Gehaltsordnung Nahrungs- und Genussmittelwerbe, Angestellte, gültig ab 1.1.2017

Gültigkeit:
1.1.2017 - 31.12.2017
Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung und Genuss, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.

Inhalt

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Mindestgehälter 

§ 3 Lehrlinge

§ 4 Überzahlungen

§ 5 Wirksamkeit


§ 1 Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt

a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich;

b) fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG)

c) persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge.

§ 2 Mindestgehälter

Die im § 17 des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes vom 1. November 1949 in der Fassung für Angestellte des Nahrungs- und Genussmittelgewerbes vom 1. Jänner 2016 festgelegten Gehaltstafeln werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2017 wie folgt geändert:

Verwendungsgruppe I.

Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu werten sind.

Kaufmännische und administrative Angestellte, zum Beispiel:  
Hilfskräfte in Büro, Werkstätte, Registratur, Magazin, Lager, Versand (z. B. Maschin schreiber nach Konzept, Werkstättenschreiber bzw. Lohnschreiber);
Eingeben von EDV-Daten während der Anlernzeit (höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten);  
Adremapräger und ähnliche. 

Technische Angestellte, zum Beispiel: 
Kopisten.

  Monatliches
Mindestgrundgehalt in €
Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr 1.227,56
nach 2 Verwendungsgruppenjahren 1.312,56
nach 4 Verwendungsgruppenjahren 1.396,56
nach 6 Verwendungsgruppenjahren 1.482,58
nach 8 Verwendungsgruppenjahren 1.568,60
nach 10 Verwendungsgruppenjahren 1.655,63
nach 12 Verwendungsgruppenjahren 1.727,48
nach 14 Verwendungsgruppenjahren 1.801,36
nach 16 Verwendungsgruppenjahren 1.862,08
nach 18 Verwendungsgruppenjahren 1.923,81

Verwendungsgruppe II.

Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist. Auch während der Einarbeitungszeit ist die Einreihung in die vorstehende Gruppe durchzuführen.

Kaufmännische und administrative Angestellte, zum Beispiel:
Stenotypisten,  
Phonotypisten,   
Schreibkräfte für Textverarbeitungsanlagen, Fakturisten mit einfacher Verrechnung, Telefonisten mit Auskunftserteilung oder solche, die zehn oder mehr Nebenstellen bedienen,  
Fernschreiber,  
Werkstättenschreiber, die für größere Abteilungen oder mit vielseitigen Arbeiten beschäftigt sind,   
qualifizierte Hilfskräfte in Büro, Betrieb, Lager und Versand,  
qualifizierte Hilfskräfte an Buchungsmaschinen, soweit sie nicht auch eine der in Verwendungsgruppe III genannten Buchhaltungsarbeiten ausführen,
Lohnverrechner (das sind Angestellte, die ohne Rücksicht darauf, ob sie die Tätigkeit eines Lohnschreibers ausüben, auch die vorgeschriebenen Lohnsätze, Lohnabzüge und Lohnzuschläge errechnen und einsetzen, wenn sie diese Tätigkeit unter Anleitung von Angestellten einer höheren Verwendungsgruppe ausführen),  
Inkassanten, 
Verkäufer im Detailgeschäft, 
Tätigkeit in der Datenerfassung zur Eingabe bzw. Übertragung von Daten auf Daten träger, einschließlich der Prüfung der eingegebenen Daten.

Technische Angestellte, zum Beispiel: 
Technische Zeichner

  Monatliches
Mindestgrundgehalt in €
Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr 1.401,62
nach 2 Verwendungsgruppenjahren 1.498,77
nach 4 Verwendungsgruppenjahren 1.596,94
nach 6 Verwendungsgruppenjahren 1.695,10
nach 8 Verwendungsgruppenjahren 1.791,24
nach 10 Verwendungsgruppenjahren 1.891,43
nach 12 Verwendungsgruppenjahren 1.975,42
nach 14 Verwendungsgruppenjahren 2.057,40
nach 16 Verwendungsgruppenjahren 2.126,21
nach 18 Verwendungsgruppenjahren 2.197,05

Verwendungsgruppe III.

Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kauf-männische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig erledigen.

Kaufmännische und administrative Angestellte, zum Beispiel:
Korrespondenten,  
Übersetzer,  
Stenotypisten und Phonotypisten mit besonderer Verwendung, 
Stenotypisten und Phonotypisten mit einer Fremdsprache, 
Bürokräfte in Buchhaltung (das sind Kontenführer, Kontokorrentführer, Saldo- kontisten, Magazin-, Material-, Lagerbuchhalter, auch wenn sie an Buchungsmaschinen  oder sonstigen Anlagen, die der Erstellung der Erfolgsrechnung dienen, tätig sind),  
Lohn- und Gehaltsverrechner (das sind Angestellte, die über die Arbeit eines Lohnrechners hinaus die Lohn- und Gehaltslisten auszahlungsreif gestalten und allenfalls die im Lohnbüro erforderlichen Nacharbeiten, zum Beispiel Abrechnung mit Sozial versicherungsträgern, Finanzamt durchführen),  Telefonisten mit regelmäßiger fremdsprachiger Auskunftserteilung,
Sekretär(in),  
Fakturisten mit einfachen Verrechnungsaufgaben, zu denen Branchenkenntnisse und Branchenerfahrung notwendig sind, 
Kassiere in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 Dienstnehmern oder solche, die einem Hauptkassier unterstehen,  
Angestellte im Ein- und Verkauf,
Statistiker,  
Magazineure,  
Expedienten (ausgenommen Postexpedienten),  
Registraturleiter,  
Programmierer im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, insbesondere während der Einarbeitung,
Operator,  
Tätigkeiten in der Datenerfassung mit Aufsichts- oder Koordinierungsfunktion,  
Vertreter,  
Verkäufer im Detailgeschäft mit besonderen Fachkenntnissen oder Fremdsprachen,  
Diplomiertes Krankenpflegepersonal.   

Technische Angestellte, zum Beispiel:
Hilfskonstrukteure,  
Teilkonstrukteure,  
Techniker, 
Arbeitsvorbereiter, Ablauf-(Termin-)Koordinatoren und Nachkalkulanten im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieser Verwendungsgruppe,  
Zeitnehmer,  
Materialprüfer mit einschlägigen Fachkenntnissen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.

  Monatliches
Mindestgrundgehalt in €
Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr 1.752,78
nach 2 Verwendungsgruppenjahren 1.875,24
nach 4 Verwendungsgruppenjahren 1.996,68
nach 6 Verwendungsgruppenjahren 2.119,13
nach 8 Verwendungsgruppenjahren 2.240,57
nach 10 Verwendungsgruppenjahren 2.365,04
nach 12 Verwendungsgruppenjahren 2.469,28
nach 14 Verwendungsgruppenjahren 2.573,52
nach 16 Verwendungsgruppenjahren 2.660,55
nach 18 Verwendungsgruppenjahren 2.748,59

Verwendungsgruppe IV.

Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (zwei bis fünf Angestellte, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe III befinden müssen) beauftragt sind.

Kaufmännische und administrative Angestellte, zum Beispiel:
Selbständige, qualifizierte oder fremdsprachige Korrespondenten,  
Stenotypisten und Phonotypisten mit mehr als einer verwendeten Fremdsprache,  Übersetzer mit mehr als einer verwendeten Fremdsprache,  
Sekretäre(innen), die auch Sachbearbeiter-(Referenten-) Tätigkeiten selbständig  ausführen,  
selbständige Buchhalter (in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 Dienstnehmern auch Bilanzbuchhalter),  
selbständige Kassiere in Betrieben mit mehr als 50 Dienstnehmern,  Hauptkassiere,  
selbständige Programmierer, 
Operator im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,  
Analytiker,  
Versandleiter,   
Sachbearbeiter (Referenten) im Ein- und Verkauf,  
Vertreter im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale,  
Sachbearbeiter in Verwaltungs- und Personalangelegenheiten,  
Sachbearbeiter im Personalverrechnungswesen im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale,  
selbständige Filialleiter,  
Hauptmagazineure.

Technische Angestellte, zum Beispiel:
Konstrukteure,  
Techniker im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale, 
technische Einkäufer,  
selbständige Arbeitsvorbereiter,  
selbständige Ablauf-(Termin-)Planer,  
selbständige Materialprüfer mit einschlägigen besonderen Fachkenntnissen und  praktischer Erfahrung,  
selbständige Vor- und Nachkalkulanten,  
Entwicklungstechniker,  
Sicherheitsfachkräfte.

  Monatliches
Mindestgrundgehalt in €
Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr 2.199,08
nach 2 Verwendungsgruppenjahren 2.352,90
nach 4 Verwendungsgruppenjahren 2.506,72
nach 6 Verwendungsgruppenjahren 2.659,54
nach 8 Verwendungsgruppenjahren 2.813,36
nach 10 Verwendungsgruppenjahren 2.967,18
nach 12 Verwendungsgruppenjahren 3.098,74
nach 14 Verwendungsgruppenjahren 3.230,30
nach 16 Verwendungsgruppenjahren 3.339,60
nach 18 Verwendungsgruppenjahren 3.448,90

Verwendungsgruppe V.

Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Angestelltengruppen (über fünf Angestellte, von denen entweder einer der Verwendungsgruppe IV oder mehrere der Verwendungsgruppe III angehören müssen) beauftragt sind.

Kaufmännische und administrative Angestellte, zum Beispiel:
Bilanzbuchhalter,   
Stellvertreter von Angestellten der Verwendungsgruppe VI,  
Leiter des Personalbüros,  
Einkäufer, die mit dem selbständigen Ankauf der wesentlichen Vormaterialien (z. B. Rohstoffe) beauftragt sind, soweit diese Tätigkeit eine Qualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordert.   
Angestellte im Verkauf, die mit der weitgehend abschlußreifen Vermittlung bzw. dem Abschluß von Geschäften beauftragt sind, welche auf Grund ihres Schwierigkeitsgrades sowie auf Grund ihrer Bedeutung für das Unternehmen besondere Qualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordern.
Leiter der EDV mit mittlerer Datentechnik oder mit beschränkter integrierter  Anwendung.
Programmierer im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (z. B. Programmierer, die  projektbezogene Gesamtprogramme erstellen, Systemprogrammierer), Analytiker, die auf Grund ihrer besonderen Qualifikation (System- oder Organisationskenntnisse) umfassende und schwierige Organisationsabläufe für die Programmierung vorbereiten.
Betriebsärzte.

Technische Angestellte, zum Beispiel:
Leitende Konstrukteure,  
Sachbearbeiter für besondere Entwicklungsaufgaben,  
Vertreter mit besonderen technischen Kenntnissen,  
technische Einkäufer mit besonderen Fachkenntnissen, 
Sicherheitsfachkräfte im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.

  Monatliches
Mindestgrundgehalt in €
Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr 2.784,01
nach 2 Verwendungsgruppenjahren 2.978,32
nach 4 Verwendungsgruppenjahren 3.172,62
nach 6 Verwendungsgruppenjahren 3.366,92
nach   8 Verwendungsgruppenjahren 3.562,24
nach 10 Verwendungsgruppenjahren 3.756,54
nach 12 Verwendungsgruppenjahren 3.922,51
nach 14 Verwendungsgruppenjahren 4.090,50
nach 16 Verwendungsgruppenjahren 4.228,14
nach 18 Verwendungsgruppenjahren 4.368,80

Verwendungsgruppe VI.

Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitenden, das Unter-nehmen in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen. Ferner Angestellte mit verantwortungsreicher und schöpferischer Arbeit.

Zum Beispiel:

Prokuristen, soweit sie eingestuft werden, 
  • Betriebsleiter
  • Chefingenieure 
  • Chefkonstrukteure
  • leitende Chemiker 


in Großbetrieben, 

  • Leiter der gesamten EDV in Unternehmungen mit Großanlagen bei umfassender integrierter Anwendung.
  Monatliches
Mindestgrundgehalt in €
Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr 3.925,55
nach 2 Verwendungsgruppenjahren 4.417,38
nach 5 Verwendungsgruppenjahren 4.905,16

Meistergruppe

Verwendungsgruppe M I.

Hilfsmeister, Betriebsaufseher 

  Monatliches
Mindestgrundgehalt in €
Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr 1.699,15
nach 2 Verwendungsgruppenjahren 1.699,15
nach 4 Verwendungsgruppenjahren 1.808,44
nach 6 Verwendungsgruppenjahren 1.919,76
nach 8 Verwendungsgruppenjahren 2.031,08
nach 10 Verwendungsgruppenjahren 2.141,39
nach 12 Verwendungsgruppenjahren 2.236,52
nach 14 Verwendungsgruppenjahren 2.331,65
nach 16 Verwendungsgruppenjahren 2.410,58
nach 18 Verwendungsgruppenjahren 2.489,52

Verwendungsgruppe M II.

Meister

Fachschulen im Sinne dieser Verwendungsgruppe sind: zwei- oder mehrjährige Werkmeisterschulen, zwei- (nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962: drei-) oder mehrjährige technische Fachschulen, höhere technische und gewerbliche Lehranstalten mit Reifeprüfung, dreijährige Fachakademien der WIFI’s, Fachhochschulen.

Unter nachstehenden Voraussetzungen gelten jedoch Werkmeisterkurse als Fachschulen im Sinne der Meistergruppe II:

Es muß sich um Werkmeisterkurse der Arbeiterkammern oder der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern handeln. Sie müssen eine viersemestrige Studiendauer mit mindestens 8 Wochenstunden im Durchschnitt der Kursdauer aufweisen und in einer der Dienstverwendung des Angestellten einschlägigen Fachrichtung liegen.

Als Schulen im Sinne des Verwendungsgruppenschemas sind nur öffentliche Lehranstalten oder private Lehranstalten mit Öffentlichkeitsrecht anzuerkennen. Die entsprechende Schulbildung ist durch ein Zeugnis über den erfolgreichen ordnungsgemäßen Abschluß nachzuweisen.

  Monatliches Mindestgrundgehalt in €
  ohne abgeschlossene Fachschule mit abgeschlossener Fachschule
Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr 2.166,69 2.268,90  
nach 2 Verwendungsgruppenjahren 2.166,69 2.268,90  
nach 4 Verwendungsgruppenjahren 2.308,37 2.417,67  
nach 6 Verwendungsgruppenjahren 2.449,04 2.566,43  
nach 8 Verwendungsgruppenjahren 2.589,71 2.714,18  
nach 10 Verwendungsgruppenjahren 2.731,39 2.860,92  
nach 12 Verwendungsgruppenjahren 2.852,83 2.989,45  
nach 14 Verwendungsgruppenjahren 2.975,28 3.115,95  
nach 16 Verwendungsgruppenjahren 3.076,48 3.222,21  
nach 18 Verwendungsgruppenjahren 3.176,67 3.327,46  

Verwendungsgruppe M III.

Obermeister

  Monatliches
Mindestgrundgehalt in €
Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr 2.501,66
nach 2 Verwendungsgruppenjahren 2.501,66
nach 4 Verwendungsgruppenjahren 2.662,57
nach 6 Verwendungsgruppenjahren 2.827,53
nach 8 Verwendungsgruppenjahren 2.990,46
nach 10 Verwendungsgruppenjahren 3.153,39
nach 12 Verwendungsgruppenjahren 3.294,06
nach 14 Verwendungsgruppenjahren 3.433,72
nach 16 Verwendungsgruppenjahren 3.551,11
nach 18 Verwendungsgruppenjahren 3.666,48

§ 3. Lehrlinge

Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge beträgt 

im 1. Lehrjahr € 499,90
im 2. Lehrjahr € 686,48
im 3. Lehrjahr € 849,73
im 4. Lehrjahr € 1.168,13

§ 4. Überzahlungen

Es wird empfohlen, die am 31.12.2016 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestgehälter in ihrer €-mäßigen Höhe gegenüber den ab 1. Jänner 2017 erhöhten kollektivvertraglichen Mindestgehältern aufrecht zu erhalten.

§ 5. Wirksamkeit

Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.


Wien, 22.12.2016

BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE

Bundesinnungsmeister

KommR Willibald Mandl

Innungsmeister

KommR Ing. Karl Inführ

BI-Geschäftsführerin

DI Anka Lorencz


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, 
DRUCK JOURNALISMUS PAPIER

Vorsitzender

Katzian

Geschäftsbereichsleiter

Bachmeier


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, 
DRUCK JOURNALISMUS PAPIER 
WIRTSCHAFTSBEREICH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT / NAHRUNG / GENUSS

Vorsitzende

Treml

Wirtschaftsbereichssekretär

Mag. Hirnschrodt