Lohnordnung Maler, Lackierer, Schilderhersteller, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2021

Gültigkeit:
1.5.2021 - 30.4.2022 
Gilt für:
Österreichweit

Beilage

zum Kollektivvertrag für das
Maler-, Lackierer- und Schilderhersteller-Gewerbe

Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2021


Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Maler und Tapezierer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Artikel I – Geltungsbereich

a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Maler und Tapezierer, die den Berufsgruppen der Maler und Anstreicher, Lackierer, Schilderhersteller, Vergolder und Staffierer sowie Bodenmarkierer angehören. Bei Betrieben, die gleichzeitig mehreren Arbeitgeberorganisationen angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit nach den Grundsätzen des Arbeitsverfassungsgesetzes zu beurteilen.

c) Persönlich: Für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II – Lohnerhöhung

a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2021 für eine Laufzeit von  12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2022 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne,  Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1.5.2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,5 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (März 2021 bis Februar 2022 gemäß VPI 2015 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.

b) Beilage gemäß V./RKV

I. Kollektivvertragslöhne

Stundenlohn ab 1. Mai 2021 in Euro
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung nach dem 3. Verwendungsjahr   12,84
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung ab dem 1. Verwendungsjahr  11,68
Qualifizierter Arbeitnehmer nach dem 3. Berufsjahr sowie Facharbeiter mit abgeschlossener dreijähriger Lehrzeit ohne Lehrabschlussprüfung 11,55
Qualifizierter Arbeitnehmer ab dem 1. Berufsjahr*)  10,75
Helfer  10,34

*) darunter fallen auch jene Arbeitnehmer, die eine Qualifizierungsmaßnahme nach dem BAG erfolgreich absolviert haben.

In den Bundesländern Wien, Salzburg, Kärnten und Steiermark ist in allen angeführten Lohnsätzen eine Abgeltung für die Abnützung von Werkzeugen und Arbeitskleidern in der Höhe von 2 Prozent enthalten.

II.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Die Spannengarantieklausel gilt nicht für Tirol und Vorarlberg.

III. Lehrlingseinkommen (pro Monat)

Lehrlingseinkommen nach Lehrjahrab 1. Mai 2021 in Euro
im 1. Lehrjahr675,00
im 2. Lehrjahr815,00
im 3. Lehrjahr1.030,00
im 4. Lehrjahr1.245,00

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das  Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Artikel III – Änderung des Rahmenkollektivvertrages

In Artikel III wird eine neue lit. f wie folgt ergänzt:

f) Der 24. und der 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Lohnes für die ausfallenden Arbeitsstunden arbeitsfrei.

Artikel IV lit. e entfällt ersatzlos.

In Artikel IV lit. f entfällt der zweite Satz ersatzlos.

Artikel IX Karenzzeiten lautet neu:

Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich die Anrechung von Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl I 68/2019 (MSchG) bzw. § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).

Im Artikel XIV. Ziffer 2 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2021 € 11,78 pro Stunde.

Im Artikel XV. A Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie  folgt:

Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2021 € 6,00 pro Arbeitstag und ab 1. Mai 2022 € 6,30 pro Arbeitstag.

In Artikel XVII werden die drei Einleitungssätze durch folgende Sätze ersetzt:

Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/ 2017).
Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.

Artikel IV – Empfehlung

Die Sozialpartner empfehlen die Unterbringung bei auswärtiger Nächtigung in Einzelzimmern.

Artikel V – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2021 bzw. 1. Mai 2022. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2022 bzw. 30. April 2023.


Wien, am 26. März 2021


Für die 
Bundesinnung der Maler und Tapezierer

KommR Erwin Wieland

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer

Für den 
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer