Kollektivvertragszugehörigkeit Augenoptiker

Gilt für:
Österreichweit

Übersicht der für Augenoptiker geltenden Kollektivverträge.

Kollektivverträge:   

Arbeiter: Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe (KV Metaller Arb)

Angestellte: Kollektivvertrag für Angestellte im Metallgewerbe (KV Metaller Ang)

Geltungsbereich:

Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich. 

Fachlich: Für alle Betriebe, die einem der vertragschließenden Arbeitgeberverbände angehören. 

Die beiden oben genannten Kollektivverträge werden unter anderem auch von der Bundesinnung der Gesundheitsberufe[1] abgeschlossen.
Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich sind jedoch in der Bundesinnung der Gesundheitsberufe die Miederwarenerzeuger, die Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher sowie die Zahntechniker.
Im Umkehrschluss bedeutet es, dass die Kollektivverträge für die Berufsgruppen der Augenoptiker, Hörakustiker und Orthopädietechniker gelten. Die Mitgliedschaft zur Bundesinnung ergibt sich aufgrund der Gewerbeberechtigung.

Persönlich: Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für die gewerblichen Lehrlinge, im folgenden Arbeitnehmer genannt. 

Kollektivvertrag für Angestellte im Metallgewerbe: Für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge. 

Kollektivvertragskollision:

Bei mehrfachen Gewerbeberechtigungen eines Arbeitgebers und gleichzeitiger Beschäftigung von Arbeitnehmern in verschiedenen Betriebssparten kommen für ein Arbeitsverhältnis oft mehrere Kollektivverträge in Betracht (Kollision). Anzuwenden ist aber immer nur ein Kollektivvertrag (Tarifeinheit). Welcher Kollektivvertrag im Einzelfall für einen bestimmten Betrieb bzw. für einen bestimmten Arbeitnehmer gilt, ist in den §§ 9 und 10 des Arbeitsverfassungsgesetzes geregelt.  

Vom Kollektivvertrag erfasst werden jene Arbeitgeber, die zum Zeitpunkt des Abschlusses Mitglieder der Kollektivvertragsparteien sind, d. h. aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung Mitglieder der den Kollektivvertrag abschließenden Innung sind oder später werden (Außenseiterwirkung). 

Verfügt ein mehrfach kollektivvertragsangehöriger Arbeitgeber (z. B. Augenoptiker und Handel) über zwei oder mehrere Betriebe, so ist auf die Arbeitnehmer der jeweilige, dem Betrieb in fachlicher und örtlicher Beziehung entsprechende Kollektivvertrag anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Betrieb in Betriebsteile (Haupt- und Nebenbetriebe) oder in organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen strukturiert ist. 


Beispiel: 

Der Arbeitgeber hat einen Handelsbetrieb in Wien und einen Augenoptikerbetrieb in Niederösterreich.

Für die Arbeitnehmer in Wien ist der Handelsangestelltenkollektivvertrag für die Arbeitnehmer in Niederösterreich der Metallerkollektivvertrag anzuwenden. 


Mischbetrieb: 

Liegen oben genannte organisatorische Trennungen bzw. Abgrenzungen nicht vor (sog. Mischbetrieb), ist jener Kollektivvertrag anzuwenden, welcher für jenen Bereich gilt, der für den Betrieb die maßgebende wirtschaftliche Bedeutung (also das unternehmerische Kerngeschäft) hat.

Gemäß aktueller Judikatur des OGH ist die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung danach zu beurteilen, welcher Fachbereich dem Betrieb das wirtschaftliche Gepräge gibt. Es sind dabei nicht nur einzelne Aspekte wie Umsatz, Gewinn, Betriebsmitteleinsatz, Ertragskomponenten, Zahl der AN oder Zusammensetzung der Kunden einzubeziehen, sondern es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Ist dies nicht feststellbar, dann kommt jener Kollektivvertrag zur Anwendung, dessen Geltungsbereich auf Branchenebene die größere Anzahl von Arbeitnehmern erfasst.  

Wird ein Arbeiter in zwei oder mehreren Betrieben eines Arbeitgebers beschäftigt, für die verschiedene Kollektivverträge gelten, (z. B. Handelsarbeiterkollektivvertrag und Metallerkollektivvertrag) ist jener Kollektivvertrag anzuwenden, der seiner überwiegend ausgeübten Beschäftigung entspricht. Ist eine solche überwiegende Beschäftigung nicht feststellbar, kommt jener Kollektivvertrag zur Anwendung, der auf Branchenebene die größere Anzahl von Arbeitnehmern erfasst.

[1] Schon vor 2010 waren die Augenoptiker, als sie noch der Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker und Hörgeräteakustiker angehörten, im Metaller-KV. Durch die Änderung der FOO kommt es auch nicht zu einer Änderung der KV-Zugehörigkeit.