Lohnordnung Friseur/in, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2016

Gilt für:
Österreichweit

Lohnabkommen
für
Friseurinnen und Friseure

1. April 2016


§ 1 Kollektivvertragsparteien

Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Friseure einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, andererseits.

§ 2 Geltungsbereich

a) räumlich: Für das gesamte Gebiet der Republik Österreich.

b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe, die der Bundesinnung der Friseure angehören.

c) persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge, im Folgenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genannt.

§ 3 Lohnabkommen

Die kollektivvertraglichen Mindestmonatslöhne und Lehrlingsentschädigungen werden wie folgt neu vereinbart und betragen

A) Kollektivvertragliche Mindestmonatslöhne

1.) während der gesetzlichen Behaltepflicht und für angelernte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ...... € 1.137,00

2.) im 1. Jahr der Berufstätigkeit für Friseurinnen und Friseure ...... € 1.344,00

3.) im 2. und 3. Jahr der Berufstätigkeit für Friseurinnen und Friseure ...... € 1.385,00

4.) im 4. und 5. Jahr der Berufstätigkeit für Friseurinnen und Friseure ...... € 1.499,00

5.) ab dem 6. Jahr der Berufstätigkeit für Friseurinnen und Friseure ...... € 1.612,00

a) Als Friseurin/Friseur gelten alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche eine positive facheinschlägige Lehrabschlussprüfung oder eine gleichgehaltene schulische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und nachgewiesen haben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten für die Dauer der gesetzlichen Behaltepflicht den Lohn entsprechend Abs. A 1.

b) Als Jahre der Berufstätigkeit gelten alle Zeiten als Friseurin/Friseur inklusive Zeiten der gesetzlichen Behaltepflicht. Für die Anrechnung von Jahren der Berufstätigkeit ist es ohne Bedeutung, ob diese bei einer/einem oder verschiedenen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern verbracht wurden. Diese Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind unter Abs. A 2 - 5 einzustufen.

c) Als angelernte Arbeiternehmerinnen und Arbeiternehmer gelten alle Beschäftigten ohne facheinschlägige Lehrabschlussprüfung. Diese Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind nach Abs. A 1 zu entlohnen. Ausgenommen hier von sind Beschäftigungsverhältnisse nach Abs. B.

d) Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ist der bei voller wöchentlicher Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 1 Rahmenkollektivvertrag) zustehende Monatslohn (kollektivvertraglicher Mindestmonatslohn bzw. IST-Lohn) durch 173 zu teilen und dann der so ermittelte Stundenlohn mit der vereinbarten Wochenstundenzahl zu multiplizieren. Zur Errechnung des Monatslohns ist der so ermittelte Wochenlohn mit 4,33 zu multiplizieren

e) Teilzeitbeschäftigte in einem Arbeitsverhältnis, welches mit einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 20 Stunden vor dem 1. Februar 2007 begründet wurde, erhalten einen Zuschlag von 10 % auf den jeweils errechneten Stundenlohn. Ab dem Zeitpunkt der Erhöhung der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit auf mehr als 20 Stunden entfällt der Anspruch auf diesen Zuschlag.

B) Monatliche Lehrlingsentschädigungen/Ausbildungsverhältnis im 2. Bildungsweg

1.) im 1. Lehrjahr ...... € 460,00

2.) im 2. Lehrjahr ...... € 560,00

3.) im 3. Lehrjahr ...... € 760,00

4.) im 4. Lehrjahr ...... € 825,00

a) Lehrlinge in einem aufrechten Lehrverhältnis sind je nach Lehrjahr nach Abs. B 1 - 4 einzustufen.

b) Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer, welche bei einer Arbeitgeberin/einem Arbeitgeber eine Ausbildung zur Friseurin/zum Friseur absolvieren möchten, können ein Ausbildungsverhältnis von maximal 18 Monaten vereinbaren. Ziel eines solchen Ausbildungsverhältnisses ist hierbei der Antritt zur außerordentlichen Lehrabschlussprüfung. Die Kosten für den erstmaligen Antritt zur Lehrabschlussprüfung trägt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber. Ein Berufsschulbesuch ist für diese Ausbildungsform nicht vorgesehen.

c) Für die ersten zwölf Monate dieses Ausbildungsverhältnisses Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres und ab dem 13. Lehrlingsentschädigung des 4. Lehrjahres.

d) Personen mit Lehrzeiten im Lehrberuf Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin)/Friseur und Perückenmacher (Stylist), jedoch ohne positiver Lehrabschlussprüfung bzw. Absolventinnen/Absolventen einer gleichgehaltenen schulischen Ausbildung, können kein Ausbildungsverhältnis im 2. Bildungsweg nach Abs. B lit. b vereinbaren.

§ 4 Haararbeiterinnen und Haararbeiter

Als Haararbeiterinnen/Haararbeiter gelten alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche die Tätigkeiten des Tressierens, Knüpfens, Kordelns, Nähens oder Tambourierens durchführen. Für die Ausübung einer der oben angeführten Tätigkeiten gebührt eine Zulage von € 2,05 pro angefangene Stunde dieser Tätigkeiten.

§ 5 Zulagen

A) Salonleiterinnen und Salonleiter

Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorwiegend Friseurtätigkeiten im Betrieb ausüben und schriftlich vereinbart haben, dass zusätzliche Arbeiten, wie zum Beispiel die Arbeitseinteilung, die Führung von Stundenlisten, die Materialausgabe und deren Bestellung, verrichtet werden, erhalten für die zusätzliche  Ausübung dieser Tätigkeiten eine monatliche Zulage in Höhe von 13 % des kollektivvertraglichen Mindestmonatslohnes gemäß § 3 Abs. A 2 - 5, kaufmännisch gerundet auf volle Eurobeträge, pro Monat.

B) Ausbilderinnen und Ausbilder

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Lehrvertrag als Ausbilderin bzw. Ausbilder eingetragen sind, erhalten für die Zeit der Eintragung zu ihrem zuletzt ausbezahlten Lohn, ohne Rücksicht auf die Anzahl der von ihnen auszubildenden Lehrlinge, eine monatliche Zulage in Höhe von 10 % des kollektivvertraglichen Mindestmonatslohnes gemäß § 3 Abs. A 2 - 5, kaufmännisch gerundet auf volle Eurobeträge.

C) Kumulierte Zulage

Beim Zusammentreffen der Zulagen gemäß Abs. A und B gebührt Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmern eine monatliche kumulierte Zulage in Höhe von 20 % des kollektivvertraglichen Mindestmonatslohnes gemäß § 3 Abs. A 2 - 5, kaufmännisch gerundet auf volle Eurobeträge.

§ 6 Begünstigungsklausel

Bestehende günstigere Vereinbarungen zwischen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.

§ 7 Geltungsbeginn 

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. April 2016 in Kraft. 


Wien, am 29. Februar 2016


Für die
Bundesinnung der Friseure

1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63

Wolfgang Eder

Bundesinnungsmeister

Mag. Jakob Wild

Geschäftsführer

Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Vida

1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1

Gottfried Winkler

Vorsitzender

Bernd Brandstetter

Bundesgeschäftsführer

Susanne Skriwanek

Verhandlungsleiterin

Ursula Woditschka

Fachbereichssekretärin