Information zum Kollektivvertragsabschluss für Angestellte im Handel 2021

Gilt für:
Österreichweit

Information über die Änderungen zum Kollektivvertrag für Handelsangestellte mit 1.1.2021.

Gehaltsrechtlicher Teil: 

1. Alle Gehaltstafeln der Gehaltsordnung ALT, die Gehaltstafel im Gehaltssystem Neu sowie das Lehrlingseinkommen werden mit 1,50 % erhöht. 

2. Die sich aus der Berechnung ergebenden Gehälter werden kaufmännisch gerundet. 

3. Die am 31.12.2020 bestehenden Überzahlungen werden in euromäßiger Höhe (centgenau) aufrechterhalten.

4. Lehrlinge, die während der Zeit des Lockdowns per Verordnung schulfrei gestellt waren und statt dessen Arbeitsleistungen im Betrieb erbracht haben, erhalten eine Corona-Prämie gemäß § 124b Z350 lit.a EStG 1988 in der Höhe von Euro 150. Diese Prämie ist bis zum 1.12.2020 auszubezahlen.

Rahmenrechtlicher Teil: 

5. Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren die Verlängerung die Frist zum Umstieg in das neue Gehaltssystem um ein Monat bis zum 1.1.2022.

6. Für Normalarbeitszeit am 31. Dezember zwischen 13:00 und 15:00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 50 %, nach 15:00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100 %. Überstunden, die am 31. Dezember zwischen 13:00 und 15:00 geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 50 % zu vergüten, Überstunden ab 15:00 Uhr mit einem Zuschlag von 100 %. Diese Regelung tritt bereits mit 1.12.2020 in Kraft. 

7. Von der Schwarz-/Weiß-Regelung ausgenommen sind: Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung von bis zu 18 Stunden pro Woche vereinbart ist, wenn auf Verlangen der Arbeitnehmerin eine schriftliche Vereinbarung, welche die Arbeitstage festlegt, getroffen wird. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf dabei auf maximal max. 3 Tage verteilt werden. Diese Regelung tritt bereits mit 1.12.2020 in Kraft. 

8. Die bestehenden Regelung im Kollektivvertrag zur Verkürzung der täglichen Ruhezeit von 11 auf bis zu 8 Stunden wurde an die gesetzlichen Anforderungen angepasst. Diese Regelung tritt bereits mit 1.12.2020 in Kraft.

Ruhezeiten wird durch folgende Regelung ersetzt:
Die Ruhezeit nach § 12 AZG darf in Einzelfällen auf bis zu 10 Stunden verkürzt werden. Das im Vergleich zum gesetzlichen Anspruch entfallende Ruhezeitausmaß ist im Zusammenhang mit einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit innerhalb der nächsten 10 Kalendertage auszugleichen. 

Die Ruhezeit nach § 12 AZG darf in Einzelfällen auf bis zu 8 Stunden verkürzt werden. Das im Vergleich zum gesetzlichen Anspruch entfallende Ruhezeitausmaß ist im Zusammenhang mit einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit innerhalb der nächsten 10 Kalendertage auszugleichen. Zusätzlich gebührt der Arbeitnehmerin eine Ausgleichsruhezeit in gleichem Ausmaß, welche innerhalb von einem Monat durch eine entsprechende Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zu verbrauchen ist. 

Wird die Ausgleichsruhezeit nicht verbraucht, gebührt der Arbeitnehmerin Zeitausgleich im selben Ausmaß. 

Die Verkürzung der Ruhe auf weniger als 10 Stunden ist für Jugendliche nicht zulässig. 

9. Das Vertretungsgeld im neuen Gehaltssystem wird auf folgende Werte angehoben: Euro 1,66 je Stunde, Euro 13,28 pro Tag, Euro 66,40 pro Woche. Das Vertretungsgeld wird auf folgende Werte angehoben: Euro 2,18 je Stunde, Euro 17,44 pro Tag, Euro 87,20 pro Woche

10. Es wird ein Zusatzprotokoll 8.3. "Abgrenzung der Beschäftigungsgruppen E/F für die Einreihung von FilialleiterInnen in der Arbeitswelt Verkauf und Vertrieb" im Kollektivvertrag ergänzt. 

11. Die Ausnahmeregelungen zur Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember wurden um die Bestimmungen von Marktordnungen ergänzt: Am 24. und am 31. Dezember endet die Arbeitszeit mit dem durch das Öffnungszeitengesetz oder einer Verordnung der Landeshauptfrau oder einer Marktordnung festgesetzten Ende der Öffnungszeit. Diese Regelung tritt bereits mit 1.12.2020 in Kraft.

12. Auf Grund der gesetzlichen Änderung werden die Begriffe "Lehrlingsentschädigung" durch "Lehrlingseinkommen" und "Weiterverwendung" sowie "Behaltefrist" durch "Weiterbeschäftigung" im gesamten Kollektivvertrag ersetzt.

Sozialpartnererklärung zu Corona-Prämien für Beschäftigte im Handel (siehe Beilage):

Die Sozialpartner empfehlen jenen Betrieben, die trotz der Corona-Situation eine gute Umsatzentwicklung und einen finanziellen Spielraum sehen, ihren Beschäftigten, die besondere Leistungen erbracht haben, eine einmalige Corona-Prämie gemäß § 124b Z350 lit.a EStG 1988 von mindestens € 150 bis zum 1.12.2020 auszubezahlen.