Information zum Kollektivvertragsabschluss Agrarservice 2023

Gilt für:
Österreichweit

Abschlussprotokoll der Kollektivvertragsverhandlung über den Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Gewerbe Agrarservice 2023

Folgende Änderungen zum Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Gewerbe Agrarservice, abgeschlos­sen am 21. Jänner 2021, gültig ab 1. März 2021, werden beschlossen:

1. Rahmenrechtliche Änderungen

A. Aufnahme einer Entschädigungsregelung für Pflichtpraktikant:innen

a) § 2 Z 3 lautet neu wie folgt:

Persönlich:
Für alle Arbeiterinnen und Arbeiter, im Folgenden Arbeitnehmer genannt, mit Ausnahme von Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten. Darunter sind Schüler oder Studierende zu verstehen, die zum Zwecke einer beruflichen Vor- oder Ausbildung eine nach der Studien- bzw. Ausbil­dungsordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit vorübergehend im Betrieb verrichten. Sie unterliegen insofern den betrieblichen Ordnungsvorschriften und betrieblicher Weisungsgebundenheit, als dies unter Berücksichtigung der betrieblichen Organisation zur Erreichung des Aus­bildungszweckes erforderlich ist.
Pflichtpraktikantinnen und Pflichtparktikanten, die eine im Rahmen des Lehrplans bzw. der Studi­enordnung vorgeschriebene praktische Tätigkeit ausüben, unterliegen nur der Lohnordnung (Anhang A). Die sonstigen Bestimmungen dieses Kollektivvertrags finden auf Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten keine Anwendung.

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die je­weils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

b) Ergänzung der Lohnordnung - Anhang A um folgenden Text:

Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten im Sinne des § 2 erhalten für die Dauer ihrer prakti­schen Tätigkeit im Betrieb folgende Entschädigung:

  • Für ein Pflichtpraktikum im Rahmen der landwirtschaftlichen Fachschule oder höheren Schu­le: 804 EUR pro Monat
  • Für ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer universitären Ausbildung bzw. FH-Ausbildung: 900 EUR pro Monat

B. Klarstellung zur Lohngruppe 4 Maschinenführer

a) LG 4 Maschinenführer lautet neu wie folgt:

Maschinenführer (Traktorfahrer/in, Fahrer/in von Arbeitsmaschinen) mit landwirtschaftlicher LAP ab dem 3. Dienstjahr bzw. ohne landwirtschaftlicher LAP mit Zweckausbildung ab dem 5. Dienstjahr

2. Lohnordnung gültig ab 1. März 2023 bis 29. Februar 2024 (Anhang A)

Lohn- gruppen Bezeichnung Monatslohn
§ 6 Abs. 1 und § 6a
Monatslohn
§ 6 Abs. 7 und § 6b 
Stundenlohn
§ 6 Abs. 1
1 Arbeiter, die für einfache Tätigkeiten eingestellt werden, wie z.B.: Pflanzarbeiten, Unkrautregulierung (händisch oder mit Maschine), Maisentfahnen, händische Ernte, Arbeiten auf Erntemaschinen (Sortieren, Reinigen), händische Mäharbeiten, Abdecken von Siloanlagen, Bedienung von Maschinen im Stationärbetrieb, mechanische Reinigungstätigkeiten 1. 767,86 1.853,96 10,56
2

Angelernter Arbeiter (Arbeitnehmer /in ohne landwirtschaftliche Lehrabschlussprüfung (LAP) sowie Arbeitnehmer/in mit Zweckausbildung)
Facharbeiter mit Fachschulabschluss im 1. Jahr der Berufstätigkeit

1.824,16

1.913,00

10,90

3

Facharbeiter mit landwirtschaftlicher LAP
Facharbeiter mit Fachschulabschluss nach dem 1. Jahr der Berufstätigkeit

1. 936,76

2.031,08

11,57

4

Maschinenführer (Traktorfahrer/in, Fahrer/in von Arbeitsmaschinen) mit landwirtschaftlicher LAP ab dem 3. Dienstjahr bzw. ohne landwirtschaftlicher LAP mit Zweckausbildung ab dem 5. Dienstjahr

2.071,89

2.172,79

12,38

5 Professionisten, sofern sie überwiegend in ihrem erlernten Beruf verwendet werden (Bau- und Landmaschinentechniker/in, Metalltechniker/in, KFZ- Techniker/in)

2.161,97

2.267,26

12,91

Zur Berechnung von Stundenlöhnen ist der Monatslohn durch 167,4 zu teilen. Die Überstundengrundvergütung und Grundlage für die Berechnung des Überstundenzuschlages beträgt 1.1167,4 des Monatslohnes (bei 38,5 Wochenstunden Normalarbeitszeit) ohne Zulagen und Zuschläge.

Nachtzulage laut § 9 / 4 in der Höhe von € 2,93

Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten im Sinne des § 2 erhalten für die Dauer ihrer prakti­schen Tätigkeit im Betrieb folgende Entschädigung:

  • Für ein Pflichtpraktikum im Rahmen der landwirtschaftlichen Fachschule oder höheren Schule: 804 EUR pro Monat
  • Für ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer universitären Ausbildung bzw. FH-Ausbildung: 900 EUR pro Monat

3. Wirksamkeit und Geltungsdauer

Diese Änderungen des Kollektivvertrages treten am1. März 2023 in Kraft und gelten bis zum 29. Februar 2024.


Für den Fachverband der gewerblichen Dienstleister:

Ing. Manfred Humer

Bundesvorsitzender Agrarservice

Mag. Thomas Kirchner

Fachverbandsgeschäftsführer

Dipl.-Kfm. (FH) DI (FH)
Helmut Scherzer

Verhandlungsleiter Agrarservice

Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft PRO-GE:

Franz Stürmer, diplômé

Branchensekretär

Karl Orthaber

Branchensekretär

Wien, am 28. Februar 2023