Information zum Kollektivvertragsabschluss für Angestellte im Handel 2019

Gilt für:
Österreichweit

Das Verhandlungsergebnis im Überblick


Information über die Änderungen zum Kollektivvertrag für Handelsarbeiter mit 1.1.2019

Lohnrechtlicher Teil:

1. In den Lohntafeln A, B und C werden die kollektivvertraglichen Mindestlöhne um € 48,- erhöht.

2. Die am 31.12.2018 bestehenden Überzahlungen werden in euromäßiger Höhe (centgenau) aufrechterhalten.

3. Die Lohntafel A 1) wird ersatzlos gestrichen. Alle weiteren Lohntafeln behalten ihre Nummerierung, bis ein Ergebnis aus Punkt 5 erzielt wird.

Rahmenrechtlicher Teil:

Anrechnung von Karenzen:

Karenzurlaube nach dem MSchG und VKG, die im laufenden Dienstverhältnis ab dem 1.1.2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld im Höchstausmaß von jeweils 24 Monaten angerechnet.  

Sterbebegleitung für nahe Angehörige oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach den §§ 14 a und b AVRAG, die ab dem 1.1.2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld im Höchstausmaß von jeweils im gesetzlich zulässigen Ausmaß angerechnet.

Die Zeiten von Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG, die ab dem 1.1.2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld im Höchstausmaß von jeweils im gesetzlich zulässigen Ausmaß angerechnet.

Karenzurlaube werden im Ausmaß von höchstens 22 Monaten je Kind bei der Bemessung der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1.1.2019 oder danach beginnen.

Altersteilzeit: 

Der Kollektivvertrag definiert Rahmenbedingungen und Voraussetzungen unter denen die kontinuierliche Altersteilzeit in Anspruch genommen werden kann. Die Arbeitnehmerin hat beim Arbeitgeber einen Antrag zu stellen, dieser kann aus organisatorischen Gründen ablehnen. Nachstehend der Text des Kollektivvertrages:

10. Altersteilzeit
10.1.
Will die Arbeitnehmerin die kontinuierliche Variante der Altersteilzeit zur Erreichung ihres Pensionsantrittsstichtages in Anspruch nehmen, und auch das Dienstverhältnis bei Erreichung ihres Pensionsstichtages beenden, hat sie die Arbeitgeberin schriftlich darüber zu informieren. Diese Information hat die gewünschte Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit und die Dauer der geförderten Altersteilzeit zu enthalten.

10.2. Weiters müssen auf die Arbeitnehmerin folgende Voraussetzungen zutreffen:

10.2.1. Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr zum Zeitpunkt der Information an die Arbeitgeberin

10.2.2. Das monatliche Bruttoentgelt darf die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung nicht überschreiten

10.2.3. Die rechtlichen Anforderungen zur Inanspruchnahme der gesetzlich geregelten und geförderten Altersteilzeit müssen erfüllt sein

10.2.4. Nachweis über den persönlichen Pensionsantrittsstichtag und rechtzeitige Vorlage aller erforderlichen Unterlagen für die Antragstellung bei der Förderstelle durch die Arbeitgeberin.

10.3. Die Arbeitgeberin hat bei Erfüllung der Voraussetzungen innerhalb von 4 Wochen eine Vereinbarung über die geförderte Altersteilzeit mit der Arbeitnehmerin zu treffen. Darauf basierend wird der Antrag auf geförderte Altersteilzeit bei der abwickelnden Förderstelle eingebracht.

10.4. Die Arbeitgeberin kann die Vereinbarung über die geförderte Altersteilzeit 

10.4.1. auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder

10.4.2. Gespräche über ein geändertes Ausmaß der Reduzierung der Normalarbeitszeit führen oder 

10.4.3. auf die geblockte Variante ändern oder

10.4.4. ablehnen,

wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist oder die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet werden kann.

10.5. Soll der Antrag gemäß 10.4. geändert, verschoben oder abgelehnt werden ist in Betrieben mit Betriebsrat dieser zu informieren und ein Vermittlungsgespräch zu führen. 

10.6. Bei Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zur kontinuierlichen Altersteilzeit tritt diese Regelung außer Kraft. Ausgenommen davon sind die bereits beschlossenen Änderungen bei Inkrafttreten dieser Regelung zum 1.1.2019. Die Sozialpartner nehmen in diesem Fall Verhandlungen über die Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages auf.

Schließung der Geschäfte im Einzelhandel am 24. Dezember um 13:00 Uhr.

Ab 2019 schließen die Geschäfte im Einzelhandel am 24. Dezember statt bisher um 14:00 Uhr bereits um 13:00 Uhr. Nachstehend der Text des Kollektivvertrages:

Im Einzelhandel endet die Arbeitszeit am 24. Dezember und 31. Dezember mit dem durch das Öffnungszeitengesetz oder einer Verordnung des Landeshauptmanns festgesetzten Ende der Öffnungszeit. 

1.4.1. Die Beschäftigung und damit die Normalarbeitszeit endet allerdings am 24. Dezember um 13:00 Uhr. Die zum 1.1.2019 bestehenden Ausnahmen gemäß Arbeitsruheverordnung bleiben alle weiterhin aufrecht.  

1.4.2. Die Normalarbeitszeit endet am 31. Dezember um 17:00 Uhr wenn durch die Landeshauptfrau keine oder spätere Ladenschlusszeiten festgesetzt sind.

Danach sind nur unbedingt notwendige Abschlussarbeiten zulässig, diese gelten als Überstunden.

Bildungskarenz:

Der Kollektivvertrag definiert Rahmenbedingungen und Voraussetzungen unter denen Bildungskarenz in Anspruch genommen werden kann. Die Arbeitnehmerin hat beim Arbeitgeber einen Antrag zu stellen, dieser kann aus organisatorischen Gründen ablehnen. Nachstehend der Text des Kollektivvertrages:

D. Bildungskarenz
1.
Die Arbeitgeberin hat einem Antrag auf Bildungskarenz der Arbeitnehmerin zuzustimmen, wenn 

1.1. Anspruch auf Weiterbildungsgeld besteht.

1.2. die Antragsstellung mindestens 6 Monaten vor gewünschtem Antritt erfolgt.

1.3. eine Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr vor Bekanntgabe gegeben ist.

1.4. die Aus- oder Weiterbildung bzw. der Bildungsabschluss für die Arbeitgeberin von Bedeutung ist.

1.5. die erforderlichen Unterlagen zur Antragsstellung vorliegen.

2. Die Arbeitgeberin kann diesen Antrag ablehnen, wenn 

2.1. die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist oder

2.2. die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet werden kann.

3. Eine Dienstgeberkündigung darf nicht wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Bildungskarenz erfolgen. Dies entspricht dem allgemeinen Motivkündigungsschutz.

Bestimmungen zur Förderung berufsbegleitender Bildung:

1. Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß V (ARBEITSZEIT), ist als ein berücksichtigungswürdiges Interesse der Arbeiternehmerin/des Arbeitnehmers die Teilnahme an einer Aus- und Weiterbildung zu werten, auch wenn diese von der Arbeitnehmerin /des Arbeitnehmers selbst finanziert wird, sofern die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer dieses Interesse mindestens 2 Monate vor Beginn der Bildungsmaßnahme schriftlich unter Nennung des Kurstitels, der Kursdauer sowie der Kurszeiten bekannt gibt und die zeitliche Lage der Bildungsmaßnahme am Beginn oder Ende der üblichen Arbeitszeit liegt. Die Ermöglichung der Teilnahme umfasst auch jene Zeit, die die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer braucht, um von der Arbeit zur Bildungsmaßnahme bzw. von der Bildungsmaßnahme zur Arbeit zu kommen. 

2. Bei rechtzeitiger Bekanntgabe kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber aus folgenden Gründen die Berücksichtigung der Bildungsmaßnahme bei der Arbeitszeiteinteilung binnen zwei Wochen ablehnen: 

2.4. wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist oder 

2.5. die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet werden kann. 

3. Die Zustimmung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers bezieht sich auf die gesamte Dauer der Bildungsmaßnahme, d.h. es ist die Teilnahmemöglichkeit für die gesamte Dauer der Bildungsmaßnahme zu gewährleisten. In besonderen und nicht vorhersehbaren Ausnahmefällen kann von der Ermöglichung der Teilnahme abgesehen werden, wenn eine Mindestteilnahme bei der Bildungsmaßnahme bzw. der Erfolg der Bildungsmaßnahme nicht gefährdet wird. 

4. Das Zeitausmaß der Bildungsmaßnahme darf der Erbringung der wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht entgegenstehen. 

5. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat am Ende der Bildungsmaßnahme bzw. am Ende des Semesters eine Teilnahmebestätigung vorzulegen.

6. Eine Ablehnung einer Arbeitsleistung durch die Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer aufgrund der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme darf nicht zu einer Benachteiligung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers führen.

7. Die gesamte Regelung kann ab einer Mindestbetriebszugehörigkeit von 6 Monaten ab Beginn einer Bildungsmaßnahme in Anspruch genommen werden.


Hinweis
Sämtliche Änderungen treten mit 1.1.2019 in Kraft und sind vorbehaltlich der noch zu erfolgenden textlichen Endabstimmung mit dem Sozialpartner.