Information zum KV-Abschluss 2021 für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie

Gilt für:
Österreichweit

Das Verhandlungsergebnis im Überblick


Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der Bundesinnung Bau und dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerk­schaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Bau, Wohnbau andererseits

Artikel I – Geltungsbereich

1. Örtlicher Geltungsbereich: Der Kollektivvertrag gilt für alle Bundesländer der Republik Österreich.

2. Fachlicher Geltungsbereich: Der Kollektivvertrag gilt für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie im Sinne der Fachgruppenordnung, in der jeweils geltenden Fassung sind.

3. Persönlicher Geltungsbereich: Der Kollektivvertrag gilt für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmer der unter 2. genannten Betriebe sowie für Lehrverträge der Lehrberufe Bürokaufmann, Bautechnischer Zeichner, Informationstechnologie-Informatik und Informationstechnologie-Technik.

Er gilt nicht:

a) für Geschäftsführer von GmbH und Vorstandsmitglieder;

b) für Direktoren und Prokuristen, soweit sie nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind;

c) für Volontäre.
Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Ausbildung im Rahmen eines Studiums an einer Fachhochschule oder Universität für ein Pflichtpraktikum beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäftigt werden.

Artikel II – Gehälter

1. Die kollektivvertraglichen Gehälter werden für alle Beschäftigungsgruppen einschließlich der Lehrlinge ab 1.5.2021 um 2,0 % angehoben und auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.

2. Die Ausgangsbasis für die Berechnung per 1.5.2022 sind die nicht gerundeten Gehaltssätze der Gehaltstabelle 2021.

3. Die kollektivvertraglichen Gehälter werden für alle Beschäftigungsgruppen einschließ­lich der Lehrlinge ab 1.5.2022 um 0,6 % zuzüglich der durchschnittlichen prozentuellen Veränderung des VPI 2015 im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2021 bis einschließlich Februar 2022 zugrunde gelegt werden, angehoben und auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.

4. Die Ausgangsbasis für die Berechnung per 1.5.2023 sind die nicht gerundeten Gehaltssätze der Gehaltstabelle 2022.

5. Die Parallelverschiebungsklausel bleibt aufrecht.

6. Der Schichtzuschlag nach § 7 Z 7 wird um den Prozentsatz nach Z 1 bzw Z 3 erhöht und jeweils auf ganze Cent kaufmännisch gerundet.

Artikel III – Rahmenrecht

1. In § 17 wird

  1. der Betrag von 29 Euro per 1. Mai 2021 auf 29,60 Euro und per 1. Mai 2022 auf 30,20 Euro angehoben;
  2. der Betrag von 15,80 Euro per 1. Mai 2021 auf 16,10 Euro und per 1. Mai 2022 auf 16,40 Euro angehoben.

2. In § 21 wird per 1. Mai 2021 der Betrag von 11,85 Euro auf 12,09 Euro angehoben. Dieser Betrag wird per 1. Mai 2022 um den nach Art II Z 3 errechneten Prozentsatz angehoben.

3. § 23 Z 3 wird um folgende lit i ergänzt "erstmaliger Prüfungsantritt zu einem Modul der Berufsreifeprüfung … ein Prüfungstag pro Kalenderjahr, maximal jedoch 4 Arbeitstage".

4. In § 3 Z 3 lit b, § 10 Z 3, § 12 Z 4 und § 24c wird das Wort Lehrlingsentschädigung durch das Wort Lehrlingseinkommen in seiner jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

5. In § 9 Gruppe A2 wird die Wortfolge "Telefonisten und Telefonistinnen" durch das Wort "Telefonisten" ersetzt.

In § 9 Gruppe A3 wird das Wort "Sekretärinnen" durch das Wort "Sekretäre" ersetzt.

6. § 2 wird um folgende Z 4 ergänzt: "Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden."

Artikel IV – Zusatzkollektivvertrag Jahresarbeitszeit

Der Abschluss für einen Zusatzkollektivvertrag zur Jahresarbeitszeit wird begrüßt und einer gesonderten Abstimmung unterzogen.

Artikel V – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

1. Dieser Kollektivvertrag tritt – sofern nicht gesondert anderes angeführt ist – am 1. Mai 2021 in Kraft.

2. Die Sätze der Gehaltstafel treten zu den angeführten Zeitpunkten in Kraft und gelten bis 30. April 2022 bzw. 30. April 2023. Drei Monate vor Ablauf des Kollektivvertrages sind Verhandlungen wegen Erneuerung desselben aufzunehmen.


Wien, am 15. April 2021

Bundesinnung Bau

Ing. Robert Jägersberger
Bundesinnungsmeister

Bundesinnung Bau
Fachverband der Bauindustrie

Mag. Michael Steibl
Geschäftsführer

Österreichischer Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft GPA

Die Vorsitzende:

Barbara Teiber, MA

Der Geschäftsbereichsleiter:

Karl Dürtscher

Wirtschaftsbereich Bau, Wohnbau

Der Vorsitzende:

DI Michael Tomitz

Der Wirtschaftsbereichssekretär:

Rudolf Wagner