th share video content contact download event event-wifi cross checkmark close icon-window-edit icon-file-download icon-phone xing whatsapp wko-zahlen-daten-fakten wko-wirtschaftrecht-und-gewerberecht wko-verkehr-und-betriebsstandort wko-unternehmensfuehrung wko-umwelt-und-energie wko-steuern netzwerk wko-innovation-und-technologie wko-gruendung-und-nachfolge wko-bildung-und-lehre wko-aussenwirtschaft wko-arbeitsrecht-und-sozialrecht twitter search print pdf mail linkedin Google-plus facebook pinterest skype vimeo snapchat arrow-up arrow-right arrow-left arrow-down calendar user home icon-gallery icon-flickr icon-youtube icon-instagram

Generalkollektivvertrag Corona-Maßnahmen, gültig ab 1.9.2021

Gültigkeit
1.9.2021 - 30.4.2022
Gilt für
Österreichweit

Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen

§ 1. Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Für alle Betriebe, für die die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt.

3. Persönlich: Für alle ArbeitnehmerInnen, die in einem Betrieb im Sinne des Abs. 2 beschäftigt sind.

§ 2. Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen

1. ArbeitnehmerInnen, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit Sars-Cov-2 (COVID-19) zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen, ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.

2. Bestehende Regelungen, insbesondere in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen oder betriebliche Übungen, die für die ArbeitnehmerInnen günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.

3. Wenn der Arbeitgeber das Tragen einer COVID-19-Schutz-Maske (z.B. MNS, FFP2) anordnet, gilt diese Anordnung nicht, wenn der/die ArbeitnehmerIn einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr iSd der einschlägigen Vorschriften auf Grund des COVID-19-MaßnahmenG vorweist.
Zu diesem Zweck ist der Arbeitgeber zur Ermittlung der Daten gem. § 1 Abs.4 2.COVID-19-ÖffnungsVO, BGBl II. 278/2021, ermächtigt.

4. ArbeitnehmerInnen dürfen wegen der Inanspruchnahme der in diesem Kollektivvertrag festgelegten Rechte sowie aufgrund eines positiven COVID-19-Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung.

5. Verpflichtungen zu Schutzmaßnahmen, die sich aus anderen Gründen wie insbesondere ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften oder Hygienevorschriften abseits von COVID-19-Maßnahmen ergeben, bleiben von diesen Regelungen unberührt.

§ 3. Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.9.2021 in Kraft und gilt bis 30.4.2022.
September 2021


September 2021

Dr. Harald Mahrer

Präsident der
Wirtschaftskammer Österreich

Abg.z.NR Karlheinz Kopf

Generalsekretär der Wirtschaftskammer Österreich

Wolfgang Katzian

Präsident des Österreichischen Gewerkschafsbundes

Mag.a Ingrid Reischl

Leitende Sekretärin des Österreichischen Gewerkschaftsbundes