Information zum KV-Abschluss 2021 für Angestellte in Information und Consulting

Gilt für:
Österreichweit

Das Verhandlungsergebnis im Überblick


1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter ab 1.1.2021

Die Verwendungsgruppen und Meistergruppen werden um 1,50 % erhöht.

2. Erhöhung der Lehrlingseinkommen ab 1.1.2021 um 1,50 %.

3. Erhöhung der Sondervergütung für Nachtarbeit gem. § 6 Abs 1 KV um 1,50 %.

Die Höhe beträgt dann € 2,03.

4. Erhöhung der Aufwandsentschädigungen

Taggeld gem. § 10 2.b: € 8,--
Taggeld gem. § 10 2.c: € 19,--
Taggeld gem. § 10 2.d: € 26,40 bzw. € 19,--
Nächtigungsgeld gem. § 10 2.f: € 15,--

5. Rahmenrechtliche Änderungen

A) Gehaltstabelle, Verwendungsgruppen, Meistergruppen

Bezüglich der Meistergruppen werden folgende Änderungen vereinbart:

  • Streichung der Meistergruppen für Personen, die ab 1.1.2021 eine Tätigkeit als Meister beginnen und Integration dieser in die bestehende VwGr-Systematik.
  • Verankerung eines Schemas im KV, wie bei einer freiwilligen Umreihung von den Meistergruppen in die regulären VwGr vorzugehen ist.
  • Die KV-Parteien empfehlen, diese Umreihung durchzuführen und beabsichtigen, die separaten Regelungen der Meistergruppen in den nächsten Jahren zu streichen.

Die Verwendungsgruppenbeschreibungen werden sowohl bei den Tätigkeitsmerkmalen als auch bei den Tätigkeitsbeispielen um Meister-Spezifika ergänzt, wie auf Büroebene akkordiert.

Weitere Ergänzung bei den Meistergruppen:

Die Meistergruppen sind ausschließlich für Angestellte anzuwenden, die am 31.12.2020 eine Tätigkeit als Meister ausgeübt haben und zu diesem Stichtag als solche eingereiht sind. Bei einer ab dem 1.1.2021 als Meister erfolgten Einreihung hat diese in die Verwendungsgruppen III, IV oder V aufgrund der dort geregelten Tätigkeitsbeschreibungen zu erfolgen.

Für Angestellte, die am 31.12.2020 eine Tätigkeit als Meister ausgeübt haben und zu diesem Stichtag als solche eingereiht sind besteht die Möglichkeit einer einvernehmlichen Umreihung in die allgemeinen Verwendungsgruppen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Angestellte der VG MI sind in VG III einzureihen.
  • Angestellte der VG MII sind in VG IV einzureihen.
  • Angestellte der VG MIII sind in VG V einzureihen.

Bei der Umreihung gebührt das dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt in der jeweiligen Meistergruppe nächsthöhere Mindestgrundgehalt in der jeweiligen Verwendungsgruppe.

B) Redaktionelle Überarbeitung

Redaktionell werden §§ 8b, 17 Abs 8, sowie generell der KV-Text bezüglich Redaktionsfehlern grammatikalisch bzw. sprachlich überarbeitet. Ebenso wird aufgrund einer Änderung des BAG der Begriff "Lehrlingsentschädigung(en)" durch "Lehrlingseinkommen" ersetzt. Das Wort "Sondervergütung" wird in § 6 durch "Zulage" ersetzt. § 2 Abs 1 lit b wird mit einem Gesetzesverweis in der Fußnote versehen

6. Geltungsbeginn: 1.1.2021


Wien, 17.11.2020