Kollektivvertrag privaten Kur-, Rehabilitations- und Mischbetrieben – Klarstellung

Gilt für:
Österreichweit

Die Klarstellung der Frage, ob ein Ambulatorium für Physikalische Medizin, welches Leistungen der ambulanten Rehabilitation erbringt und in einem Vertragsverhältnis zur Pensionsversicherungsanstalt steht,

  • dem Kollektivvertrag für Arbeiter und Angestellte in privaten Kuranstalten und Rehabilitationseinrichtungen,
  • dem Kollektivvertrag für Ambulatorien für Physikalische Medizin in Wien oder
  • keinem Kollektivvertrag unterliegt,

hängt von 2 Faktoren ab:

  1. Das Ambulatorium für Physikalische Medizin muss Leistungen der ambulanten Rehabilitation erbringen und in einem Vertragsverhältnis zur Pensionsversicherungsanstalt stehen. Ist dies nicht der Fall, unterliegt es keinesfalls dem Kollektivvertrag für Arbeiter und Angestellte in privaten Kuranstalten und Rehabilitationseinrichtungen.
  2. Erbringt ein Ambulatorium für Physikalische Medizin Leistungen der physikalischen Therapie und Leistungen der ambulanten Rehabilitation für die Pensionsversicherungsanstalt, ist entscheidend, wie hoch die Anzahl der Einzelleistungen im Bereich der physikalischen Therapien im Vergleich zu den Einzelleistungen im Bereich der Rehabilitation ist. Dabei wird auf die Einzelleistungen pro Patient im Therapieplan abgestellt. Übersteigt die Anzahl der Einzelleistungen im Bereich der physikalischen Therapien die Anzahl der Einzelleistungen in der ambulanten Rehabilitation, findet der Kollektivvertrag für Arbeiter und Angestellte in privaten Kuranstalten und Rehabilitationseinrichtungen keine Anwendung.

Maßgebend ist damit nach dem klaren und bewusst gewählten Wortlaut „Leistungen“ des Kollektivvertrages, ob der einzelne Betrieb mehr als 50 % seiner Einzelleistungen im Bereich der physikalischen Therapien erbringt. Die physikalischen Therapien umfassen vor allem  Einzelheilgymnastik, Massagen, Wärmetherapie, Ultraschall, etc. Die Therapien in der ambulanten Rehabilitation umfassen vor allem medizinische Trainingstherapie, Entspannungseinheiten, Vorträge, etc. und sind quantitativ im Vergleich mit den physikalischen Therapien nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem Vertragsverhältnis zur Pensionsversicherungsanstalt erbracht werden. Allenfalls andere ambulante Rehabilitationsleistungen bleiben in diesem Vergleich unberücksichtigt. Ist ein quantitatives Überwiegen der Einzelleistungen bei den physikalischen Therapien gegenüber den Einzelleistungen bei den Therapien in der ambulanten Rehabilitation für die Pensionsversicherungsanstalt gegeben, führt dies eben dazu, dass der Kollektivvertrag für Arbeiter und Angestellte in privaten Kuranstalten und Rehabilitationseinrichtungen keine Anwendung findet. In diesem Fall findet nach wie vor in Wien der Kollektivvertrag für Ambulatorien für Physikalische Medizin Anwendung, in allen anderen 8 Bundesländern findet nach wie vor kein Kollektivvertrag Anwendung.


Beachten Sie:
Nach dem klaren Wortlaut des Kollektivvertrages ist völlig unerheblich, wie lange Einzelleistungen in der physikalischen Therapie bzw. in der ambulanten Rehabilitation dauern. Umsatzzahlen bzw. tarifliche Abrechnungen spielen im quantitativen  Vergleich zwischen den physikalischen Therapien und den Therapien in der ambulanten Rehabilitation keine Rolle.