Kollektivvertragsabschluss 2022 für Angestellte in Spedition und Logistik

Gilt für:
Österreichweit

Die noch andauernde Corona-Pandemie stellt die Branche nach wie vor vor große Herausforderungen.

Trotz anhaltender Krise und hoher Inflationsrate konnte für die Speditionsbranche bei den diesjährigen Kollektivvertragsverhandlungen ein maßvoller und sozial verträglicher Abschluss mit zusätzlicher Corona-Prämie erzielt werden, der auch die Wertschätzung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Speditionsunternehmen unterstreicht.

Gewährung einer Corona-Prämie:

Die Kollektivvertragspartner haben die Auszahlung einer einmaligen Corona-Prämie gemäß §124 b Z 350 lit. a EStG 1988 vereinbart.
Die Corona-Prämie soll eine Abgeltung für die mit der COVID-Krise verbundenen Belastungen und eine Anerkennung der Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit besonderem Einsatz in der Corona-Phase in den Speditionsunternehmen tätig waren, darstellen.
Diese Corona-Prämie ist beitrags- und steuerfrei.


Achtung:
Um die Beitrags- und Steuerfreiheit zu gewährleisten, muss die Corona-Prämie durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin so ausbezahlt werden, dass sie spätestens am 28. Februar 2022 am Konto des Arbeitnehmers einlangt.
Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat den Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zu dokumentieren (z.B. Ausweis am Lohnkonto).

Änderungen in den rahmenrechtlichen Bestimmungen:

Redaktionelle Änderungen:

  • Abbildung der Funktion "Lehrlingsausbilder" in Anhang 2 (Diese wurde 2016 aufgenommen und nicht im KV-Text abgebildet.)
  • § 16 Gehaltsregelung B. 1.1.3 Anrechnung von Karenzzeiten:
    siehe §10a Punkt 3
  • Streichen der Altbestimmung des Kriterienkatalogs

Gehaltsrechtlich lautet der KV-Abschluss wie folgt:

Sämtliche kollektivvertraglichen Gehälter werden ab 1.4.2022 um 3,2 % (kaufmännisch gerundet auf ganze Euro) erhöht.

Die Lehrlingseinkommen werden folgendermaßen erhöht:
1. Lehrjahr 740,00 EUR
2. Lehrjahr 940,00 EUR
3. Lehrjahr 1.240,00 EUR
4. Lehrjahr (vgl. BG A I des KV Angestellte Spedition)

Hinsichtlich der Überzahlungen gilt:
Am 1.4.2022 sind die am 31.3.2022 bestehenden Ist-Gehälter um jenen Eurobetrag zu erhöhen, um den der jeweilige kollektivvertragliche Mindestsatz ab 1.4.2022 angehoben wird. (für Teilzeitbeschäftigte aliquot).

Corona-Prämie:

Als Abgeltung für die mit der COVID-Krise verbundenen Belastungen im Jahr 2021 gebührt allen Angestellten, die im Zeitraum von 1.9.2021 bis 31.12.2021 im Unternehmen beschäftigt waren und deren Dienstverhältnis bis zumind. inklusive 28.2.2022 aufrecht ist, ausschließlich zu diesem Zweck eine einmalige Corona-Prämie in Höhe von 150,00 Euro gemäß § 124b Z350 lit. a EStG.
Die Auszahlung hat spätestens am 28. Februar 2022 (am Konto des Arbeitnehmers einlangend) zu erfolgen. 

Teilzeitbeschäftigte mit einem Beschäftigungsausmaß von bis zu inklusive 50 % der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit, die im Zeitraum von 1.9.2021 bis 31.12.2021 im Unternehmen beschäftigt waren und deren Dienstverhältnis bis zumind. inklusive 28.2.2022 aufrecht ist, erhalten 75,00 Euro als Corona-Prämie. 

Teilzeitbeschäftigte mit einem Beschäftigungsausmaß über 50 % der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit, die im Zeitraum von 1.9.2021 bis 31.12.2021 im Unternehmen beschäftigt waren und deren Dienstverhältnis bis zumind. inklusive 28.2.2022 aufrecht ist, erhalten 150,00 Euro als Corona-Prämie.

Bei schwankendem Beschäftigungsausmaß der Teilzeitbeschäftigung ist das vereinbarte Beschäftigungsausmaß am Stichtag 31.12.2021 heranzuziehen.

Lehrlinge, die im Zeitraum von 1.9.2021 bis 31.12.2021 in einem aufrechten Lehrverhältnis standen und deren Lehrverhältnis bis zumind. inklusive 28.2.2022 aufrecht ist, erhalten im 1. Lehrjahr und 2. Lehrjahr eine einmalige Corona-Prämie von 75 Euro im 3. Lehrjahr und im 4. Lehrjahr 150 Euro. 

Angestellte, die sich im Zeitraum von 1.9.2021 bis 31.12.2021 durchgehend in Karenz oder im Präsenz- bzw. Zivildienst befunden haben, erhalten keine Corona-Prämie.

Eine betriebliche Besserstellung ist möglich. 

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.4.2022 in Kraft und wird für die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen. 

Die Vereinbarung der Kollektivvertragspartner zur Auszahlung einer Corona-Prämie tritt mit 31.1.2022 in Kraft, die Corona-Prämie muss spätestens am 28.2.2022 am Konto des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin einlangen. 

Der überarbeitete KV-Text wird mit der Gewerkschaft noch abgestimmt und steht danach online unter http://wko.at/spediteure zur Verfügung. In gedruckter Form ist er über https://webshop.wko.at/ bestellbar. 

Die aktuellen Gehaltstabellen sind in Kürze online verfügbar bzw. auch im Kollektivvertrag abgebildet.