Lohnordnung Müller-/Mühlengewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.8.2018

Gilt für:
Österreichweit

Lohnvereinbarung


abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe,  Bundesverband der Müller und Mischfuttererzeuger, Wiedner Hauptstraße 63,  1045 Wien und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE,  1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

I. Geltungsbereich 

1. Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet.

2. Fachlich: Für alle Mühlenbetriebe, einschließlich der Öl- und Schälmühlen, die dem Bundesverband der Müller und Mischfuttererzeuger (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) in der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe angehören. Für Betriebe, die auch anderen Erzeugungssparten angehören, ist die Lohnvereinbarung nur dann anzuwenden, wenn die Produktion der vorstehend genannten Erzeugungszweige jahresumsatzmäßig überwiegt. In Zweifelsfällen ist die Vertragszugehörigkeit zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich festzustellen.

3. Persönlich: Für alle in den Mühlenbetrieben beschäftigten ArbeitnehmerInnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge und der Angestellten.

II. Löhne

Die nachfolgend angeführten Monatslöhne basieren auf einer 164-stündigen (für Öl- und Schälmühlen auf einer 173-stündigen) Arbeitszeit pro Monat. Die Zuschläge werden nach kaufmännischen Grundsätzen auf- oder abgerundet. Bei Verwendung von EDV-Anlagen werden die Zuschläge durch Teilung der Monatslöhne durch 164 bzw. 173 ohne Rundung gerechnet. Nachstehend angeführte Zuschläge gelten nicht für Öl- und Schälmühlen. 

Monatslohn in € Zuschläge (auf Basis 164-stündige AZ) in €
Kategorie100%50%
1. UntermüllerInnen, SchichtführerInnen, soferne er/sie gelernte(r) MüllerIn ist, TankwagenfahrerInnen mit überwiegender Tätigkeit 2.401,50 14,64 7,32
2. Gelernte MüllerInnen (mit Ausnahme der Kategorie 1), berufsfremde HandwerkerInnen mit abgeschlossener Lehre, soferne sie ihr erlerntes Handwerk im Betrieb ausüben. RösterInnen und PresserInnen, ChauffeurInnen sowie angelernte ArbeitnehmerInnen der Kategorie 3 nach 5-jähriger Dienstverwendung im Betrieb auf dem Posten eines/r gelernten Müllers/Müllerin

2.179,50

13,29

6,65

3. Angelernte ArbeitnehmerInnen mit einer nachgewiesenen einschlägigen Verwendung von 1 Jahr im Betrieb, MitfahrerInnen

2.061,50

12,57

6,29

4. ArbeitnehmerInnen, soweit sie nicht in den vorstehenden Kategorien verwendet werden

1.892,50

11,54

5,77

5. Sonstige ArbeitnehmerInnen für Urlaubsvertretung von max. 3 Monaten und ArbeitnehmerInnen, die ausschließlich Reinigungstätigkeiten durchführen

1.478,00

9,01

4,51

6. Sonstige ArbeitnehmerInnen, die ausschließlich einfache Hilfstätigkeiten leisten

1.430,00

8,72

4,36

Lehrlingsentschädigung in €/Monat
7. a) Lehrlinge im 1. Lehrjahr 624,18
mit Kost und Quartier 489,25
b) Lehrlinge im 2. Lehrjahr 817,82
mit Kost und Quartier 599,46
c) Lehrlinge im 3. Lehrjahr 1.124,76
mit Kost und Quartier 844,60

Der Monatslohn wird am Letzten eines jeden Monats ausgezahlt. Fällt der Letzte an einen arbeitsfreien Tag, einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Monatslohn am vorangehenden Werktag auszuzahlen.

Die Entlohnung für die bis zum 20. eines jeden Monats erbrachten, in unregelmäßiger Höhe wiederkehrenden Leistungen (Zuschläge, Zulagen, Zehrgelder u.a.) wird gemeinsam mit der Auszahlung des Monatslohnes fällig. Die ab dem 21. eines jeden Monats für derartige Leistungen zu zahlende Entlohnung wird gemeinsam mit dem Monatslohn für den Folgemonat fällig.

Zulagen und Zuschläge gemäß den Bestimmungen des Kollektivvertrages für die der Bundesinnung der Müller angehörenden Erzeugungszweige vom 1.10.1982 in der jeweils geltenden Fassung, sind auf Basis des kollektivvertraglichen Stundenlohnes zu berechnen.

Im Falle des Ein- bzw. Austrittes während des Monats wird hinsichtlich der Errechnung des den ArbeitnehmerInnen zukommenden Monatslohnes bestimmt:

In jenen Fällen, in denen infolge Eintrittes bzw. Austrittes nicht einen vollen Monat gearbeitet wurde, wird die Höhe der Entlohnung in diesem Monat nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden errechnet.

III. Dienstalterszulage 

Den mehr als fünf Jahren ohne Unterbrechnung im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage zu gewähren.

Diese Dienstalterszulage gebührt als Zulage zum Monatslohn und ist mit diesem zur Auszahlung zu bringen.

Die Dienstalterszulage ist bei der Berechnung von Überstunden, Zulagen, des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration zu berücksichtigen.

Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt: 

  Zulage zum Monatslohn in Euro
Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 184,75
Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr 218,64
Nach dem vollendeten 13. Dienstjahr 232,90
Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 235,58
Nach dem vollendeten 17. Dienstjahr 246,82
Nach dem vollendeten 19. Dienstjahr 258,32
Nach dem vollendeten 21. Dienstjahr 265,10
Nach dem vollendeten 23. Dienstjahr 272,22

ArbeitnehmerInnen, die zum Stichtag 1.1.2010 bereits Anspruch auf eine Dienstalterszulage nach dem 25. Dienstjahr haben, behalten diese Dienstalterszulage in der Höhe von € 278,03. 

ArbeitnehmerInnen, die zum Stichtag 1.8.2006 bereits Anspruch auf eine Dienstalterszulage nach dem 27. Dienstjahr haben, behalten diese Dienstalterszulage in der Höhe von € 280,82. 

ArbeitnehmerInnen, die zum Stichtag 1.8.2003 bereits Anspruch auf eine Dienstalterszulage nach dem 29. Dienstjahr haben, behalten diese Dienstalterszulage in der Höhe von € 282,27. 

ArbeitnehmerInnen, die zum Stichtag 1.8.2001 bereits Anspruch auf eine Dienstalterszulage nach dem 31., 33. und 35. Dienstjahr haben, behalten diese Dienstalterszulage. Für ArbeitnehmerInnen, die zum Stichtag 1.8.2001 keinen Anspruch auf die Dienstalterszulage nach dem 31., 33., und 35. Dienstjahr haben, wird die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 31., 33., und 35. Dienstjahr aus der Lohntafel gestrichen.

  Zulage zum Monatslohn in Euro
Nach dem vollendeten 31.Dienstjahr 300,32
Nach dem vollendeten 33.Dienstjahr 307,46
Nach dem vollendeten 35.Dienstjahr 314,58

IV. Urlaubszuschuß - Weihnachtsremuneration

Urlaubszuschuß (§ 14 des Rahmenkollektivvertrages), Weihnachtsremuneration (§ 15 des Rahmenkollektivvertrages) werden mit dem Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate (13 Wochen) und nach den gleichen Grundsätzen wie das Urlaubsentgelt errechnet. Die Dienstalterszulage ist ebenfalls einzubeziehen.

V. Schmutzzulage 

a) Für Arbeiten im Inneren von Getreide- oder Mehlsilos wird eine Schmutzzulage gewährt. Diese beträgt pro Silozelle bei einer 

Höhe von 5 - 40 m ...... € 15,97 über 40 m ...... € 17,62

Die Zulage gebührt nur jenem/jener DienstnehmerIn, der/die in der Silozelle Arbeiten durchführt, nicht jedoch dem/der außerhalb der Silozelle mithelfenden DienstnehmerIn, der/die z.B. mit Abseilungs-, Sicherungsarbeiten u.dgl. beschäftigt ist. 

b) Schmutzzulage für Bachabkehr und Begasung. ArbeitnehmerInnen, die bei der Bachabkehr oder Begasung der Mühlen eingesetzt werden, erhalten dafür pro Stunde eine Schmutzzulage von 75 % des auf die Arbeitsstunde entfallenden Anteils des Monatslohnes.

VI. Überstundenpauschale

Soweit vereinbart, erhalten KraftfahrerInnen und MitfahrerInnen ein wöchentliches Überstundenpauschale von 4 oder 8 Normalarbeitsstunden. Dieses Pauschale gilt für 4 bzw. 8 in der Woche über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Überstunden der betreffenden Lohnkategorie.

Für die über das Überstundenpauschale hinaus geleisteten Überstunden gebührt der jeweils zustehende Überstundenzuschlag. Das allenfalls an das Fahrpersonal gewährte Überstundenpauschale ist in die Berechnung der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuß, Weihnachtsremuneration) einzubeziehen.

VII. Verpflegung, Quartier 

Für Betriebe, die ihren Beschäftigten volle Verpflegung und Quartier geben, wird die Entschädigungsquote für Kost mit € 16,90 und für Quartier mit € 2,59 pro Tag festgesetzt.

VIII. Nachtschicht 

Für die in der Nachtschicht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) erbrachte Arbeitsleistung ist dem/der ArbeitnehmerIn ein Zuschlag in der Höhe von 50 % des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teiles des Monatslohnes zu bezahlen.
§ 9 Punkt 1 c des Kollektivvertrages findet keine Anwendung.

IX. Zehrgeld 

Das Fahrpersonal (ChauffeurInnen und MitfahrerInnen), sowie fallweise außerhalb der Betriebsstätte (des Stammbetriebes) beschäftigte ProfessionistInnen, erhalten ein Zehrgeld, das hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erwerb des Anspruches sowie hinsichtlich der Höhe wie folgt geregelt wird: 

a) Bei einer betriebsbedingten ununterbrochenen Abwesenheit von der Betriebsstätte während der Zeit von 11 - 14 Uhr ...... € 15,77 

b) Bei einer betriebsbedingten ununterbrochenen Abwesenheit von der Betriebsstätte von 10 Stunden und darüber ...... € 19,88

X. Arbeitskleidung 

An Stelle des § 18 Ziffer 2 des Kollektivvertrages vom 1.10.1982 für die der Bundesinnung der Müller angehörenden Erzeugungszweige, abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Müller und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Agrar - Nahrung - Genuss, gilt für den Bereich des Mühlengewerbes folgende Regelung: 

Nach mindestens einmonatiger Betriebszugehörigkeit erhalten alle ArbeitnehmerInnen pro Dienstjahr zwei Arbeitskleider, die vom Betrieb beigestellt werden, nur im Dienst verwendet werden dürfen, pfleglich zu behandeln sind und vom/von der ArbeitnehmerIn instandgehalten werden müssen. Die Arbeitskleidung bleibt Eigentum des Betriebes und ist bei Lösung des Arbeitsverhältnisses abzugeben. 

XI. Internatskosten 

Den Lehrlingen im Bereich des Mühlengewerbes werden in allen 3 Lehrjahren die anfallenden Internatskosten für den Besuch der Berufsschule in der Höhe von 50 % der tatsächlichen Kosten vergütet, sofern sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen ein höherer Anspruch ergibt (siehe BGBl I Nr. 154/2017, in Kraft seit 1.1.2018).

XII. Sonderregelung für die Lohnkategorie 5 und 6

Für die Lohnkategorien 5 und 6 wurde im Jahr 2017 ein Abschluss auf die nächsten drei Jahre getroffen. Aufgrund dieser Vereinbarung wurden die Lohnansätze für die Jahre 2018 und 2019 wie folgt festgelegt und vereinbart, diese Lohnkategorien erneut im Jahr 2019 aus der Erhöhung auszunehmen.

   Monatslohn in €
Kategorie20182019
5. Sonstige ArbeitnehmerInnen für Urlaubsvertretung von max. 3 Monaten und ArbeitnehmerInnen, die ausschließlich Reinigungstätigkeiten durchführen

1.478,00

1.500,00

6. Sonstige ArbeitnehmerInnen, die ausschließlich einfache Hilfstätigkeiten leisten 1.430,00 1.500,00

XIII. Geltungsbeginn 

Die gegenständliche Lohnvereinbarung tritt am 1. August 2018 in Kraft.

Mit dem gleichen Termin tritt die Lohnvereinbarung vom 20.7.2017, abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Müller und Mischfuttererzeuger, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien und dem Österreichischen Gewerkschaftbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhm-Platz 1,1020 Wien, außer Kraft. 


Wien, 19.7.2018


BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE

Bundesinnungsmeister:

KommR Willibald Mandl

Innungsmeister:

Mag. Herbert Wiesbauer

Bundesinnungsgeschäftsführerin:

DI Anka Lorencz

 

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE

Bundesvorsitzender:

Rainer Wimmer

Bundessekretär:

Peter Schleinbach

Sekretär:

Erwin A. Kinslechner