Information zum KV-Abschluss 2019 für Arbeiter/innen in der Bauindustrie und im Baugewerbe

Gilt für:
Österreichweit

Das Verhandlungsergebnis im Überblick


Die Bundesinnung Bau und der Fachverband der Bauindustrie haben eine Einigung mit der Gewerkschaft Bau-Holz über einen Kollektivvertragsabschluss für zwei Jahre erzielt.

1. Löhne

1.1 Mindestlöhne

a. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2019 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 3,35 % erhöht.

b. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2020 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,95 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI 2015 im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2019 bis einschließlich Februar 2020 zugrunde gelegt werden.

c. Bei der Errechnung der Lohnsätze findet jeweils die kollektivvertragliche Rundungsregelung Anwendung; d. h. es wird auf einen Cent genau kaufmännisch gerundet.

d. Sollte der VPI 2015 nicht mehr verlautbart werden, so gilt jener Index als Grundlage für die Wertsicherung, der dem vorgenannten Index am meisten entspricht.

e. Die Lenkzeitvergütung gem § 8 Z 1b wird jeweils um den in lit a und b genannten Prozentsatz erhöht.

1.2 Istlöhne

Die bisherige Parallelverschiebungsklausel bleibt aufrecht.

1.3 Änderung in der Lohntafel

In der Lohnordnung wird an die Beschäftigungsgruppe III folgender Satz angefügt:
"Die Einstufung in diese Beschäftigungsgruppe ist nicht von weiteren Qualifikationserfordernissen abhängig."

In der Lohnordnung entfällt in der Beschäftigungsgruppe VI (Lehrlinge) in lit d) die Wortfolge "bei Erlernung von Doppelberufen".

1.4 Zusatzkollektivverträge

Die obigen Punkte finden in gleicher Weise auf den Kollektivvertrag für die feuerungstechnischen Betriebe sowie auf den Zusatzkollektivvertrag für Spezialisten Wien und den Leistungsvertrag für Gipser und Fassader Anwendung, sofern im Folgenden nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

1.5 Laufzeit

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1.5.2019 bzw. 1.5.2020. Die Lohnsätze gelten bis 30.4.2020 bzw. 30.4.2021.

2. Rahmenänderungen

2.1 An § 2E wird folgender § 2F angefügt:

§ 2F VIERTAGEWOCHE

1. Zulassung der Viertagewoche
Gemäß § 4 Abs 1 AZG kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass die wöchentliche Arbeitszeit auf vier Tage verteilt wird. Die tägliche Normalarbeitszeit darf in diesem Fall zehn Stunden nicht überschreiten.

Arbeiten an einem Wochentag, für den keine Normalarbeitszeit vereinbart wurde, sind als Überstundenarbeit zu vergüten.

2. Andere Verteilung der Normalarbeitszeit und Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen
Unter Anwendung der Grundsätze der Z 1 kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 40 Stunden beträgt. In einem solchen Fall hat in einem Durchrechnungszeitraum von höchstens 52 Wochen (1 Jahr) unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 2A durch Zeitausgleich ein Ausgleich auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden zu erfolgen. 

2.2 Lohnberechnung und Lohnzahlung (§ 8)

2.2.1 An § 8 Z 1b wird folgende neue Z 1c angefügt:

"1c. Ein- und Ausfahrtszeiten in einen Tunnel werden mit dem kollektivvertraglichen Stundenlohn vergütet. Diese Zeiten sind beim Anspruch auf Taggeld zu berücksichtigen."

2.2.2 An § 8 Z 9 wird folgender Satz als neuer Absatz angefügt:

"Ein Lohnabzug für die Unterbringung, Verpflegung sowie für Reisekosten von Arbeitnehmern ist nicht zulässig. Ausgenommen davon ist der Abzug von vom Arbeitnehmer konsumierten Speisen und Getränken in Betriebskantinen, sofern die Preise marktüblich sind."

2.3 Dienstreisevergütungen (§ 9)

2.3.1 Die Sätze des Taggeldes (§ 9 Abschn I Z 4, 5, 5a und 6) werden laut nachstehender Tabelle festgesetzt: 

  Betrag zum 30.4.2019 Betrag ab 1.5.2019 Betrag ab 1.5.2020
Z 4 lit a 10,50 10,70 10,90
Z 4 lit b 16,90 17,20 17,50
Z 5, 5a und 6 28,00 28,50 29,00

2.3.2 § 9 Abschn IV Z 7 wird geändert und lautet wie folgt: 

"7. Anstelle der Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel kann auch ein pauschaler Betrag von 10 Cent je km bezahlt werden. Diese Regelung gilt nicht für Arbeitnehmer, die unter Z 6 fallen."

2.3.3 An § 9 Abschn V Z 1 wird folgende neue Z 1a angefügt:

"1a. Anstelle der Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel kann auch ein pauschaler Betrag von 10 Cent je km bezahlt werden.“

2.4 Fälligkeit des Entgelts

In § 15 Abs 2 entfallen die ersten beiden Sätze. 

3. Änderungen im Zusatz-KollV Feuerfestbau

1. § 4 lautet neu:

  ab 1.5.2019
a) Vorarbeiter bei Schornstein-(Kamin)bau 22,54 €
b) Vorarbeiter bei Feuerfestbauten (Ofenvorarbeiter) 21,24 €
c) Feuerungsmaurer nach dem vierten Jahr 17,96 €
d) Feuerungsmaurer nach dem zweiten Jahr 16,12 €
e) Feuerungsmaurer im ersten Jahr 14,68 €
f) Ofenhelfer 12,50 €

Unter Feuerungsmaurer sind Facharbeiter (Lohngruppe IIb des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe) zu verstehen, die zur Erbringung von feuerungstechnischen Arbeiten eingesetzt werden. Zeiten als Feuerungsmaurer sind auch dann anzurechnen, wenn sie bei einem anderen Arbeitgeber erworben wurden.

Unter Ofenhelfer sind jene Arbeitnehmer zu verstehen, die bei der Erbringung von feuerungstechnischen Arbeiten tätig werden, selbst aber keine solchen verrichten.

Erfolgt die Lehrausbildung in einem Betrieb, der dem Zusatzkollektivvertrag Feuerfestbau unterliegt, sind Lehrzeiten auf die Zeiten der Beschäftigungsjahre als Feuerungsmaurer anzurechnen.

2. In § 5 Abs 1 Z 3 entfallen die lit a und c zur Gänze; bei lit b entfällt nur die Bezeichnung "b)".

3. § 9 lautet neu: 

"Übernachtungsgeld

§ 9. Die Regelung des § 9 Abschnitt II des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe kommt in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.“ 

4. Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren die Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der Dienstreisevergütungen im Zusatzkollektivvertrag Feuerfestbau. 

5. Alle Arbeitnehmer, die bei In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrags als Feuerungsmaurer eingestuft waren, sind mit In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrags als Feuerungsmaurer nach dem vierten Jahr einzustufen.

4. Änderungen in Gesetzen und Verordnungen

4.1 Arbeitsgruppe "Image" 

Die Kollektivvertragsparteien setzen eine Arbeitsgruppe zur Aus- bzw Überarbeitung folgender Themenbereiche ein:

  • Jahresarbeitszeitmodell
  • Sechste Urlaubswoche nach 1040 Beschäftigungswochen
  • Abfertigung (BUAG)
    • Möglichkeit des Bezugs eines Drittels der Abfertigung auf Antrag des Arbeitnehmers, sofern ein Anspruch auf mindestens sechs Monatsentgelte besteht (auch bei Nichtvorliegen der Tatbestände des § 13a BUAG).
    • Diesfalls Erwerb von weiteren Ansprüchen nach dem System der neuen Abfertigung.
  • Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, im Vorstand der BUAK eine Evaluierung des Überbrückungsgelds zu beschließen. Bei dieser Evaluierung sollen insbesondere folgende Punkte geprüft werden:
    • Auswirkung der Überbrückungsabgeltung als Steuerungsmechanismus.
    • Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme.
    • Finanzieller Ausblick auf die Gebarung des Sachbereichs Überbrückungsgeld.

4.2 Überbrückungsabgeltung (Überbrückungsgeld-V)

Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren, sich beim zuständigen Minister für eine Erhöhung der Überbrückungsabgeltung einzusetzen. Der Arbeitnehmeranteil soll auf 50 %, der Arbeitgeberanteil auf 30 % angehoben werden.

4.3 Quartiere (BauV)

Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren die Einsetzung einer Arbeitsgruppe, die einen konkreten Vorschlag für eine Novelle der BauV erarbeiten soll. Ziel ist eine Naschschärfung der Bestimmungen der §§ 38-40 BauV, dass Substandardwohnungen nicht als Quartiere zulässig sein sollen.

4.4 Hitze (Schlechtwetterkriterien der BUAK)

Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren, einer Änderung der Schlechtwetterkriterien zuzustimmen. Als Hitze soll künftig bereits das Überschreiten einer Temperatur von 32,5°C gelten. 


Achtung:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dieser Überblick zum KV Abschluss 2019 erst mit Unterschrift der KV-Partner bzw. entsprechender Hinterlegung und Veröffentlichung ab dem angeführten Anwendungszeitpunkt Gültigkeit hat.