Lohnordnung Textilindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2017

Gilt für:
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Wien

Lohntarif für die Textilindustrie

   (ausgenommen Tirol und Vorarlberg)
                     gültig ab 1.4.2017

Lohngruppe

Lohngruppe                                                                             €/Stunde

A ..................................................................................... 8,27
Tätigkeiten einfacher Art, auch mit kurzer Einarbeitungund Einweisung

B ..................................................................................... 8,52
Tätigkeiten mit kurzer Zweckausbildung

C ..................................................................................... 8,78
Tätigkeiten mit längerer Zweckausbildung und Fachkenntnissen

D ..................................................................................... 9,03
Tätigkeitenmit längerer Zweckausbildung, die entsprechende Fachkenntnisse, selbständige Ausführung sowie Verantwortung erfordern

E ..................................................................................... 9,28
Facharbeiter/innen oder Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten ausüben, für die typischerweiseder Abschluss einer einschlägigenBerufsausbildung erforderilch ist

F ..................................................................................... 9,53
Spitzenfacharbeiterinnen


Lehrlingsentschädigung 

Die Lehrlingsentschädigung beträgt ab 1.4.2017:

Bei 4-jähriger Lehrzeit in Euro: bei 2-jähriger Lehrzeit in Euro:
  Tabelle I Tabelle II   Tabelle I Tabelle II
im 1. Lehrjahr    614,00     764,00  im 1. Lehrjahr 614,00     764,00 
im 2. Lehrjahr    759,00  1.024,00  im 2. Lehrjahr 855,00  1.123,00 
im 3. Lehrjahr    978,00  1.277,00       
im 4. Lehrjahr 1.214,00  1.481,00       

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1.4.2017, nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.

Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die SchülerInnen der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling so zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, die volle Lehrlingsentschädigung verbleibt.