Lohnordnung Vulkaniseure, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2021

Gültigkeit:
1.1.2021 bis 31.12.2021
Gilt für:
Österreichweit

Vulkaniseure

Mindestgrundlöhne
Lehrlingsentschädigungen
Zulagen
ab 1. Jänner 2021


Zusatzvereinbarung

(lohnrechtlicher Teil zum Kollektivvertrag vom 3. Dezember 2018 für Vulkaniseure)

Diese Zusatzvereinbarung wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, die Produktionsgewerkschaft PRO-GE, andererseits.

I. Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet 

2. Fachlich: Für alle Vulkaniseurbetriebe, die Mitglieder der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik sind. In Betrieben, in denen außer VulkaniseurarbeiterInnen auch noch andere ArbeiterInnengruppen oder EinzelarbeiterInnen beschäftigt sind, findet dieser Kollektivvertrag für die gesamte Belegschaft dann Anwendung, wenn die Mehrzahl der im Betrieb Beschäftigten bei Vulkaniseurarbeiten tätig ist.

3. Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen sowie der gewerblichen Lehrlinge, im Folgenden ArbeitnehmerInnen genannt.

II. Geltungsdauer 

Diese Zusatzvereinbarung  tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

III. Mindestgrundlöhne 

Lohngruppen€ pro Monat
1. SpitzenfacharbeiterInnen€ 2.594,38 
2. Qualifizierte FacharbeiterInnen€ 2.215,85 
3. FacharbeiterInnen€ 1.963,53
4. Besonders qualifizierte ArbeitnehmerInnen€ 1.803,84
5. Qualifizierte ArbeitnehmerInnen€ 1.736,81 
6. ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung€ 1.681,61

Zur Berechnung des Stundenlohns ist der Monatslohn durch 167 Stunden zu teilen.

IV. Lehrlingsentschädigungen

LehrjahrMindestsätze pro Monat
1. Lehrjahr ....................€    594,86
2. Lehrjahr ....................€    813,94
3. Lehrjahr ....................€ 1.034,54
4. Lehrjahr ....................€ 1.377,36

V. Zulagen

(Gemäß Abschnitt VI und VII des Rahmenkollektivvertrages)

1. Schmutzzulage ...........................pro Stunde€ 0,458
2. Nachtarbeitszulage .....................pro Stunde€ 1,671
3. Montagezulage ...........................pro Stunde€ 1,145

VI. Änderung im Rahmenrecht

Pkt. XVII. Aufnahme und Kündigung von Arbeitnehmer(innen) wird geändert und
lautet neu:

1. Bei Aufnahme und Kündigung von Arbeitnehmern(innen) sind die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes zu beachten. Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere
vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde. Während der
Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der Vertragspartner ohne Angabe
von Gründen jederzeit gelöst werden. Nach der Probezeit kann das
Arbeitsverhältnis unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zum Ende der Arbeitswoche gelöst werden.

2. Die Kündigungsfristen betragen nach einer ununterbrochenen
Betriebszugehörigkeit von

  1 Monat ................................ 1 Woche
  1 Jahr ................................... 2 Wochen
  5 Jahren ............................... 4 Wochen
20 Jahren ............................... 8 Wochen

Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes,
BGBl. I Nr. 153/2017 gelten obige Kündigungsbestimmungen bei Kündigung durch den Arbeitnehmer weiterhin.

Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes,
BGBl. I Nr. 153/2017 gilt gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB als vereinbart, dass das
unbefristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vom Arbeitgeber unter
Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen zu jedem 15. und Monatsletzten
gelöst werden kann.

3. Während der Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber zur Arbeitsuche – ausgenommen bei Verzicht auf die Arbeitsleistung – in jeder Arbeitswoche Anspruch auf einen freien Arbeitstag unter Fortzahlung des Lohnes.

An welchem Tag die Freizeit beansprucht werden kann, ist zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, dann ist der letzte Tag der Arbeitswoche frei.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Mit Inkrafttreten dieser Zusatzvereinbarung per 1. Jänner 2021 tritt die Zusatzvereinbarung vom 9. Dezember 2019 (lohnrechtlicher Teil zum Kollektivvertrag vom 3. Dezember 2018 für Vulkaniseure) außer Kraft.

Diese Zusatzvereinbarung gilt als verbindliche Information, bis der Kollektivvertrag neu hinterlegt wird.

Bestehende betriebliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen als diese Zusatzvereinbarung, bleiben aufrecht.


Wien, 24. November 2020


BUNDESINNUNG DER FAHRZEUGTECHNIK

Bundesinnungsmeister:

Komm.Rat Josef Harb

Bundesgruppenobmann:

Franz Doblhofer

Bundesinnungsgeschäftsführer:

DI Christian Atzmüller


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
DIE PRODUKTIONSGEWERKSCHAFT

Bundesvorsitzender: 

Rainer Wimmer

Bundessekretär:

Peter Schleinbach

Sekretär:

Franz Stürmer