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Lohnordnung Gewerbe Agrarservice, Arbeiter/innen, gültig ab 1.3.2021

Archiviert - nicht mehr gültig!
Gültigkeit
1.3.2021 - 28.2.2022
Gilt für
Österreichweit

Anhang A

Lohnordnung

Gültig ab 1. März 2021 bis 28. Februar 2022

Lohn-gruppenBezeichnungMonatslohn
§ 6 Abs. 1 und § 6a
Monatslohn
§ 6 Abs. 7 und § 6b
Stunden-Lohn § 6 Abs. 1
1Arbeiter, die für einfache Tätigkeiten eingestellt werden, wie z.B.: Pflanzarbeiten, Unkrautregulierung (händisch oder mit Maschine), Maisentfahnen, händische Ernte, Arbeiten auf Erntemaschinen (Sortieren, Reinigen), händische Mäharbeiten, Abdecken von Siloanlagen, Bedienung von Maschinen im Stationärbetrieb, mechanische Reinigungstätigkeiten1.570,001.646,46

9,38

 

 

2

Angelernter Arbeiter
(Arbeitnehmer/in ohne landwirtschaftliche Lehrabschlussprüfung (LAP) sowie Arbeitnehmer/in mit Zweckausbildung)

Facharbeiter mit Fachschulabschluss im 1. Jahr der Berufstätigkeit

1.620,001.698,909,68
3

Facharbeiter mit landwirtschaftlicher LAP
Facharbeiter mit Fachschulabschluss nach dem 1. Jahr der Berufstätigkeit

1.720,001.803,7710,27
4Maschinenführer
(Traktorfahrer/in, Fahrer/in von Arbeitsmaschinen) mit landwirtschaftlicher LAP ab dem 3. Dienstjahr bzw. angelernter Arbeiter/in ab dem 5. Dienstjahr
1.840,001.929,6110,99
5Professionisten, sofern sie überwiegend in ihrem erlernten Beruf verwendet werden (Bau- und Landmaschinentechniker/in, Metalltechniker/in, KFZ-Techniker/in)1.920,002.013,5111,47

Zur Berechnung von Stundenlöhnen ist der Monatslohn durch 167,4 zu teilen. Die Überstundengrundvergütung und Grundlage für die Berechnung des Überstundenzuschlages beträgt 1/167,4 des Monatslohnes (bei 38,5 Wochenstunden Normalarbeitszeit) ohne Zulagen und Zuschläge.

Nachtzulage laut § 9/4 in der Höhe von € 2,60