Information zum KV-Abschluss für Angestellte in der Informationstechnologie 2019

Gilt für:
Österreichweit

Das Verhandlungsergebnis im Überblick


1. Erhöhung der monatlichen Mindestgrundgehälter und Zulagen

Mindestgrundgehälter:

Die Mindestgrundgehälter werden mit 1.1.2019 gemäß nachfolgender Tabelle angehoben (Durchschnittlich 2,85 %; Bandbreite 2,7 % - 3,1 %).

Die neue Tabelle ab 1.1.2019 lautet:

2019 ZT AT ST1 ST2 LT
Berufseinsteiger   1.820 2.338    
Einstiegsstufe 1.554 1.916 2.461 3.068 4.031
Regelstufe 1.838 2.373 2.979 3.485 4.608
Erfahrungsstufe 2.283 2.873 3.371 4.114 5.157

Lehrlingsentschädigungen:

Die Lehrlingsentschädigungen nach werden ab 1.1.2019 auf folgende Wert neu festgelegt: 

LehrjahrEuro
 im 1. Lehrjahr: 610,-
 im 2. Lehrjahr: 770,-
 im 3. Lehrjahr: 950,-
 im 4. Lehrjahr: 1.300,-

Zulagen:

Die kollektivvertraglichen Zulagen werden um 2,85 % erhöht und lauten somit ab 1.1.2019:

  • Schichtzulage pro Stunde (§ 6 Abs 2): .................................... € 5,72
  • Rufbereitschaft (§ 7 Abs 1):
    • Pauschale pro Stunde: ................................................... € 4,33
    • Weniger als 5 Stunden am Wochenende: .................... € 21,65
    • Zwischen 22 und 6 Uhr, aber weniger als 2 Stunden: ... € 8,66

2. Erhöhung der monatlichen IST-Gehälter 

Die tatsächliche Gehaltssumme ist mit Wirkung spätestens 1.7.2019 um 2,8 % anzuheben.

Die im IT-KV festgeschriebenen Regelungen und Ausnahmen bzgl. der Erhöhungen der IST-Gehälter bleiben unverändert aufrecht.

3. Rahmenrechtliche Anpassungen 

I. Anrechnung Karenzzeiten

§ 15 I Abs 12 IT-KV wird wie folgt neu formuliert:
"Innerhalb des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommene Karenzen (Karenzurlaub) im Sinn des MSchG bzw. VKG sowie Hospizkarenzen (§§ 14a und 14b AVRAG), die nach dem 31.12.2018 beginnen, werden ab dem 1.1.2019 im Ausmaß von insgesamt höchstens 22 Monaten auf die Berechnung des Urlaubsausmaßes, der Kündigungsfristen, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) sowie der Vorrückung angerechnet. 

Karenzzeiten, die bereits vor dem 1.1.2019 im laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von 22 Monaten zu berücksichtigen und stehen daher nicht zusätzlich zu."

II. Anrechnung Vordienstzeiten

§ 15 I Abs 9 IT-KV wird wie folgt neu formuliert:
"Nachgewiesene Vordienstzeiten, die in den letzten sieben Jahren vor Beginn des Arbeitsverhältnisses (Eintritt) entsprechend der jeweiligen Tätigkeitsfamilie erbracht wurden, sind im Ausmaß von maximal fünf Jahren bei der Einreihung in die Vorrückungsstufe anzurechnen."

4. Inkrafttreten 

Der Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2019 in Kraft.