Drei lächelnde Personen im Gegenlicht im Innenraum eines Glasgebäudes stehend, zwei Personen schütteln sich die Hände
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Information zum Kollektivvertragsabschluss für privaten Kuranstalten und Rehabilitationseinrichtungen 2022

Gilt für:
Österreichweit

Abschlussprotokoll der Kollektivvertragsverhandlungen für Arbeiter und Angestellte in privaten Kuranstalten und Rehabilitationseinrichtungen

1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Mindestgehälter sowie die kollektivvertraglichen Zulagen werden mit 1.4.2022 um 3,6 % erhöht und die sich daraus ergebenden Beträge auf ganze Euro aufgerundet.  

2. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Mindestgehälter der medizinischen Masseure und Heilmasseure in Kurbetrieben und Mischbetrieben werden auf Basis des Kollektivvertragsabschlusses 2021 in einem weiteren Schritt an die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Mindestgehälter der medizinischen Masseure und Heilmasseure in Rehabilitationseinrichtungen angeglichen, indem sie zusätzlich um 1,754 % angehoben werden. 

Etwaige Überzahlungen der medizinischen Masseure und Heilmasseure in Kurbetrieben und Mischbetrieben bleiben in ihrer ziffernmäßigen Höhe aufrecht, bis deren – sich aus Mindestlohn und Überzahlung ergebenden – Löhne und Gehälter die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Mindestgehälter der medizinischen Masseure und Heilmasseure in Rehabilitationseinrichtungen erreichen und diese nicht übersteigen. 

3. Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren, im September 2022 eine Arbeitsgruppe einzurichten, in der Gespräche über eine Anpassung der bestehenden Verwendungsgruppen an die Lohn- und Gehaltsgruppen des Kollektivvertrages für die Privatkrankenanstalten Österreichs sowie über eine Neugestaltung der Erhöhungen der kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Mindestgehälter aufgrund der angerechneten und im Betrieb zurückgelegten Dienstjahre geführt werden. 

4. Dieser Kollektivvertragsabschluss gilt bis 31.3.2023. 

5. Alle übrigen Bestimmungen des Kollektivertrages bleiben unverändert aufrecht. Bestehende höhere Löhne und Gehälter und günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.