Lohnordnung Fisch- und Feinkosterzeugung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2020

Gilt für:
Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien

Lohnvertrag zum Rahmenkollektivvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen im Nahrungs- und Genussmittelgewerbe Österreichs (RKV) in der Fassung vom 1. Juni 2016 

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien andererseits.

I. Geltungsbereich

a) Räumlich: Für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten und Tirol.

b) Fachlich: Für die Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG), die sich mit der Erzeugung von Fischmarinaden, Fischkonserven, Gabelbissen, Sandwiches und sonstigen Arten der Feinkosterzeugung befassen.

c) Persönlich: Für alle in den oben angeführten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen.

II. Lohnsätze

Die nachstehend angeführten Monatslöhne gelten unter Zugrundelegung einer 38,5-stündigen Wochenarbeitszeit für alle ArbeitnehmerInnen.

Fischkonserven- und Fischmarinadenerzeugung, Gabelbissen- und Sandwicherzeugung sowie sonstigen Arten der Feinkosterzeugung

Der Stundenlohn errechnet sich wie folgt: Monatslohn : 167 ist gleich Stundenlohn (ausgewiesen auf vier Nachkommastellen).

 KategorieMonatslohn in Euro
1. FacharbeiterIn2.008,00
2. KraftfahrerIn1.893,50
3.ArbeitnehmerIn als VorarbeiterIn1.729,50
4. Angelernte ArbeitnehmerIn 1.725,00
5. Angelernte ArbeitnehmerInnen in der Fisch- oder der Feinkostverarbeitung 1.441,00
6. ArbeitnehmerIn bis zu einer Beschäftigung von 3 Monaten 1.573,00
7. ArbeitnehmerIn bis zu einer Beschäftigung von 3 Monaten in der Fisch- oder der Feinkostverarbeitung

1.410,50

ArbeitnehmerInnen, die bereits 3 Monate in einem fischverarbeitenden bzw. feinkosterzeugenden Betrieb gearbeitet haben, sind in Betrieben der Fischkonserven- und Fischmarinadenerzeugung, Gabelbissen- und Sandwicherzeugung sowie sonstige Arten der Feinkosterzeugung in die Kategorie 4 bzw. 5 einzustufen. 

Bisher bezahlte höhere Löhne bleiben aufrecht.

III. Mindestlohnvereinbarung für 2021 

Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in Zusammenhang mit den Maßnahmen zu COVID19 die derzeit in der Branche herrscht, sind die Sozialpartner übereingekommen, die im Jahr 2019 getroffene Vereinbarung zur Umsetzung des Mindestlohns von € 1.500,00 für 2020 auszusetzen und diese im Jahr 2021 umzusetzen. 

IV. Dienstalterszulage 

Nach einer mindestens 5-jährigen Betriebszugehörigkeit gebührt eine Dienstalterszulage. Diese Dienstalterszulage ist als Zuschlag zum kollektivvertraglichen Monatsgrundlohn zu gewähren. Die Höhe der Dienstalterszulage bemißt sich je nach Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb wie folgt. Der Stundenwert errechnet sich wie folgt: Monats-DAZ : 167 ist gleich Stunden-DAZ (ausgewiesen auf zwei Nachkommastellen): 

  Monatslohn / €
Nach dem vollendeten   5. Dienstjahr 38,30
Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr 55,71
Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 62,67
Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr 71,37
Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr80,08

Die Dienstalterszulage ist in die Berechnungsbasis von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration einzubeziehen. Sie ist weiters bei der Berechnung von Zulagen, nicht jedoch von Zuschlägen zu berücksichtigen. 

Soferne bereits betriebliche Regelungen solcherart bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.

V. Lehrlingsentschädigungen 

Die Lehrlingsentschädigung beträgt abweichend von § 10 Z 9. des Rahmenkollektivvertrages für das Nahrungs- und Genussmittelgewerbe Österreichs (RKV) in der Fassung vom 1. Juni 2016,

im 1. Lehrjahr mindestens 35 %, 
im 2. Lehrjahr mindestens 45 %, 
im 3. Lehrjahr mindestens 65 % und  
im 4. Lehrjahr mindestens 70 % des niedrigsten Facharbeiterlohnes: 

Im 1. Lehrjahr:    702,80
Im 2. Lehrjahr:    903,60
Im 3. Lehrjahr: 1.305,20
Im 4. Lehrjahr: 1.405,60

VI. Geltungsbeginn 

Die angeführten Löhne treten rückwirkend mit 1. Mai 20 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Lohnvertrag vom 29. Mai 2019, abgeschlossen für den gleichen Bereich zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann Böhm Platz 1, 1020 Wien außer Kraft. 


Wien, 21. Juli 2020

BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE

Der Bundesinnungsmeister:

KommR Willibald Mandl

Innungsmeister:

KommR Ing. Karl Inführ

Die BI-Geschäftsführerin:

DI Anka Lorencz


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE

Bundesvorsitzender:

Rainer Wimmer

Sekretär:

Erwin A. Kinslechner

Bundessekretär:

Peter Schleinbach