Lohnordnung Musikinstrumentenerzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2016

Gilt für:
Österreichweit

Artikel VI - Lohnordnung für das Musikinstrumentenerzeugergewerbe (Bundesinnung der Kunsthandwerke, Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger)

(Lohngruppen, Lohnschema)

Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingsentschädigungssätze werden ab 1. Mai 2016 erhöht und im Artikel VI B neu festgesetzt.

A. Lohngruppen

einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Musikinstrumentenerzeugergewerbe.

Lohnordnung für das Musikinstrumentenerzeugergewerbe 

Lohngruppen

I. Spezialfacharbeiter nach dem 3. Jahr nach der Auslehre sind jene Facharbeiter, deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders qualifizierte Arbeiter verwendet werden, mit 3 Jahren Praxis.

II. Facharbeiter nach dem 2. Jahr nach der Auslehre sind Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung, welche 2 Jahre Praxis nachweisen können.

III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre   
Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis.

IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre
Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis.

V. Hilfsarbeiter, Portiere und Nachtwächter.

Zusätzliche Bestimmungen zu der Lohnordnung für das Musikinstrumentenerzeugergewerbe

1. Selbständige Maschinenarbeiter (das sind Arbeitnehmer, die nachweisbar ein Jahr an Holzbearbeitungsmaschinen beschäftigt waren, die Schneidewerkzeuge schleifen und einsetzen, die Maschinen einstellen, instandhalten, kleine Fehler beheben und in angemessener Zeit nach fachlichen Regeln die an den Maschinen vorkommenden Arbeiten selbständig ausführen können) werden je nach Qualifikation in die Lohngruppe I bis III eingestuft. Es wird einvernehmlich festgestellt, dass sich das Wort "können" in der Definition des selbständigen Maschinenarbeiters nicht nur auf den letzten Halbsatz, sondern auf sämtliche in der Klammer angeführten Merkmale bezieht. Für Maschinenarbeiter findet die Zeitfestsetzung der Lohngruppen II und III keine Anwendung.

2. Lehrlinge
a) Kleiderpauschale für Lehrlinge Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht.

b) Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 20. Lebensjahres beginnen, sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivildienstleistung fortsetzen, erhalten bis zum Ende des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres. Diese Bestimmung entfällt für Lehrverhältnisse, die nach dem 1. Juli 2013 begründet werden.

3. Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten

Pflichtpraktikanten sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten müssen.
Bei erstmaliger Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant gebührt eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr pro Monat.
Bei Vorlage eines Nachweises für ein bereits absolviertes Pflichtpraktikum gebührt bei jeder weiteren Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr pro Monat.

b) Ferialarbeitnehmer
Ferialarbeitnehmer sind Schüler und Studenten, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund einer schulrechtlichen oder studienrechtlichen Vorschrift dazu verpflichtet zu sein, während der Schul- bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt werden.
Ferialarbeitnehmern gebührt ein Lohn in Höhe von 65 % der Lohngruppe IV der jeweils geltenden Lohnordnung.

c) Unechte Volontäre
Unechte Volontäre sind Personen, die sich ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von meist theoretisch erworbenen Kenntnissen mit Arbeitsverpflichtung und mit Entgeltanspruch in einem Betrieb betätigen. Kennzeichnend für ein solches Volontariat ist, dass das Ausbildungsverhältnis überwiegend dem Volontär zugutekommt. 
Es handelt sich sohin um Personen, die sich aufgrund ihrer schulischen Ausbildung in den Ferien in einem Betrieb betätigen oder nach der abgeschlossenen Ausbildung zwar theoretisch zur Ausübung des jeweiligen Berufes befähigt sind, jedoch ein praktisches Arbeitstraining und somit eine Erweiterung ihres erworbenen Wissens durch eine einschlägige Betätigung in einem Betrieb anstreben.
Sofern diese Umstände bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden sind, gebühren folgende Vergütungen für eine Beschäftigung: 
Wird parallel zur Schulausbildung für Schüler von Schulen für Musikinstrumentenherstellung eine Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden für nicht länger als 2 Monate in einem Betrieb vereinbart, gebührt dafür eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr pro Monat.
Wird nach Abschluss der Schule mit Absolventen von Schulen für Musikinstrumentenherstellung eine Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden für nicht länger als ein halbes Jahr in einem Betrieb vereinbart, gebührt  dafür eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 3. Lehrjahr pro Monat.

B. Lohnschema

Kollektivvertragliche Stundenlöhne im Musikinstrumentenerzeugergewerbe:

  EURO
  1.5.2016 - 30.4.2017
Lohngruppen:  
I. ......................... 11,10
II. ........................ 10,61
III. ....................... 9,65
IV. ....................... 9,34
V. ......................... 9,34

Kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigungssätze pro Monat

  EURO
  1.5.2016 - 30.4.2017
Lehrlingsentschädigung
im 1. Lehrjahr 553,06
im 2. Lehrjahr 710,21
im 3. Lehrjahr 860,44
im 4. Lehrjahr 967,74

Artikel III – Akkorde, Prämien und Stücklöhne

Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne werden per 1. Mai 2016 für eine Laufzeit von 12  Monaten für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Kunsthandwerke, die den Berufszweigen der Musikinstrumentenerzeuger angehören, um 1,3 % erhöht.