Lohnordnung Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2019

Gültigkeit:
1.5.2019 - 30.4.2020
Gilt für:
Österreichweit

Beilage

                   zum Kollektivvertrag für das

     Holz- und Kunststoffverarbeitende
                Gewerbe Österreichs

                                in der für die

Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner

                            geltenden Fassung

                       Lohnordnung

                                    Gültig ab
                                  1. Mai 2019


      Anhang 1

    Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker,
                              Karosserielackierer und Wagner

 Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Fahrzeugtechniker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Artikel I - Geltungsbereich

1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner, wie     

  • Karosserie- und Fahrzeugbautechniker,     
  • Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer, Karosseriebauer,     
  • Karosseriespengler bzw. -lackierer, soweit sie diese Tätigkeit überwiegend verrichten,     
  • Autoverglasung,     
  • Autokosmetiker,     
  • Dellendrücker,     
  • Wagner,     
  • Ski- und Rodelerzeuger sowie     
  • Werkzeugstiel-, Gabel- und Rechenmacher       

in der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik.

Ausgenommen sind Betriebe, die seit 1.1.2000 Mitglieder der Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner (seit 11.6.2010 Bundesinnung der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und der Wagner und seit 19.5.2015 Bundesinnung der Fahrzeugtechnik) sind und über eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Spenglerhandwerks ("Karosseriespengler") oder des Lackiererhandwerks ("Karosserielackierer") verfügen.  

3. Persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge. 

Artikel II - Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner

Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingsentschädigungssätze werden ab 1. Mai 2019 erhöht und im Artikel II B neu festgesetzt.

A. Lohngruppen

einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner.

Lohngruppen
I.Spezialfacharbeiter/in nach dem 3. Jahr nach der Auslehre sind jene Facharbeiter/innen, deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter/innen der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders qualifizierte Arbeiter/innen verwendet werden, mit 3 Jahren Praxis.
II.Facharbeiter/in nach dem 2. Jahr nach der Auslehre sind Facharbeiter/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung, welche 2 Jahre Praxis nachweisen können.
III.Facharbeiter/innen nach dem 1. Jahr nach der Auslehre 
Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis.
IV.Facharbeiter/innen im 1. Jahr nach der Auslehre 
Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis. 
V.Hilfsarbeiter/innen, Portiere/innen und Nachtwächter/innen

Zusätzliche Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner

1. Lehrlinge 

a) Kleiderpauschale für Lehrlinge Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht.   

b) Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 20. Lebensjahres beginnen, sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivildienstleistung fortsetzen, erhalten bis zum Ende des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. 

2. Praktikanten/innen 

a) Pflichtpraktikanten/innen  
Pflichtpraktikanten/innen sind Schüler/innen und Studenten/innen, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten müssen.
Bei erstmaliger Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in gebührt eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr pro Monat.
Bei Vorlage eines Nachweises für ein bereits absolviertes Pflichtpraktikum gebührt bei jeder weiteren Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr pro Monat. 

b) Ferialarbeitnehmer/innen
Ferialarbeitnehmer/innen, sind Schüler/innen und Studenten/innen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund einer schulrechtlichen oder studienrechtlichen Vorschrift dazu verpflichtet zu sein, während der Schul- bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt werden. Ferialarbeitnehmern/innen gebührt ein Lohn in Höhe von 65 % der Lohngruppe IV der jeweils geltenden Lohnordnung.

B. Lohnschema

Kollektivvertragliche Stundenlöhne für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner

Lohngruppen:EURO 1.5.2019 - 30.4.2020
I.  11,86
II.  11,33
III. 10,34
IV. 9,99
V. 9,99

Kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigungssätze pro Monat:

EURO 1.5.2019 - 30.4.2020
im 1. Lehrjahr  610,00
im 2. Lehrjahr 770,00
im 3. Lehrjahr  940,00
im 4. Lehrjahr 1050,00

C. Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlung – "Parallelverschiebung"  

Die am 30.4.2019 bestehende Überzahlung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes ohne Zulagen ist in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber dem ab 1.5.2019 erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohn ohne Zulagen aufrechtzuerhalten. Die bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlich bezahlten Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.

Artikel III - Akkorde, Prämien und Stücklöhne

Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne werden per 1. Mai 2019 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 2,36 % erhöht.

Artikel IV – Sonstige Vereinbarungen

1. Den Betrieben wird empfohlen, ihren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern am 24. und am 31. Dezember, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen, zur Gänze unter Fortzahlung des Lohnes für die ausfallenden Arbeitsstunden, arbeitsfrei zu geben.

2. Mindestens einmal jährlich sollen Sozialpartnergespräche zu aktuellen Themen und rahmenrechtlichen Fragen stattfinden. Insbesondere wird vereinbart, dass im Rahmenrecht die Anrechnung von Karenzzeiten im Bereich der Elternkarenz, die Neuregelung der Dienstverhinderungsgründe (bei Eheschließung und Übersiedlung) und voller Abfertigungsanspruch bei Todesfall vorberaten werden und bis zur nächsten Kollektivvertragsverhandlung ein Lösungsvorschlag erarbeitet wird.

Artikel V - Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2019 in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles bis 30. April 2020.

Nach dem 31. Jänner 2020 sind Verhandlungen wegen der Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt. 


Wien, am 26.3.2019

Bundesinnung der Fahrzeugtechnik

Komm.Rat Friedrich Nagl
Bundesinnungsmeister 
DI Christian Atzmüller
Geschäftsführer


Bundesinnungsmeister der Berufsgruppe

LIM-Stv. Erik Paul Papinski 


Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer