Gehaltsordnung Musiker in Konzertlokal-, Musik- und Tanzbetrieben, Angestellte, gültig ab 1.5.2019

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag für Musiker ab 1. Mai 2019 (Gehaltstabelle)

Anlage A/1 zu § 32 des Musikerkollektivvertrages.

Ab 1. Mai 2019 erhalten die Musiker je nach der Dauer ihrer Dienstleistung ein monatliches Bruttogehalt nach folgenden Mindestsätzen[1]:

Bei einer Arbeitszeit bis zu 4 Stunden pro Arbeitstag
täglichviermal
wöchentlich
dreimal
wöchentlich
zweimal
wöchentlich
€ 1.282,92€ 942,63€ 792,07€ 556,21
Bei einer Arbeitszeit bis zu 5 Stunden pro Arbeitstag
täglichviermal
wöchentlich
dreimal
wöchentlich
zweimal
wöchentlich
€ 1.489,10€ 1.069,85€ 911,09€ 628,84
Bei einer Arbeitszeit bis zu 6 Stunden pro Arbeitstag
täglichviermal
wöchentlich
dreimal
wöchentlich
zweimal
wöchentlich
€ 1.624,00€ 1.165,33€ 987,90€ 692,13

Anlage A/2 zu § 33 des Musikerkollektivvertrages.

Ab 1. Mai 2019 erhalten die Musiker je nach der Dauer ihrer ambulanten[2] Dienstleistung ein Gehalt nach folgenden Mindestsätzen:

€ 37,00 brutto pro Arbeitsstunde bis zu einer Arbeitszeit von 6 Stunden Dauer. Bei längerer Arbeitszeit beträgt der Stundensatz € 30,70 brutto. Das Mindestgehalt pro Dienstleistung beträgt € 66,00 brutto.

[1] Die Dienstleistung ist ständig, wenn sie mindestens an zwei Tagen jeder Woche im gleichen Betrieb und bei demselben Unternehmer erbracht wird.

[2] Die Dienstleistung ist ambulant (fallweise), wenn sie nur einmal in der Woche in ein und demselben Betrieb und bei demselben Unternehmer erbracht wird.


Hinweis:
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