Kollektivvertrag Versicherungsunternehmen Außendienst, Angestellte, gültig ab 1.3.2019

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag
für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen

abgeschlossen am 8. Oktober 1998 zwischen dem
Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs
1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Versicherung
1034 Wien, Alfred Dallinger Platz 1.

Stand 1. März 2019


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich

§ 2 Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereiches

§ 2a Gleichbehandlung

§ 3 Provision, Mindestentgelt

§ 4 Urlaub, Feiertagsruhe, Krankheit; Ausgleich des Provisionsentganges während des Urlaubes, der Feiertagsruhe und im Krankheitsfall

§ 4a Arbeitszeit

§ 5 Kündigung und Abfertigung

§ 6 Provisionszahlung nach Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 7 Sterbequartal

§ 8 Nebenbeschäftigung

§ 8a Veränderungen in den Standesverhältnissen, Wohnungsänderung

§ 9 Provisionsabgabeverbot

§ 10 Aus- und Weiterbildung

§ 11 Fristen

§ 12 Vertragsdauer

§ 13 Ausfolgung des Kollektivvertrages


§ 1 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich

(1) Der Kollektivvertrag gilt:

a) Räumlich für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich für alle dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs angehörigen Versicherungsunternehmen und deren inländische Betriebsstätten.

c) Persönlich für Angestellte, die akquisitorisch oder verkaufsorganisatorisch im Werbeaußendienst tätig sind.

§ 2 Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereiches

(1) Für die in § 1 bezeichneten Angestellten gelten die für den Innendienst jeweils in Kraft stehenden kollektivvertraglichen Vereinbarungen nicht.

(2) Wenn nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für den Innendienst dieser auf Personen zur Anwendung kommt, die auch in den Geltungsbereich nach § 1 des vorliegenden Kollektivvertrages fallen würden, entfällt die Anwendung des vorliegenden Kollektivvertrages zur Gänze.

§ 2a Gleichbehandlung

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter Männliche und weibliche Angestellte sind hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus diesem Kollektivvertrag gleichgestellt. Sämtliche aus diesem Kollektivvertrag Ehepartnern zustehende Ansprüche gelten auch für eingetragene Partner gem. EPG.

§ 3 Provision, Mindestentgelt

(1) Die Entlohnung ist durch Einzelvertrag zu regeln.

Sieht der Einzelvertrag neben der Entlohnung auch eine separate Vergütung von Auslageersätzen (Reisekosten, Diäten, etc...) vor, so wird ausdrücklich die Ermächtigung erteilt, dass durch Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Ziff. 12 ArbVG Reisekostenersätze geregelt werden können, die auch die Festlegung von Taggeldern umfassen. Die Betriebsvereinbarung kann die Taggeldsätze abhängig von der Häufigkeit von Dienstreisen an bestimmte Orte oder innerhalb eines bestimmten Dienstortebereiches unterschiedlich hoch festsetzen. Durch Betriebsvereinbarung können auch günstigere Regelungen über die Verrechnung anteiliger Taggelder festgelegt werden, als sie in § 26 EstG enthalten sind.

Eine Dienstreise im Sinne des Kollektivvertrages liegt dann vor, wenn ein Angestellter über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort bzw. im Falle eines Dienstortebereiches jenen Ort, welchem er arbeitsstättenmäßig (z. B. Landesdirektion, Regionaldirektion, etc.) organisatorisch zugeordnet ist, zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Gleiches gilt, wenn er über Auftrag des Arbeitgebers so weit weg von seinem ständigen Wohnsitz (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnsitz (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.

(2) Angestellte, deren Dienstverhältnis vor dem 1.7.1999 begonnen hat, haben Anspruch auf ein durchschnittliches monatliches Mindestentgelt von

Stufe Dienstjahr durchschnittliches monatl. Mindestentgelt in €
1 1. - 3. 1.589,35
2 4. - 9. 1.652,88
3 10. - 12. 1.738,03
4 13. - 15. 1.797,23
5 16. - 18. 1.854,98
6 19. - 20. 1.970,47
7 21. - 22. 2.098,92
8 ab dem 23. 2.225,95

(3) Angestellte, deren Dienstverhältnis nach dem 30.6.1999 begonnen hat, haben Anspruch auf ein Jahresmindestentgelt von der in nachstehender Staffel angeführten Höhe. Die Jahresmindestentgelte umfassen 12 durchschnittliche Monatsentgelte und 2 Sonderzahlungen (Abs. 7). Der Arbeitgeber kann das Jahresmindestentgelt aber auch auf 12 durchschnittliche Monatsentgelte und mehr als 2 Sonderzahlungen aufteilen.

Stufe Dienstjahr Jahresmindestentgelt in €
1 1. - 3. 23.298,04
2 4. - 9. 24.347,76
3 10. - 12. 25.647,98
4 13. - 15. 27.599,73
5 16. - 18. 29.366,88
6 ab dem 19. 31.147,81

(3a) Sollte die jeweilige einzelvertragliche Entlohnung gem. § 3 Abs. 2 KVA bzw. in einem Monat das aufgrund einer Aufteilung des Jahresmindestentgeltes nach § 3 Abs. 3 KVA errechnete durchschnittliche monatliche Mindestentgelt (exklusive Sonderzahlungen) unterschreiten, so hat der Angestellte Anspruch auf eine Zuzahlung in Höhe des diesbezüglichen Differenzbetrages. Das monatliche Mindestentgelt gem. § 3 Abs. 2 KVA bzw. das Jahresmindestentgelt nach § 3 Abs. 3 KVA wird dadurch in keinem Fall erhöht.

(4) Angestellte, die diesem Kollektivvertrag unterliegen und die in Abweichung zum Zusatzprotokoll zum Kollektivvertrag für den Außendienst Punkt 1., vereinbart am 7. Mai 1991, nicht überwiegend, sondern ausschließlich Tätigkeiten der Verkaufsleitung und direkten Verkaufsunterstützung des dem Kollektivvertrag Außendienst unterliegenden Werbeaußendienstes ausüben, haben Anspruch auf einmonatliches Mindestentgelt gem. Abs. 2 bzw. Jahresmindestentgelt gem. Abs. 3 zuzüglich 20 % des jeweiligen Staffelsatzes, sofern die Summe der Provisionen aus Eigengeschäft im vorangegangenen Kalenderjahr € 872,07 nicht überschritten hat.

Diese Bestimmung ist sinngemäß auch auf Abs. 7 (Sonderzahlungen) anzuwenden.

(5) Das in Abs. 2 bzw. Abs. 3 festgelegte Mindestentgelt kann in Form eines Gehalts, einer Provisionsgarantie oder einer anderen Entlohnungsform gegeben werden, wobei sich das Mindestentgelt auch aus mehreren der genannten Einkunftsarten zusammensetzen kann.

(6) Nach einer Dienstzeit von 3 Jahren werden Dienstjahre als Angestellte innerhalb der Versicherungsbranche für die Einreihung in die Staffel des monatlichen Mindestentgelts gem. Abs. 2 bzw. des Jahresmindestentgelts gem. Abs. 3 bis zu einem Ausmaß von max. 10 Jahrenangerechnet. Wechselt der Angestellte innerhalb des eigenen Unternehmens in den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages, erfolgt die Anrechnung sofort.

Diese Bestimmung gilt für Dienstverhältnisse, die ab 1. 1. 1994 begründet wurden bzw. für Übertritte innerhalb des eigenen Unternehmens vom Innen- in den Außendienst ab 1. 1. 1994.

(7) Außer den durchschnittlichen monatlichen Mindestentgelten nach Abs. 2 bzw. den sich aus einer Aufteilung nach Abs. 3 ergebenden Monatsmindestentgelten für die einzelnen laufenden Kalendermonate gebührt dem Angestellten alljährlich eine Urlaubs- und eine Weihnachtssonderzahlung.

Die Urlaubssonderzahlung wird zur Hälfte spätestens am 1. April im Ausmaß des halben Mindestentgelts für März und spätestens am 1. Juli im Ausmaß des halben Mindestentgelts für Juni ausbezahlt.

Die Weihnachtssonderzahlung wird zur Hälfte spätestens am 1. Oktober im Ausmaß des halben Mindestentgelts für September und zur Hälfte spätestens am 1. Dezember im Ausmaß des halben Mindestentgelts für November ausbezahlt.

Davon abweichend können die kollektivvertraglichen Sonderzahlungen jeweils als ganzer Bezug jeweils Ende Mai und Ende November ausbezahlt werden.

Angestellte nach Abs. 3, deren Jahresmindestentgelt auf mehr als 14 Teile aufgeteilt ist, erhalten neben der Urlaubs- und Weihnachtssonderzahlung eine weitere Sonderzahlung (bei Teiler 15) oder weitere Sonderzahlungen (bei einem größeren Teiler als 15) deren Fälligkeit im Kalenderjahr festzulegen ist.

(8) Für die ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen gem. Abs. 7. Das Jahresmindestentgelt gem. Abs. 3 ist daher im ersten Dienstjahr um die Höhe der in den ersten 6 Monaten nicht gebührenden Sonderzahlungen zu reduzieren.

(9) Bei Beginn und/oder Ende des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres gebühren die Sonderzahlungen anteilig. Die zuviel erhaltenen Sonderzahlungen können rückverrechnet werden.

(10) Als Beitrag zur Altersvorsorge erhalten alle Angestellten ab dem vollendeten 45. Lebensjahr eine Sonderzahlung in der Höhe von € 181,68 jährlich, auszahlbar erstmals mit dem Dezemberbezug des Kalenderjahres, in dem das dritte Dienstjahr vollendet wird. Dieser Anspruch besteht zur Gänze auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Pensionierung während des Kalenderjahres gelöst wird.

Kein Anspruch besteht, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen als Pension während des Kalenderjahres gelöst wird. Für weibliche Angestellte, die im Dezember 1999 bereits einen Beitrag zur Altersvorsorge erhalten haben, bleibt der Anspruch weiter bestehen.

Diesem Betrag können nur jene Leistungen gegengerechnet werden, die als periodische Remuneration über die Ansprüche des KVA hinaus, regelmäßig gewährt werden und keinerlei persönliches Erfolgshonorar, Leistungsentgelt bzw. Aufwandsentschädigung darstellen; ferner bestehende und zukünftige Zahlungen des Arbeitgebers zur Altersvorsorge.

(11) Die Abrechnung des Mindestentgelts erfolgt am Ende eines jeden Kalenderjahres; jedenfalls aber bei Endigung des Dienstverhältnisses.

(12) Neben dem Mindestentgelt haben die Angestellten, solange für ihr eheliches und uneheliches, Pflege- (iSd §§ 186 und 186a ABGB) und Adoptivkind eine gesetzliche Familienbeihilfe (unabhängig von wem) bezogen wird, ab dem 2. Dienstjahr Anspruch auf eine Kinderzulage in der Höhe von monatlich € 83,18 bzw. jährlich € 1.164,52, wenn sie in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen für den Unterhalt dieser Kinder aufkommen. Bei Teilzeitbeschäftigten gebührt diese Kinderzulage im Verhältnis des vereinbarten Teilzeitausmaßes zu der im Rahmen der Normalarbeitszeit zu leistenden Dienstzeit. Die Kinderzulage wird ab Bekanntgabe der anspruchsbegründenden Daten maximal sechs Monate rückwirkend ausbezahlt.

Bezieht einer der beiden Elternteile aus dem gleichen Titel auf Grund eines Dienst- oder Pensionsverhältnisses Zuwendungen vom gleichen Unternehmen oder von einem anderen Konzernunternehmen werden diese auf die Kinderzulagen nach diesem Kollektivvertrag angerechnet. Doch können in Härtefällen im Einvernehmen zwischen Direktion und Betriebsrat Ausnahmen vereinbart werden.

Soweit Betriebsvereinbarungen, andere Regelungen oder Einzelvereinbarungen der einzelnen Unternehmen eine höhere als die die gegenständliche kollektivvertragliche Kinderzulage vorsehen, werden diese wie bisher weiter bezahlt.

(13) In Erweiterung der Bestimmungen des § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) und des § 7c Väter-Karenzgesetz (VKG) werden Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem MSchG und dem VKG bei der Festsetzung dienstzeitabhängiger Ansprüche dann als Dienstzeit angerechnet, wenn das Dienstverhältnis über den Monatsletzten des 6. Monats nach dem Ende eines vom Angestellten in Anspruch genommenen Karenzurlaubes fortbesteht.

Die Vorrückung im Sinne des durchschnittlichen monatlichen Mindestentgeltes bzw. des Jahresmindestentgeltes bleibt auf jeden Fall gewahrt.

(14) Gemäß § 26 Z7 Einkommensteuergesetz 1988 besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern Beiträge für Arbeitnehmer an eine betriebliche Kollektivversicherung oder Pensionskasse – teilweise anstelle des bisher gezahlten Gehalts oder der Gehaltserhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht – leisten. Die Betriebsparteien werden ermächtigt, die Gestaltung einer solchen Bezugsumwandlung und die Höhe (unter Beachtung der kollektivvertraglichen Mindestentlohnung) der umzuwandelnden Bezugsteile durch Betriebsvereinbarung in Ergänzung zu § 97 Abs. 1 Z 18a bzw. 18b Arbeitsverfassungsgesetz zu regeln. Bei Streitigkeiten über den Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung sind die KV-Parteien schlichtend beizuziehen.

§ 4 Urlaub, Feiertagsruhe, Krankheit; Ausgleich des Provisionsentganges während des Urlaubes, der Feiertagsruhe und im Krankheitsfall

(1) Hinsichtlich der Dauer des Erholungsurlaubes sowie der Dauer der Entgeltzahlung während der Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes und des Urlaubsgesetzes. Bei Bemessung des Urlaubes ist die in anderen Dienstverhältnissen im EWR innerhalb des Versicherungsgewerbes zugebrachte Dienstzeit voll, die im EWR außerhalb des Versicherungsgewerbes verbrachte Dienstzeit bis zu 10 Jahren anzurechnen.

(1a) Begünstigte Behinderte i.S. des Behinderten-Einstellungsgesetzes (BeEinstG) gebührt außer dem gesetzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von vier Werktagen in jedem Urlaubsjahr. Übersteigt das Ausmaß des gesetzlichen Urlaubs inklusive der Resturlaubsansprüche aus zurückliegenden Urlaubsjahren zuzüglich dieses Zusatzurlaubes am Beginn eines Urlaubsjahres 60 Werktage, so entsteht für das gesamte Urlaubsjahr kein Anspruch auf diesen Zusatzurlaub.

(2) Für die Berechnung des während der Dauer des Urlaubes, der Feiertagsruhe und während der durch Krankheit oder Unglücksfall verursachten Dienstverhinderung gebührenden Entgeltes gelten folgende Grundsätze:

  1. Der Angestellte behält den Anspruch auf das Gehalt gemäß Abs. 1.
  2. Zum Ausgleich des Provisionsentganges während des Urlaubes, der Feiertagsruhe und im Krankheitsfall erhalten Angestellte für jeden Werktag, auf den entweder ein Urlaubstag oder ein gesetzlicher Feiertag oder eine Dienstverhinderung infolge Krankheit gemäß Abs. 1 fällt: 1/300 der Abschlussprovision, die im Laufe der letzten 12 Monate durch selbständige Vermittlung von Lebens-, Kranken- und Sachversicherungen verdient wurde, und zwar einschließlich des im Bemessungszeitraum tatsächlich bezahlten Provisionsausgleiches im Urlaubs-, Feiertags-oder Krankheitsfalle; wenn jedoch die Erfassung der Abschlussprovision in der Unfall- und Schadenversicherung besonders schwierig oder unmöglich ist, erhält der Angestellte für jeden Werktag, auf den entweder ein Urlaubstag oder ein gesetzlicher Feiertag oder eine Dienstverhinderung infolge Krankheit gemäß Abs. 1 fällt, 1 ½ % des auf die Unfall- und Schadenversicherung entfallenden auf Lohnkonto verrechneten durchschnittlichen Monatsbruttobezuges (Gehalt, Abschluss- und Folgeprovisionen) der letzten 12 Monate; nach dem 5. Dienstjahr verringert sich dieser Satz von 1 ½ auf 1 ¼ %. Als Bemessungsgrundlage der letztvorangegangenen 12 Monate kann einheitlich die Zeit vom 1. Mai des Vorjahres bis 30. April des laufenden Jahres angenommen werden; im Krankheitsfalle ist dieser Bemessungszeitraum vom letztvorangegangenen Monatsersten zurückzurechnen. Der Ausgleich des Provisionsentganges für die Feiertagsruhe eines Kalenderjahres ist mit dem Ende November oder Anfang Dezember fälligen Monatsbezug auszuzahlen.
  3. Für eingesparte Werbungskosten wird bis zu einem Betrag von € 60,00 pro Werktag kein Abzug vorgenommen. Von dem darüber hinausgehenden Betrag werden 20 % des Provisionsdurchschnittes gem. Z. 2 oder die nachgewiesenen geringeren Werbungskosten für eingesparte Werbungskosten in Abzug gebracht.

(3) Ereignisse, welche einen Angestellten an der Verrichtung seines Dienstes hindern, sind unverzüglich dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen und auf Verlangen nachzuweisen. Bei einer Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unfall hat der Angestellte, soweit zumutbar, am 4. Tage seiner Dienstverhinderung eine kassenärztliche Bestätigung oder die Bestätigung eines Amts- oder Gemeindearztes vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Arbeitgeber berechtigt, bereits ab dem 1. Tag der Dienstverhinderung des Angestellten eine entsprechende Bestätigung zu verlangen.

(3a) Bei nachfolgenden Anlässen ist ein Sonderurlaub gem. § 8 Abs. 3 AngG jedenfallswie folgt zu gewähren:

bei eigener Eheschließung: ................................... 3 Tage
bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder, Geschwister oder Eltern: ......1 Tag
bei Niederkunft der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin: ............ 2 Tage
bei Wohnungswechsel, bei Bestehen oder Begründung eines eigenen Haushaltes: ...... 2 Tage
bei Tod des Ehegatten bzw. Lebensgefährten oder von Kindern: .......... 3 Tage
bei Tod der Eltern bzw. Schwiegereltern: ............. 2 Tage
bei Teilnahme an der Beerdigung von Großeltern oder Geschwistern: ...... 1 Tag.

Als Kinder i.S. dieser Regelung gelten auch Kinder des/der Lebensgefährten/in
Für Zeiten dieses Sonderurlaubs entsteht kein Anspruch gem. § 4 Abs. 2 Ziff. 2.

(4) Hinsichtlich des Ersatzes des Provisionsverdienstentganges bei der Rückkehr aus der Elternkarenz/Elternteilzeit wird der durchschnittliche Provisionsbezug der letzten zwölf Monate vor Karenzzeit/Mutterschutz herangezogen.

§ 4a Arbeitszeit

Es gilt die gesetzliche Arbeitszeit. Außer an Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen herrschen am 24. Dezember und am 31. Dezember Arbeitsruhe. Der Reformationstag ist für Angehörige des evangelischen und der Lange Tag für Angehörige des mosaischen Glaubensbekenntnisses dienstfrei. Für den 24. Dezember, den 31. Dezember, den Reformationstag und den Langen Tag besteht jedenfalls kein Anspruch nach § 4 Abs. 2 Ziff. 2.

§ 5 Kündigung und Abfertigung

(1) Es gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Angestellte, die Anspruch auf eine Alters- oder Berufsunfähigkeitspension aus der Sozialversicherung haben und mindestens zehn Dienstjahre bei dem gleichen Dienstgeber verbracht haben, erhalten einen Zuschlag zur gesetzlichen Abfertigung in der Höhe von 25 % ihres monatlichen Mindestentgelts gemäß § 3 Abs. 2 bzw. des sich aus einer Aufteilung nach § 3 Abs. 3 ergebenden Monatsmindestentgelts für den einzelnen laufenden Kalendermonat.

(2) Angestellte, die mindestens fünf Dienstjahre bei dem gleichen Dienstgeber verbracht haben, können vom Dienstgeber nur jeweils zum Ablauf eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.

(3) Nach Erreichung des 50. Lebensjahres und 15 Dienstjahren im Unternehmen beträgt die Kündigungsfrist bei Arbeitgeberkündigung 6 Monate.

(4) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Angestellten aufgelöst, so beträgt die Abfertigung nur die Hälfte des in § 23 Abs. 1 AngG bezeichneten Betrages und gebührt jedenfalls den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Angestellte gesetzlich verpflichtet war. Bei Witwen/Witwern wird dabei auf das Vorliegen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht Bedacht genommen.

§ 6 Provisionszahlung nach Auflösung des Dienstverhältnisses

(1) Die vereinbarte Folgeprovision bleibt dem Angestellten unter der Bedingung einer ununterbrochenen Dauer eines diesem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstverhältnisses bei dem gleichen Dienstgeber durch mindestens 3 Jahre gemäß den folgenden Bestimmungen gewahrt, längstens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Dauer der von ihm selbständig vermittelten Versicherungsverträge nach Maßgabe des Prämieneinganges; dabei werden nach Beendigung des Dienstverhältnisses eingetretene Prämienzuwächse nicht berücksichtigt. Es gebührt grundsätzlich keine Folgeprovision, und zwar auch nicht zum Teil für Versicherungen, die dem Angestellten zur Betreuung oder Bearbeitung zugewiesen worden sind.

(2) Insoweit dem Angestellten eine Folgeprovision unter Berücksichtigung des Abs. 1 zusteht, beträgt diese nach Endigung des Dienstverhältnisses, längstens bis zu seinem Tode, 50 % jener Folgeprovision, auf die der Angestellte Anspruch hätte, wenn noch ein Dienstverhältnis bestünde.

Besteht bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf eine Alters-oder Berufsunfähigkeitspension aus der Sozialversicherung, so erhöht sich der Prozentsatz auf 60 %. Dasselbe gilt bei Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Krankheit oder Unglücksfall des Angestellten nach Ablauf des Zeitraumes, für den ein Entgeltanspruch gem. § 8 Angestelltengesetz besteht.

(3) Endigt das Dienstverhältnis durch Tod oder stirbt der Angestellte nach Übertritt in den Ruhestand, bleibt der/dem nicht wieder verheirateten Witwe/dem Witwer nach dem Tod des Angestellten bzw. Pensionisten und bei Ableben den minderjährigen gesetzlich unterhaltsberechtigten Waisen der Anspruch auf Folgeprovisionen der Dauer nach im Sinne des Abs. 1 und in der Höhe von 50 % jener Folgeprovisionen, auf die der Angestellte Anspruch hätte, wenn noch ein Dienstverhältnis bestünde, gewahrt.

Als Witwe/Witwer gilt nur die/der mit dem Angestellten bzw. Pensionisten im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehegemeinschaft lebende Ehegattin/-gatte.
Diese Folgeprovisionen gebühren der Witwe/dem Witwer jedoch nicht –

  1. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der Angestellte bereits Anspruch gemäß dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz auf eine Rente aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit hatte,
  2. wenn die Ehe in einem Zeitpunkte geschlossen wurde, in dem der Angestellte bereits das 65. (60. Lebensjahr bei Frauen) Lebensjahr überschritten und keinen Anspruch auf eine in Ziffer 1 bezeichnete Rente hatte,
  3. wenn der Angestellte nach Vollendung des 55. Lebensjahres geheiratet hat und der Altersunterschied zwischen ihm und seiner Ehegattin/ihrem Ehegatten größer als 15 Jahre gewesen ist.
    Diese Folgeprovisionen gebühren der Witwe/dem Witwer nach einem Pensionisten (bzw. dessen Waisen) auch dann nicht, wenn der Pensionist vor dem 1.1.1964 verstarb.

Diese Regelungen kommen analog für hinterbliebene eingetragene Partner gem. EPG zur Anwendung.

(4) Kündigt der Dienstnehmer das Dienstverhältnis und betätigt er sich sodann für einen anderen Versicherungsvertreiber, so behält er den Anspruch auf die Hälfte der ihm gemäß Abs. 2 zustehenden Folgeprovision.

(5) Es besteht kein Anspruch auf Folgeprovision oder auf Teile einer solchen, wenn der Angestellte etwas unternimmt, was eine Beeinträchtigung oder Schmälerung des Geschäftsbestandes oder der geschäftlichen Interessen oder des Ansehens des Dienstgebers zur Folge haben könnte.

(6) Ebenso besteht kein Anspruch auf Folgeprovision oder auf Teile einer solchen, wenn der Angestellte vom Dienstgeber vorzeitig entlassen wird (§ 27 Angestelltengesetz).

(7) Abweichungen von diesen Bestimmungen können für mit Versicherungsbeginn ab 1.7.2010 oder später vermittelte Versicherungsverträge durch Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat geregelt werden. Diese Abweichungen können insbesondere andere Anspruchsvoraussetzungen (beispielsweise Folgeprovisionen auch für näher zu bestimmendes zugewiesenes Geschäft), Folgeprovisionsausschlüsse oder eine andere Höhe der Folgeprovision an sich betreffen. Durch solche abweichende Betriebsvereinbarungen kann jedoch der Anspruch auf Folgeprovision bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis mit Anspruch auf Alters- oder Berufsunfähigkeitspension aus der Sozialversicherung (Abs. 2 Satz 2 und Satz 3) weder dem Grunde noch der Höhe nach geschmälert werden

Sollte eine entsprechende Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden ist der Betriebsrat unter Wahrung des Daten- und Versicherungsgeheimnisses – über die durchgeführte Übertragung bzw. Verwendung der Folgeprovision zu informieren.

(8) Darüber hinaus bleibt es jedenfalls einer Betriebsvereinbarung vorbehalten, Provisionszahlungen im Sinne dieser Bestimmung nach Wahl des Angestellten in Pensionskassenbeiträge umzuwandeln.

§ 7 Sterbequartal

(1) Endet das Dienstverhältnis nach mindestens einjähriger Dienstzeit durch Tod des Angestellten gebührt nachstehenden Personen ein Sterbequartal in Höhe des dreifachen monatlichen Mindestentgelts nach § 3 Abs. 2 bzw. des sich aus einer Aufteilung nach § 3 Abs. 3 ergebenden Monatsmindestentgelts für den einzelnen laufenden Kalendermonat.

(2) Das Sterbequartal gebührt unabhängig von der allfälligen gesetzlichen Abfertigung nach § 23 Abs. 6 Angestelltengesetz demjenigen, der die Begräbniskosten zur Gänze oder im wesentlichen bestritten hat, wenn er folgendem Personenkreis angehört:

  1. Der Hinterbliebene, nicht geschiedene Eheteil; ist ein solcher nicht vorhanden, die Person, mit der der Angestellte seit mindestens 8 Monaten ununterbrochen in Lebensgemeinschaft gelebt hat;
  2. unterhaltsberechtigte und entsprechend unterstützte Eltern;
  3. die Kinder und deren Nachkommen;
  4. die Geschwister und deren Nachkommen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und von ihm unterstützt wurden.

(3) In Ermangelung von anspruchsberechtigten Hinterbliebenen wird demjenigen, der die Begräbniskosten aus eigenem bestritten hat und dies bei sonstigem Ausschluss unter entsprechendem Nachweis binnen 3 Monaten nach dem Tod des Angestellten schriftlich beim Arbeitgeber geltend macht, eine Vergütung der aufgewendeten Begräbniskosten bis zur maximalen Höhe des Sterbequartals gewährt. Mehrere solche Personen erhalten die Vergütung anteilsmäßig im Verhältnis der von ihnen nachweislich getragenen Kosten.

(4) Wurden die Begräbniskosten von keiner Person aus dem Kreise des Abs. 2 getragen und erfolgte auch keine rechtzeitige Anspruchsgeltendmachung im Sinne des Abs. 3, gebührt das Sterbequartal der ersten vorhandenen Person des in Abs. 2 angeführten Personenkreises in der dort bezeichneten Reihenfolge. Bei mehreren gleichrangigen Personen gebührt das Sterbequartal zu gleichen Teilen nach Köpfen.

(5) Die Rangordnung, nicht aber die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, kann vom Angestellten durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene, beim Arbeitgeber hinterlegte Erklärung geändert werden.

(6) Der allfällige Anspruch auf Abfertigung nach § 23 Abs. 6 Angestelltengesetz wird durch das Sterbequartal nicht berührt.

§ 8 Nebenbeschäftigung

Jede selbständige oder unselbständige Nebenbeschäftigung ist vor Beginn schriftlich zu melden. Nebenbeschäftigungen, die an der gewissenhaften Erfüllung der Dienstpflichten hindern oder die Vermutung einer Befangenheit oder Interessenkollision hervorrufen könnten, sind untersagt.

§ 8a Veränderungen in den Standesverhältnissen, Wohnungsänderung

Alle Veränderungen in den Standes- und Familienverhältnissen sind dem Arbeitgeber unter Vorlage geeigneter Urkunden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die infolge solcher Veränderungen zu gewährenden Zulagen gebühren erst vom Tage der erfolgten Verständigung an, wenn der Angestellte die Verständigung schuldhaft verzögert hat. Ebenso sind Wohnungsänderungen unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Solange eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, können Mitteilungen an den Angestellten an seine alte Wohnadresse rechtswirksam vorgenommen werden.

§ 9 Provisionsabgabeverbot

(1) Dem Angestellten ist verboten, Versicherungsnehmern oder Versicherten oder deren Arbeitgebern bzw. Einrichtungen für die Vermittlung von Versicherungen, Provisionen oder ähnliche Vergütungen mittelbar oder unmittelbar einzuräumen.

§ 10 Aus- und Weiterbildung

(1) Das Versicherungsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihr aufgenommenen Außenangestellten sowohl nach der theoretischen als auch nach der praktischen Seite hin eine ausreichende Schulung erfahren.

(2) Alle diesem Kollektivvertrag unterliegenden Angestellten haben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie der inhaltlichen und organisatorischen Vorgaben durch das Versicherungsunternehmen die jeweils angebotenen Schulungs- und laufenden beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen zu absolvieren, um die jeweils erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlangen.

§ 11 Fristen

(1) Ansprüche aus den diesem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstverhältnissen sind bei sonstigem Ausschluss innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses, im Zweifel also nach Ablauf der Kündigungsfrist gerichtlich geltend zu machen soweit nicht kürzere Ausschlussfristen im Gesetz oder in diesem Kollektivvertrag festgesetzt sind. Das gilt nicht, wenn zwingende gesetzliche Regelungen (wie z. B. § 176 VersVG) andere Rückrechenzeiträume vorsehen.

(1a) Abrechnungen wie z. B. Provisionsabrechnung, Gehaltszettel und sonstige Unterlagen können auch elektronisch übermittelt werden.

(2) Provisionsabrechnungen sowie die Verrechnung des Urlaubsentgeltes und des Entgeltes im Krankheitsfalle können nur binnen 12 Monaten nach Empfangnahme der Abrechnung schriftlich beanstandet werden. Nicht bemängelte Abrechnungen gelten als genehmigt.

§ 12 Vertragsdauer

Dieser Kollektivvertrag kann mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Letzten eines jeden Kalendervierteljahres beiderseits gekündigt werden.

§ 13 Ausfolgung des Kollektivvertrages

Der Arbeitgeber hat jedem Angestellten des Außendienstes ein Exemplar dieses Kollektivvertrages auszuhändigen bzw. in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.