Lohnordnung kohlensäurehaltige Getränkeerzeugung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2023

Gültigkeit:
1.1.2023 - 31.12.2023
Gilt für:
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien

Lohnvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits.

I. Geltungsbereich

a) Räumlich: Für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Steiermark, Kärnten, Tirol und Vorarlberg.

b) Fachlich: Für alle der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe angehörenden Betriebe in den unter a) genannten Bundesländern, welche die Herstellung von kohlensäurehaltigen Getränken betreiben. Für Betriebe, die auch anderen Erzeugungssparten angehören, ist der Lohnvertrag nur dann anzuwenden, wenn die Erzeugung kohlensäurehaltiger Getränke jahresumsatzmäßig überwiegt.

c) Persönlich: Für alle in den unter Punkt b) genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen.

II. Lohnsätze

Die nachstehend angeführten Monatslöhne wurden auf Basis einer 38,5-stündigen Arbeitswoche abgeschlossen. Der Stundenlohn ist der durch 167 geteilte Monatslohn.

Lohngruppen

Stundenlohn in Euro

Monatslohn in Euro

1. Facharbeiter(in) 15,05 2.513,69
2. Kraftfahrer(in), Fahrverkäufer(in) 12,78 2.134,52
3. Füller(in), Siruper(in) 12,48 2.084,45
4. Angelernte Arbeitnehmer(in) (z.B. Stapelfahrer(in), Mitfahrer(in) nach 1 Jahr) 12,29 2.052,21
5. Arbeitnehmer(in) 11,71 1.955,37

III. Überstundenpauschale

Soweit vereinbart erhalten Kraftfahrer(in) und Mitfahrer(in) ein wöchentliches Pauschale von 5 Überstunden (Grundvergütung plus Zuschlag). Das allenfalls an das Fahrpersonal gewährte Überstundenpauschale ist in die Berechnung der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuß, Weihnachtsremuneration) einzubeziehen.

IV. Zehrgelder

Für das Fahrpersonal (Kraftfahrer(in), Mitfahrer(in), Fahrverkäufer(in), Servicepersonal für technische Verkaufshilfen) ist als Abgeltung für entsprechenden Mehraufwand bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit von der Betriebsstätte von mindestens 6 Stunden ein Zehrgeld in der Höhe von € 22,00 pro Tag zu gewähren.

V. Dienstalterszulage

Den mehr als 3 Jahre ohne Unterbrechnung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen und Zuschlägen bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen. Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:

Zulage zum kollektivvertraglichen Stunden- bzw. Monatsgrundlohn:

  auf Basis
  Stundengrundlohn
in Euro
Monatsgrundlohn
in Euro
Nach dem vollendeten 3. Dienstjahr 0,25 40,95
Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 0,28 46,07
Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr 0,32 54,26
Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 0,36 60,91
Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr 0,40 66,54
Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 0,43 71,15

Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.

VI. Lehrlingseinkommen

Das Lehrlingseinkommen beträgt:
im 1. Lehrjahr 754,11
im 2. Lehrjahr 1.005,48
im 3. Lehrjahr 1.508,21

VII. Verkaufsprovisionen

Die bestehenden Verkaufsprovisionen bleiben unverändert.

VIII. Überzahlungen

Die euromäßige Überzahlung bleibt in voller Höhe aufrecht. Für Tirol, Vorarlberg, Kärnten und Steiermark gilt: Die euromäßige Überzahlung wird empfohlen.

IX. Begünstigungsklausel

Dieser Lohnvertrag darf nicht zum Anlass genommen werden, günstigere betriebliche Vereinbarungen herabzusetzen. Der Lohnvertrag kann jeweils unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

X. Geltungsbeginn

Der neue Lohnvertrag tritt mit 1.1.2023 in Kraft. Gleichzeitig wird der Lohnvertrag vom 15.12.2021 außer Kraft gesetzt.


Wien, 07.12.2022


BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE

Bundesinnungsmeister:

KommR Willibald Mandl

Innungsmeisterin:

Mag. Jasmin Haider-Stadler

BI-Geschäftsführerin:

DI Anka Lorencz

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE

Bundesvorsitzender:

Rainer Wimmer

Bundessekretär:

Peter Schleinbach

Fachexperte:

Anton Hiden