Lohnordnung Kunststoffverarbeiter, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2016

Gilt für:
Österreichweit

            Artikel V – Lohnordnung
für das kunststoffverarbeitende Gewerbe
     (LOHNGRUPPEN, LOHNSCHEMA) 


Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingsentschädigungssätze werden ab 1. Mai 2016 erhöht und im Artikel V B neu festgesetzt.

A. Lohngruppen 

einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der Lohnordnung für das kunststoffverarbeitende Gewerbe. 

Lohnordnung für das kunststoffverarbeitende Gewerbe

Lohngruppen: Allgemein

I. Spezialfacharbeiter nach dem 3. Jahr nach der Auslehre sind jene Facharbeiter, deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders qualifizierte Arbeiter verwendet werden, mit 3 Jahren Praxis.

II. Facharbeiter nach dem 2. Jahr nach der Auslehre sind Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung, welche 2 Jahre Praxis nachweisen können.

III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre
Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis.

IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre
Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis.

V. Hilfsarbeiter 
a) deren Beschäftigung eine größere physische Belastung mit sich bringt,

b) sonstige. 

Lohngruppen: Für Absolventen des Lehrberufes "Kunststofftechnik" 

Ia. Kunststofftechniker 
Facharbeiter mit positiv abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Kunststofftechnik“, mit 2 Jahren einschlägiger Praxis.

IIa. Kunststofftechniker nach dem 1. Jahr nach der Auslehre
Facharbeiter  mit abgeschlossener Berufsausbildung im Lehrberuf „Kunststofftechnik“, welche 1 Jahr einschlägige Praxis nachweisen können.

IIIa. Kunststofftechniker im 1. Jahr nach der Auslehre 
Sinngemäß wie IIa, ohne Nachweis einer Praxis.

Zusätzliche Bestimmungen zu der Lohnordnung für das kunststoffverarbeitende Gewerbe

1. Selbständige Maschinenarbeiter (das sind Arbeitnehmer, die nachweisbar ein Jahr an Holzbearbeitungsmaschinen beschäftigt waren, die Schneidewerkzeuge schleifen und einsetzen, die Maschinen einstellen, instandhalten, kleine Fehler beheben und in angemessener Zeit nach fachlichen Regeln die an den Maschinen vorkommenden Arbeiten selbständig ausführen können) werden je nach Qualifikation in die Lohngruppe I bis III eingestuft. Es wird einvernehmlich festgestellt, dass sich das Wort "können" in der Definition des selbständigen Maschinenarbeiters nicht nur auf den letzten Halbsatz, sondern auf sämtliche in der Klammer angeführten Merkmale bezieht. Für Maschinenarbeiter findet die Zeitfestsetzung der Lohngruppen II und III keine Anwendung.
Frauen, deren Leistung der der männlichen Facharbeiter entspricht, erhalten den betreffenden Männerlohn. 

2. Lehrlinge

a) Kleiderpauschale für Lehrlinge
Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht.   

b) Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 20. Lebensjahres beginnen, sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivildienstleistung fortsetzen, erhalten bis zum Ende des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres.  

3. Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten
Pflichtpraktikanten sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten müssen.
Bei erstmaliger Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant gebührt eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr pro Monat.
Bei Vorlage eines Nachweises für ein bereits absolviertes Pflichtpraktikum gebührt bei jeder weiteren Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr pro Monat. 

b) Ferialarbeitnehmer
Ferialarbeitnehmer, sind Schüler und Studenten, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund einer schulrechtlichen oder studienrechtlichen Vorschrift dazu verpflichtet zu sein, während der Schul- bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt werden.
Ferialarbeitnehmern gebührt ein Lohn in Höhe von 65 % der Lohngruppe IV der jeweils geltenden Lohnordnung.

B Lohnschema

Kollektivvertragliche Stundenlöhne im kunststoffverarbeitenden Gewerbe

    EURO
    1.5.2016 -
    30.4.2017
Lohngruppen: Allgemein 
I. ......................................  10,23
II. ......................................  9,75
III. ...................................... 8,93
IV.......................................  8,60
Va. ......................................  8,60
Vb.......................................  8,23
Lohngruppen: Für Absolventen des Lehrberufes "Kunststofftechnik"
Ia.......................................10,46
IIa.......................................9,75
IIIa.......................................8,93

Kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigungssätze pro Monat im kunststoffverarbeitenden Gewerbe

    EURO
    1.5.2016 -
    30.4.2017
Allgemein
im 1. Lehrjahr ......................................  620,00
im 2. Lehrjahr ......................................  830,00
im 3. Lehrjahr......................................  1.000,00
im 4. Lehrjahr......................................  1.090,00
Für Lehrlinge des Lehrberufes Kunststofftechnik
im 1. Lehrjahr......................................620,00
im 2. Lehrjahr......................................830,00
im 3. Lehrjahr......................................1.100,00
im 4. Lehrjahr......................................1.380,00

Artikel VIII – Akkorde, Prämien und Stücklöhne

Im Zeitraum 1. Mai 2016 bis 30. April 2017 erfolgt für die Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter, eine Erhöhung um jenen Prozentsatz, welcher sich aus Artikel VII für die Erhöhung der kollektivvertraglichen Stundensätze für die Lohngruppe I der Bundesinnung ergibt. 

Artikel IX – Änderung des Rahmenkollektivvertrages 

§ 9 d Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG 

§ 9 d wird neu eingefügt und lautet:  

§ 9 d Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG 

Für das kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs gilt bundeseinheitlich: 

Die aus Anlass der Geburt des ersten Kindes im Arbeitsverhältnis in Anspruch genommene Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß bis zum Höchstausmaß von 16 Monaten angerechnet. 
Dies gilt für Karenzen, die ab 1.5.2015 oder später begonnen haben. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine mindestens dreijährige Dauer des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Antrittes der Karenz. 
Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten.
Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenz eine Beschäftigung vereinbart wird, für die Dauer dieser Beschäftigung. 

Artikel X – Begünstigungsklausel

Bestehende für Arbeitnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt (§ 23 Ziff. 2 des Rahmenkollektivvertrages). 

Den Betrieben wird empfohlen, eine Erhöhung der tatsächlichen Stundenlöhne durchzuführen. 

Zur Umsetzung dieser Bestimmung wird eine Schiedskommission eingerichtet.  Diese besteht aus dem jeweiligen Bundesinnungsmeister, dem Vorsitzenden der Gewerkschaft Bau-Holz, den jeweiligen Geschäftsführern sowie je zwei Ersatzmitgliedern.