6 Verwendungsgruppenjahren2.559,56
nach 8 Verwendungsgruppenjahren2.665,99
nach 10 Verwendungsgruppenjahren2.773,48
nach 12 Verwendungsgruppenjahren2.879,90
mit abgeschlossener Fachschule: 
Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr2.312,66
nach 2 Verwendungsgruppenjahren2.429,73
nach 4 Verwendungsgruppenjahren2.546,80
nach 6 Verwendungsgruppenjahren2.663,86
nach 8 Verwendungsgruppenjahren2.780,93
nach 10 Verwendungsgruppenjahren2.899,07
nach 12 Verwendungsgruppenjahren3.016,13

Verwendungsgruppe MIII. 

Obermeister

Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr2.554,24
nach 2 Verwendungsgruppenjahren2.684,07
nach 4 Verwendungsgruppenjahren2.813,93
nach 6 Verwendungsgruppenjahren2.943,76
nach 8 Verwendungsgruppenjahren3.072,54
nach 10 Verwendungsgruppenjahren3.203,45
nach 12 Verwendungsgruppenjahren3.332,22

Lehrlinge 

Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge beträgt 

Lehrjahrmonatliche Lehrlingsentschädigung
im 1. Lehrjahr€ 508,01
im 2. Lehrjahr€ 699,45
im 3. Lehrjahr€ 867,35
im 4. Lehrjahr€ 1.192,47

§ 3 Überzahlungen 

Es wird empfohlen, die am 31.12.2018 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter in Ihrer EURO-mäßigen Höhe gegenüber den ab 1. Jänner 2019 erhöhten kollektivvertraglichen Mindestgrundgehältern aufrecht zu erhalten.

§ 4 Rahmenrechtliche Änderungen 

Der Rahmenkollektivvertrag wird um § 12a erweitert und lautet wie folgt:

§ 12a Anrechnung der Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG 
Zeiten einer Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG innerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten angerechnet.  

Diese Anrechnung gilt für Karenzen die ab 1. Jänner 2019 oder später begonnen haben. 

Die sich aus § 15f MSchG und § 7c VKG ergebenden Ansprüche als auch die bereits im bestehenden Dienstverhältnis angerechneten Karenzen sind dabei bereits berücksichtigt und stehen nicht zusätzlich zu. 

Dieses Gesamtausmaß gilt auch bei Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten. 

Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenz eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze beim selben oder bei einem anderen Dienstgeber vereinbart wird, für die Dauer dieser Beschäftigung. 

Die Anrechnung einer Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG für die Vorrückung ist im § 15 Ziff. 10 geregelt. 

§ 15 Ziff. 10 
Zeiten einer Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG innerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses werden bis zum Höchstausmaß von 24 Monaten als Verwendungsgruppenjahre angerechnet.
Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine mindestens dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses, wobei eine Karenz im obigen Sinn anzurechnen ist.
Diese Anrechnung gilt für Karenzen die ab 1. Jänner 2019 oder später begonnen haben.

Die bereits im bestehenden Dienstverhältnis angerechneten Karenzen als Verwendungsgruppenjahre sind beim Gesamtausmaß von 24 Monaten zu berücksichtigen und stehen nicht zusätzlich zu. 

Dieses Gesamtausmaß gilt auch bei Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten. 

Die Anrechnung der Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenzen zeitgleich eine Beschäftigung beim selben oder bei einem anderen Dienstgeber vereinbart wird und diese Zeiten als Verwendungsgruppenjahre angerechnet werden.

Der Rahmenkollektivvertrag wird um § 20a erweitert und lautet wie folgt:

§ 20 a Dienstgeberkündigung - Kündigungstermine
Wurde nicht durch Dienstvertrag die Kündigung zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats vereinbart, gilt für Arbeitgeberkündigungen die nach dem 1. Jänner 2019 ausgesprochen werden, die Kündigung zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats als vereinbart.

§ 5 Wirksamkeitsbeginn 

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.


BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE

Bundesinnungsmeister

KommR Willibald Mandl

Innungsmeister

KommR Leo Jindrak

Bundesinnungsgeschäftsführerin

DI Anka Lorencz


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN,
Druck Journalismus Papier

Vorsitzende

Barbara Teiber, MA

Geschäftsbereichsleiter

Karl Dürtscher


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN,
Druck Journalismus Papier
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss

Vorsitzende

Gerlinde Treml

Wirtschaftsbereichssekretär

Mag. Bernhard Hirnschrodt


Wien, 19. Dezember 2018