Information zum KV-Abschluss für Arbeiter/innen im Hotel- und Gastgewerbe 2021

Gilt für:
Österreichweit


Achtung:
Im Sozialpartnerübereinkommen vom 5. Februar 2021 wurde vereinbart, weitere Gespräche zu den bereits fixierten Kollektivvertragslöhnen ab 1.5.2022 zu führen, sollte die Jahresinflation 2021 über 2 % liegen. Dieser Fall ist eingetreten.

Das neue Übereinkommen zum Lohnabschluss 2022 ist am 17. März 2022 geschlossen worden.


Übereinkommen zum Lohnabschluss 2021 und 2022

Der Fachverband Gastronomie und der Fachverband Hotellerie einerseits und die Gewerkschaft vida andererseits vereinbaren mit Gültigkeit ab 1.4.2021 nachfolgende Erhöhung der kollektivvertraglichen Löhne, der kollektivvertraglichen Lehrlingseinkommen und Zulagen für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe für die Jahre 2021 und 2022:

1. Die Kollektivvertragslöhne steigen:

1.1. Die Kollektivvertragslöhne steigen ab 1. April 2021 je Lohngruppe um:

Lohngruppe 1: 45,-- Euro
Lohngruppe 2: 40,-- Euro
Lohngruppe 3: 38,-- Euro
Lohngruppe 4: 35,-- Euro
Lohngruppe 5: 35,-- Euro

1.2. Die Kollektivvertragslöhne steigen ab 1. Mai 2022 je Lohngruppe um:

Lohngruppe 1: 50,-- Euro
Lohngruppe 2: 43,-- Euro
Lohngruppe 3: 40,-- Euro
Lohngruppe 4: 37,-- Euro
Lohngruppe 5: 37,-- Euro

Die jeweiligen Lohnabkommen für die einzelnen Bundesländern sind diesem Übereinkommen als Anlage 1 – 10 zu entnehmen.

1.3. Inflationsabsicherung für die kollektivvertraglichen Mindestlöhne ab 1. Mai 2022:

Sollte die Jahresinflation 2021 (VPI national, gerundet auf die erste Dezimalstelle) über 1,7 % steigen, kommen anstelle Punkt 1.2. nachstehende Steigerungen der einzelnen Lohngruppen für die Kollektivvertragslöhne zur Anwendung.

Lohngruppe 1: 54,-- Euro
Lohngruppe 2: 47,-- Euro
Lohngruppe 3: 44,-- Euro
Lohngruppe 4: 40,-- Euro
Lohngruppe 5: 40,-- Euro

Die jeweiligen Lohnabkommen werden in diesem Fall von den Sozialpartnern entsprechend angepasst.

1.4. Steigt die Jahresinflation 2021 (VPI national) über 2 %, finden auf Initiative der Gewerkschaft vida Sozialpartnergespräche hinsichtlich einer allfälligen Anpassung der Kollektivvertragslöhne ab 1. Mai 2022 statt. Führen diese Verhandlungen zu keinem neuen unterfertigten Übereinkommen, kommt Punkt 1.3. dieses Übereinkommens zur Anwendung.

2. Für Betriebe, die sich während einer hier vorgesehenen Kollektivvertragserhöhung in einer Kurzarbeit (KUA) im Sinne des § 37b AMSG befinden (dem ist der Beginn eines neuen Kurzarbeitsprojekts im Monat April gleichzuhalten, wenn sich der Betrieb unmittelbar davor bereits in Kurzarbeit befunden hat):

Sollte es durch den KV–Abschluss bei einzelnen Arbeitnehmer*innen zu einer niedrigeren Nettogarantie (gemäß Punkt IV Z4 lit a der Sozialpartnervereinbarung Formularversion 9.0) kommen, kann die bisherige Bemessungsgrundlage beibehalten werden. Dadurch würde es zu keiner Verschlechterung für Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen kommen.

3. Bundesdurchschnittserhöhung:

Der sich aufgrund dieser Erhöhungen ergebende rechnerische Durchschnittswert aller Lohnerhöhungen in allen Bundesländern beträgt, für das Jahr 2021 2,22 % und für das Jahr 2022 2,33 %.

4. Auslaufen der kollektivvertraglichen Garantielohnbestimmungen mit 30.4.2021:

Für die Bundesländer Steiermark, Tirol und Vorarlberg gilt ab 1. Mai 2021 ausschließlich die fünfstufige Lohnnomenklatur. Die bis zum 30. April 2021 geltenden gemischten Lohnsysteme werden für den Monat April nicht mehr erhöht. Entsprechende Umstiegsregelungen sind in den jeweiligen Landeslohnordnungen definiert.

5. Die Lehrlingseinkommen betragen:

Ab 1. April 2021:

1. Lehrjahr:    785,-- Euro
2. Lehrjahr:    890,-- Euro
3. Lehrjahr: 1.015,-- Euro
4. Lehrjahr: 1.105,-- Euro

Ab 1. Mai 2022:

1. Lehrjahr:    810,-- Euro
2. Lehrjahr:    920,-- Euro
3. Lehrjahr: 1.050,-- Euro
4. Lehrjahr: 1.135,-- Euro

6. Zulagen

6.1. Der Nachtarbeitszuschlag erhöht sich mit 1. Mai 2022 um 1,-- Euro auf 24,-- Euro.

6.2. Die Fremdsprachenzulage erhöht sich mit 1. Mai 2022 um 50 Cent auf 32,-- Euro.

7. Rahmenkollektivvertragsänderungen:

Durch das Auslaufen des Garantielohnsystems treten alle entsprechenden Bestimmungen mit 1. Mai 2021 außer Kraft. Für die Gewährung der Fremdsprachenzulage gilt ab 1. Mai 2021 anstatt Punkt 8 i) nachstehende Bestimmung:

Arbeitnehmer*innen, die nach dem ehemaligen Garantielohnsystem Anspruch auf Fremdsprachenzulage haben und die eine oder mehrere Fremdsprachen derart beherrschen, dass sie den betrieblichen Notwendigkeiten entsprechen, erhalten für jede verlangte Fremdsprache einen Zuschlag sofern die Anwendung der Fremdsprache(n) vom Arbeitgeber im Betrieb ausdrücklich verlangt wird. Die Höhe dieses Zuschlages wird in den Lohnabkommen festgelegt.

Die Sozialpartner vereinbaren darüber hinaus, dass bei einer zukünftigen Rahmen-KV Änderung über eine neuerliche Anpassung des Punkt 8 i) gesprochen wird.

8. Empfehlung zum Umgang mit Festlöhnern in bestehenden Dienstverhältnissen, mit denen eine fixe Überzahlung in ihrem Dienstvertrag ausdrücklich vereinbart ist:

Sofern ein neuer Ist-Lohn zu ermitteln ist, kann mangels Bezugsgröße in den alten gemischten Lohntabellen der ausgewiesene Prozentsatz aus Punkt 3 dieser Vereinbarung für das jeweilige Jahr bei der Erhöhung angewendet werden.


Wien, am 5. Februar 2021