Information zum Kollektivvertragsabschluss für Arbeitnehmer/innen in Telekom-Unternehmen 2023

Gilt für:
Österreichweit

Überblick über die Änderungen gegenüber 2022 

1. Erhöhung der monatlichen Mindestgehälter in zwei Stufen:

Erhöhung mit Wirkung ab 1. Jänner 2023 um 4,0 % und mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 um 3,5 %.
Berechnungsgrundlage für beide Erhöhungsschritte ist jeweils das Dezembergehalt 2022.

Die Mindestgrundgehälter lauten somit ab 1.1.2023

Verwendungsgruppen
Qualfikationsstufen 1 2 3 4 5 6 7
Grundstufe 1.687,25 2.023,96 2.328,62 2.703,58 3.222,81 4.141,70 5.268,98
Fachstufe 1.848,82 2.217,62 2.555,55 2.978,59 3.545,96 4.573,36 5.831,39
Expertenstufe 2.056,04 2.464,29 2.852,81 3.333,82 3.967,77 5.118,53 6.527,03

Die Mindestgrundgehälter lauten somit ab 1.10.2023: 

Verwendungsgruppen
Qualfikationsstufen 1 2 3 4 5 6 7
Grundstufe 1.744,04 2.092,08 2.406,99 2.794,57 3.331,27 4.281,08 5.446,30
Fachstufe 1.911,04 2.292,25 2.641,55 3.078,83 3.665,30 4.727,27 6.027,64
Expertenstufe 2.125,23 2.547,22 2.948,82 3.446,02 4.101,30 5.290,78 6.746,69

2. Erhöhung der KV Zulagen

Die KV-Zulagen werden um 7 % erhöht und lauten ab 2023:

  • Zulage Schicht für Sonntag/Feiertag/Nacht: € 4,11
  • Zulage Rufbereitschaftspauschale (Werktage): € 35,73
  • Zulage Rufbereitschaftspauschale (Sa/So/Feiertage): € 45,39

3. Erhöhung der Lehrlingseinkommen

Die Lehrlingseinkommen werden wie folgt erhöht:

Lehrjahr Lehrlingseinkommen monatlich
Im 1. Lehrjahr € 800,00
Im 2. Lehrjahr € 1.025,00
Im 3. Lehrjahr € 1.300,00
Im 4. Lehrjahr € 1.365,00

4. Erhöhung der monatlichen Ist-Gehälter

Erhöhung mit Wirkung ab 1. Jänner 2023 um 4,0 % und mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 um 3,5 %.
Berechnungsgrundlage für beide Erhöhungsschritte ist jeweils das Dezembergehalt 2022.
Anspruchsberechtigt sind ArbeitnehmerInnen, die am 31.12.2022 in einem aktiven Dienstverhältnis stehen.

5. Einmalzahlung als Teuerungsprämie

Bis 31.3.2023 ist eine Teuerungsprämie (§ 124b Z 408 EstG 1988) in Höhe von 1.500 Euro zu zahlen (Teilzeitbeschäftigte aliquot).

Die Auszahlung im Sinne des KV 2023 ist also auch ganz oder teilweise in 2022 möglich. Entsprechend trat diese Bestimmung bereits mit 1. Dezember in Kraft.

Ausgenommen von der Teuerungsprämie (§ 124b Z 408 EstG 1988) sind ArbeitnehmerInnen, die zum Stichtag keinen Entgeltanspruch haben, oder für deren Arbeitsverhältnis vor dem 15.1.2023 eine Vereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung, eine Entlassung bzw. eine Arbeitnehmerkündigung vorliegt; bei Arbeitgeberkündigung, die vor dem 15.1.2023 ausgesprochen wird, erfolgt eine entsprechende Aliquotierung pro Monat der Beschäftigung im Kalenderjahr 2023. Die Auszahlung hat bis zum 31.3.2023 zu erfolgen.

Die KV-Partner empfehlen eine Auszahlung mit der Gehaltszahlung Dezember 2022 oder Jänner 2023.

6. Weiteres

Freizeitoption: Die Regelung im 3. Teil, Absatz 3 (Freizeitoption) bleibt unter der Maßgabe aufrecht, dass eine Umwandlung von maximal 8 ganzen Freizeittagen erfolgen kann.

Jubiläumsurlaub: § 15 wird dahingehend ergänzt, dass ArbeitnehmerInnen nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit einmalig zwei zusätzliche Urlaubstage gewährt werden.

Die Sabbatical-Regelung (1. Teil, § 3 Absatz 12) wird bis 31.12.2023 verlängert.

7. Inkrafttreten

Der Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2023 in Kraft.


Hinweis:
Bei dem Inhalt auf dieser Seite handelt es sich um eine Vorabinformation. Sämtliche Änderungen treten erst mit Unterzeichnung des Kollektivvertrags durch die Sozialpartner und entsprechender Hinterlegung beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) in Kraft.