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Information zum KV-Abschluss für Angestellte im Gewerbe, Handwerk und in der Dienstleistung 2023

Gilt für
Österreichweit

Die Verhandlung mit der GPA-djp zum Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung führte zum folgenden Ergebnis:

A. Gehaltsrechtlicher Teil

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter ab 1.1.2023:

Die monatlichen Mindestgrundgehälter werden in den einzelnen Verwendungsgruppen wie folgt erhöht:

Verwendungsgruppe
I II III IV V
8,00 % 8,00 % 8,00 % 8,00 % 7,70 %
Verwendungsgruppe
VI M I M II
o. F.
 
M II
m. F.
M III
7,50 % 8,00 % 7,95 % 7,95 % 7,50 %

2. Erhöhung der Lehrlingseinkommen ab 1.1.2023 auf:

  1. Lehrjahr: EUR 700,00
  2. Lehrjahr: EUR 920,00
  3. Lehrjahr: EUR 1.090,00
  4. Lehrjahr: EUR 1.450,00

3. Erhöhung der Sondervergütung für Nachtarbeit gem. § 6 Abs. 1 KV um 8,00 %. Die Höhe beträgt dann € 2,26.

4. Erhöhung der Aufwandsentschädigungen:

Taggeld gem. § 10 2.b: EUR 8,60

Taggeld gem. § 10 2.c: EUR 20,40

Taggeld gem. § 10 2.c: Bauhilfsgewerbe EUR 18,52 bleibt weiterhin auch ab 1.1.2023, wurde also nicht erhöht!

Taggeld gem. § 10 2.d: EUR 26,40 bzw. EUR 20,40

Nächtigungsgeld gem. § 10 2. f: EUR 13,70

B. Rahmenrechtliche Änderung

§ 4 Abs. 2 wird ergänzt wie folgt:

"In den Betrieben der Bundesinnung

  • der Bauhilfsgewerbe,
  • der Dachdecker, Glaser und Spengler in den Berufszweigen der Dachdecker und Glaser,
  • der Hafner, Platten -und Fliesenleger,
  • Holzbau,
  • Maler und Tapezierer,
  • der Rauchfangkehrer und Bestatter im Berufszweig der Rauchfangkehrer und
  • der Tischler und Holzgestalter

hat die Arbeitszeit am 24. Dezember und am 31. Dezember zu jenem Zeitpunkt zu enden, zu dem die Arbeitszeit der Arbeiter aufgrund des für den Betrieb geltenden Kollektivvertrages endet."

C. Der Abschluss gilt für alle Bundesinnungen und Fachverbände der Bundessparte Gewerbe und Handwerk gemäß §1 und §2 RKV.

D. Geltungsbeginn: 1.1.2023

Hinweis:
Bei dem Inhalt auf auf dieser Seite handelt es sich um eine Vorabinformation. Sämtliche Änderungen treten erst mit Unterzeichnung des Kollektivvertrags durch die Sozialpartner und entsprechender Hinterlegung beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) ab dem angeführten Anwendungszeitpunkt in Kraft.