Lohnordnung Rauchfangkehrer Oberösterreich, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2022

Gültigkeit:
1.1.2022 - 31.12.2022
Gilt für:
Oberösterreich

Kollektivvertrag

abgeschossen zwischen der Landesinnung OÖ der Rauchfangkehrer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, Landesorganisation OÖ, andererseits.

Ergänzung zum Kollektivvertrag vom 1. Jänner 1988.

I. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt

a) räumlich: für das Bundesland Oberösterreich

b) fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung OÖ der Rauchfangkehrer

c) persönlich: für alle bei diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, das sind Geschäftsführer, Gesellen, Gehilfen, Helfer und Lehrlinge mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

II. Wirksamkeitsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2022 in Kraft. Die Laufzeit beträgt 12 Monate. Bei der Ermittlung der Beträge wurde immer auf volle 10 Cent-Beträge gerundet.

III. Lohnerhöhung

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bestehende betragsmäßige Überzahlung (Ist-Löhne = Betrag der über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn liegt) darf aus Anlass dieser Kollektivvertragserhöhung nicht geschmälert werden.

IV. Lohnordnung für Oberösterreich

1. Qualifizierte Gesellen*) ........................ € 2.153,60 monatlich

*)
(a)
 Gesellen mit Meisterprüfung
(b) Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungsarbeiten selbständig auszuführen (Rauchfänge ausbrennen und überprüfen, Abgasprüfungen, Feuerstättenüberprüfungen und Spezialreinigungen).

2. Gesellen (Arbeitnehmer mit erfolgreicher Lehrabschlussprüfung)

(a) Gliederung nach Gesellenjahren:
im 1. und 2. Gesellenjahr  ................. € 1.921,90 monatlich
im 3. und 4. Gesellenjahr .................. € 1.992,60 monatlich
ab dem 5. Gesellenjahr ..................... € 2.053,70 monatlich

3. Gehilfen (ausgelernte Arbeitnehmer ohne Lehrabschlussprüfung

(a) Gliederung nach Gehilfenjahren:
im 1. und 2. Gehilfenjahr ................... € 1.836,10 monatlich
im 3. und 4. Gehilfenjahr ................... € 1.901,00 monatlich
ab dem 5. Gehilfenjahr ...................... € 1.957,70 monatlich

Anmerkung: Die bisherige Lohnkategorie Helfer (Hilfsarbeiter) entfällt. Die in dieser Lohnkategorie bisher eingestuften Arbeitnehmer werden ab Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages in die Lohnkategorie Gehilfen – im 1. und 2. Gehilfenjahr eingestuft.

4. Lehrlinge

im 1. Lehrjahr ................... € 555,60 monatlich
im 2. Lehrjahr ................... € 780,000 monatlich
im 3. Lehrjahr ................... € 1004,40 monatlich

5. Zulagen, Zuschläge und Pauschalen

Schmutzzulage für alle Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrlinge) € 203,20 monatlich

Schmutzzulage für Lehrlinge € 150,60 monatlich

Geschäftsführer erhalten außer dem im Kollektivvertrag festgesetzten Satz am Tag der Jahresabrechnung für ihre Leistungen einen Zuschlag bis zu 10 % auf den jeweiligen Gesellen-Netto-Lohn für das zurückgelegte Dienstjahr.

  • Erschwerniszulage:
    Für Arbeiten bei Dampfkesseln, Dampfrauchfängen und Kanälen ist ein Zuschlag von 50 % zu gewähren. Für Arbeiten, welche an Sonn- und Feiertagen für die oben angeführten Arbeiten geleistet werden, gebührt ein Zuschlag von 100 % (Berechnungsbasis= Ist-Stundenlohn ohne jegliche Zuschläge).
  • Außerhauszulage:
    Alle Arbeitnehmer, ausgenommen Lehrlinge, erhalten für tatsächlich geleistete Arbei­ten  außerhalb der Betriebsstätte eine Außerhauszulage als Aufwandsentschädigung von € 8,90 je Arbeitstag. Lehrlinge erhalten für tatsächlich geleistete Arbeiten, aus­ genommen Berufsschulbesuch, außerhalb der Betriebsstätte als Aufwandsentschädigung eine Außerhauszulage von € 6,70.
  • Nachtzulage:
    Für die Nachtarbeiten gebührt ein Zuschlag von 100 % (Berechnungsbasis = Ist-Stundenlohn ohne jegliche Zuschläge).
  • Zurverfügungstellung von Arbeitskleidung, Arbeitsschuhen und Arbeitshandschuhen:
    Der Dienstgeber hat jedem Arbeitnehmer  und jedem Lehrling geeignete Arbeitskleidung für Winterarbeiten und geeignete Arbeitskleidung für Sommerarbeiten zur Verfügung zu stellen. Der Dienstgeber hat jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling Arbeitsschuhe und Arbeitshandschuhe in geeigneter Qualität zur Verfügung zu stellen.
    Arbeitskleidung, Arbeitsschuhe und Arbeitshandschuhe sind dauerhaft und im benötigten Umfang entsprechend einer normalen Abnutzung zur Verfügung zu stellen.
  • Sonn- und Feiertagszuschlag:
    (a) Sonntagsarbeit: Sonntagsarbeiten werden mit einem Zuschlag von 100 % auf den Ist- Stundenlohn entlohnt (Berechnungsbasis = Ist-Stundenlohn ohne jegliche Zuschläge).
    (b) Feiertagsarbeit: Für Arbeiten, die an Feiertagen durchgeführt werden müssen, gelten die Bestimmungen des § 8 des Bundeskollektivvertrages (Berechnungsbasis = Ist-Stundenlohn ohne jegliche Zuschläge).
    (c) Fällt der Feiertag auf einen Samstag, an dem aufgrund der wöchentlichen Arbeitszeiteinteilung regelmäßig nicht gearbeitet wird, so ist die geleistete Arbeitszeit mit einem Zuschlag von 100 % auf den Ist-Stundenlohn, ohne jegliche Zuschläge, zu entlohnen.

V. Nachtarbeitszeit

Bis zum 31.12.2016 beginnt die Nachtarbeit um 18.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Ab dem 1.1.2017 beginnt die Nachtarbeit um 22.00 Uhr und endet um 5.00 Uhr.

VI. Begünstigungsklausel

Zwischen dem Arbeitgeber und der Gesamtheit oder einzelnen Arbeitnehmern eines Betriebes bestehende günstigere Vereinbarungen oder Arbeitsbedingungen werden durch diesen Vertrag nicht berührt.


Linz, 11.2.2022


Für die
LANDESINNUNG DER RAUCHFANGKEHRER

Ing. Gerhard Hofer, BEd

Landesinnungsmeister

Mag. Harald Wintersteiger

Geschäftsführer

Für die
GEWERKSCHAFT BAU-HOLZ

Abg. z. NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer