Kollektivvertragsabschluss 2022 für Arbeiter/innen in Speditionen und Lagereibetrieben

Gilt für:
Österreichweit

Die noch andauernde Corona-Pandemie stellt die Branche nach wie vor vor große Herausforderungen.

Trotz anhaltender Krise und hoher Inflationsrate konnte für die Speditionsbranche bei den diesjährigen Kollektivvertragsverhandlungen ein maßvoller und sozial verträglicher Abschluss mit zusätzlicher Corona-Prämie erzielt werden, der auch die Wertschätzung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Speditionsunternehmen unterstreicht.

Gewährung einer Corona-Prämie:

Die Kollektivvertragspartner haben die Auszahlung einer einmaligen Corona-Prämie gemäß §124 b Z 350 lit. a EStG 1988 vereinbart.
Die Corona-Prämie soll eine Abgeltung für die mit der COVID-Krise verbundenen Belastungen und eine Anerkennung der Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit besonderem Einsatz in der Corona-Phase in den Speditionsunternehmen tätig waren, darstellen.
Diese Corona-Prämie ist beitrags- und steuerfrei.


Achtung:
Um die Beitrags- und Steuerfreiheit zu gewährleisten, muss die Corona-Prämie durch den Arbeitgeber so ausbezahlt werden, dass sie spätestens am 28. Februar 2022 am Konto des Arbeitnehmers einlangt.
Der Arbeitgeber hat den Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zu dokumentieren (z.B. Ausweis am Lohnkonto).

Rahmenrechtliche Änderungen:

Art. VI Arbeitszeit

1. Normalarbeitszeit
...
f) Beträgt die Dauer der Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden, gebührt eine Ruhepause in der Mindestdauer einer halben Stunde mit einer Höchstdauer für Wien von 1 Stunde, für das übrige Gebiet Österreichs von 1 ½ Stunden. Die Pause ist so einzuteilen, dass sie spätestens nach einer 5-stündigen Arbeitsleistung eintritt.
Alle anderen Unterbrechungen der Arbeitszeit bedürfen für ihre Zulässigkeit einer Betriebsvereinbarung.

Art. VII Ziffer 4c)

Überstundenentlohnung

c) Der Überstundenzuschlag beträgt:
1. In der Zeit von 05:00 Uhr bis 22:00 Uhr 50 %,
in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr 100 %

Art. VIII – Wochenend- und Feiertagsarbeit

2.7. Für Dienste, die an einem Werktag beginnen und am darauffolgenden Feiertag spätestens um 02.00 Uhr enden, fällt kein Zuschlag gem. Ziffer 2.6. an. Für Dienste, die an einem Feiertag frühestens ab 22.00 Uhr beginnen und am darauffolgenden Werktag enden, fällt kein Zuschlag gem. Ziffer 2.6. an.
In diesen Fällen kommt die gesamte Regelung der Ziffer 2 nicht zur Anwendung.

Änderung der Lohnordnung:

Sämtliche kollektivvertraglichen Löhne und Lehrlingseinkommen, sowie kollektivvertraglichen Zulagen werden um 3,3 % erhöht.

Überzahlungen: Die Ist-Löhne der Arbeiter sind am 1. April 2022 um jenen Eurobetrag zu erhöhen, um den der jeweilige kollektivvertragliche Lohnsatz am 1. April 2022 angehoben wird (für Teilzeitbeschäftigte aliquot).

Corona-Prämie:

Als Abgeltung für die mit der COVID-Krise verbundenen Belastungen im Jahr 2021 gebührt allen Arbeitern, die im Zeitraum von 1.9.2021 bis 31.12.2021 im Unternehmen beschäftigt waren und deren Dienstverhältnis bis zumind. inklusive 28.2.2022 aufrecht ist, ausschließlich zu diesem Zweck eine einmalige Corona-Prämie in Höhe von 150,00 Euro gemäß § 124b Z350 lit. a EStG.
Die Auszahlung hat spätestens am 28. Februar 2022 (am Konto des Arbeitnehmers einlangend) zu erfolgen.

Teilzeitbeschäftigte mit einem Beschäftigungsausmaß von bis zu inklusive 50 % der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit, die im Zeitraum von 1.9.2021 bis 31.12.2021 im Unternehmen beschäftigt waren und deren Dienstverhältnis bis zumind. inklusive 28.2.2022 aufrecht ist, erhalten 75,00 Euro als Corona-Prämie.

Teilzeitbeschäftigte mit einem Beschäftigungsausmaß über 50 % der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit, die im Zeitraum von 1.9.2021 bis 31.12.2021 im Unternehmen beschäftigt waren und deren Dienstverhältnis bis zumind. inklusive 28.2.2022 aufrecht ist, erhalten 150,00 Euro als Corona-Prämie.

Bei schwankendem Beschäftigungsausmaß der Teilzeitbeschäftigung ist das vereinbarte Beschäftigungsausmaß am Stichtag 31.12.2021 heranzuziehen.

Lehrlinge, die im Zeitraum von 1.9.2021 bis 31.12.2021 in einem aufrechten Lehrverhältnis standen und deren Lehrverhältnis bis zumind. inklusive 28.2.2022 aufrecht ist, erhalten im 1. Lehrjahr und 2. Lehrjahr eine einmalige Corona-Prämie von 75 Euro, im 3. Lehrjahr und im 4. Lehrjahr 150 Euro

Arbeiter, die sich im Zeitraum von 1.9.2021 bis 31.12.2021 durchgehend in Karenz oder im Präsenz- bzw. Zivildienst befunden haben, erhalten keine Corona-Prämie.

Eine betriebliche Besserstellung ist möglich.

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.4.2022 in Kraft.

Die Vereinbarung der Kollektivvertragspartner zur Auszahlung einer Corona-Prämie tritt mit 26.1.2022 in Kraft, die Corona-Prämie muss spätestens am 28.2.2022 am Konto des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin einlangen.

Die aktuelle Lohntabelle, die am 1.4.2022 in Kraft tritt, ist in Kürze online verfügbar bzw. auch im Kollektivvertragstext abgebildet.