Übereinkommen zum Lohnabschluss im Hotel- und Gastgewerbe 2018
Der Fachverband Gastronomie und der Fachverband Hotellerie einerseits und die Gewerkschaft vida andererseits vereinbaren mit Gültigkeit ab 01.05.2018 nachfolgende Erhöhung der kollektivvertraglichen Löhne, der kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigungen und Zulagen für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe:
1. Die Kollektivvertragslöhne betragen ab 1. Mai 2018:
Kaffeehäuser und Hotellerie Wien
Lohngruppe 1: | 2.060,- Euro |
Lohngruppe 2: | 1.890,- Euro |
Lohngruppe 3: | 1.710,- Euro |
Lohngruppe 4: | 1.575,- Euro |
Lohngruppe 5: | 1.500,- Euro |
Gastronomie Wien und Steiermark (siehe Anhang 1 Steiermark)
Lohngruppe 1: | 1.850,- Euro |
Lohngruppe 2: | 1.660,- Euro |
Lohngruppe 3: | 1.595,- Euro |
Lohngruppe 4: | 1.540,- Euro |
Lohngruppe 5: | 1.500,- Euro |
Burgenland (siehe Anhang 2)
Lohngruppe 1: | 2.000,- Euro |
Lohngruppe 2: | 1.840,- Euro |
Lohngruppe 3a: | 1.680,- Euro |
Lohngruppe 3b: | 1.650,- Euro |
Lohngruppe 4: | 1.550,- Euro |
Lohngruppe 5: | 1.500,- Euro |
Die Lohngruppe 3c wird mit diesem Abschluss mit Lohngruppe 3b zusammengeführt.
Niederösterreich
Lohngruppe 1: | 2.025,- Euro |
Lohngruppe 2: | 1.840,- Euro |
Lohngruppe 3: | 1.695,- Euro |
Lohngruppe 4: | 1.550,- Euro |
Lohngruppe 5: | 1.500,- Euro |
Oberösterreich (siehe Anhang 3)
Lohngruppe 1a: | 2.080,- Euro |
Lohngruppe 1b: | 1.990,- Euro |
Lohngruppe 2a: | 1.890,- Euro |
Lohngruppe 2b: | 1.820,- Euro |
Lohngruppe 3a: | 1.700,- Euro |
Lohngruppe 3b: | 1.675,- Euro |
Lohngruppe 4: | 1.575,- Euro |
Lohngruppe 5: | 1.500,- Euro |
Die Lohngruppe 3c wird mit diesem Abschluss mit Lohngruppe 3b zusammengeführt.
Kärnten (siehe Anhang 4)
Lohngruppe 1: | 2.000,- Euro |
Lohngruppe 2a: | 1.800,- Euro |
Lohngruppe 2b: | 1.690,- Euro |
Lohngruppe 3a: | 1.615,- Euro |
Lohngruppe 4: | 1.550,- Euro |
Lohngruppe 5: | 1.500,- Euro |
Salzburg (siehe Anhang 5)
Lohngruppe 1: | 2.000,- Euro |
Lohngruppe 2a: | 1.800,- Euro |
Lohngruppe 2b: | 1.690,- Euro |
Lohngruppe 3a: | 1.620,- Euro |
Lohngruppe 4: | 1.550,- Euro |
Lohngruppe 5: | 1.500,- Euro |
Tirol und Vorarlberg (siehe Anhänge 6 und 7)
Lohngruppe 1: | 2.000,- Euro |
Lohngruppe 2a: | 1.800,- Euro |
Lohngruppe 2b: | 1.690,- Euro |
Lohngruppe 3a: | 1.620,- Euro |
Lohngruppe 4: | 1.550,- Euro |
Lohngruppe 5: | 1.500,- Euro |
2. Anhebung der Löhne in den bestehenden gemischten Lohnsystemen (siehe Anhänge 1, 6 und 7)
Ab 1. Mai 2018 werden die kollektivvertraglichen Mindestlöhne im bestehenden gemischten Lohnsystem der Bundesländer Steiermark, Tirol und Vorarlberg von 1.460,- Euro auf 1.500,- Euro erhöht.
Alle anderen Kollektivvertragslöhne werden um 2,3 % erhöht, jedoch mindestens auf Euro 1.500,-. Die sich ergebenden Beträge werden kaufmännisch auf volle Euro gerundet.
3. Der rechnerische Durchschnittswert aller Lohnerhöhungen in allen Bundesländern, welcher sich durch die 5 Stufigen Lohntabellen errechnet, beträgt 2,3 %.
4. Ab 1. Mai 2018 betragen die Lehrlingsentschädigungen wie folgt:
1. Lehrjahr: | 720 Euro |
2. Lehrjahr: | 825 Euro |
3. Lehrjahr: | 930 Euro |
4. Lehrjahr: | 1.025 Euro |
5. Der Nachtarbeitszuschlag erhöht sich um 50 Cent auf 22,- Euro.
6. Die Fremdsprachenzulage erhöht sich um 50 Cent auf 31,- Euro.
7. Rahmenkollektivvertragsänderung:
a. Punkt 16 Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung:
Auf Grund der Gesetzesänderung im EFZG ist eine Anpassung des KV im Punkt 16 mit 1. Juli 2018, erforderlich. (siehe Anhang 8)
b. Punkt 27 Vertragsdauer / Kündigung:
Streichen des Abs. b, da die Euro 1.500,- erreicht werden.
8. Nachstehende Punkte wurden bereits im Sommer 2017 als Sozialpartnervereinbarung unterschrieben und soll mit diesem Abschluss dargestellt werden.
a. Einstufung bei Umreihung von bestehenden Dienstverhältnissen:
Für die Bundesländer Kärnten, Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Oberösterreich gilt für die Einstufung bei Arbeitsverhältnissen, die vor dem 1. Mai 2017 begonnen haben und für die die Übergangsbestimmungen in den Lohngruppen 2 bzw. 1,2,3 (OÖ) zur Anwendung kommen, nachstehende Regel:
Bei diesen Arbeitsverhältnissen ist die vereinbarte Position und Einstufung im Dienstvertrag heranzuziehen, auch dann, wenn die Kriterien der jeweiligen neuen Lohngruppe (2, bzw. 1-3 im Bundesland OÖ) nicht gegeben sind.
b. Abweichende Regelung bei der Umstellung von Garantielohn ins neue Festlohnsystem:
Aufgrund der Tatsache, dass die Landeskollektivverträge für die Bundesländer Vorarlberg, Tirol und Salzburg vor Jahren die Möglichkeit geschaffen haben, Garantielöhne nicht nur auf alle ArbeiterInnen in einem Betrieb abzustellen sondern auch auf einzelne Abteilungen des Betriebes, ist Punkt 1 lit. f der Lohnordnung, welche ab 1. Mai 2017 gilt, wie folgt zu interpretieren:
Da solche Betriebe das Garantielohnsystem in den betroffenen Abteilungen bisher rechtskonform angewendet haben, dürfen sie dies im Rahmen der vorgegebenen zeitlichen Grenzen (Punkt 1 lit. b der Lohnordnung, welche ab 1. Mai 2017 gilt) weiter tun. Sie müssen aber für jene Abteilungen, in denen Garantielöhner bereits als Festlöhner beschäftigt sind, und für alle anderen Festlöhner, das neue mit 1. Mai 2017 geltende einheitliche Lohnschema anwenden.
c. Umgang mit Festlöhnern in bestehenden Dienstverhältnissen, mit denen eine fixe Überzahlung im Dienstvertrag ausdrücklich vereinbart ist:
Für die Ermittlung des neuen Ist-Lohnes ist die Einstufung aus dem gemischten Lohnsystem heranzuziehen.
9. Für die Weiterentwicklung des Rahmenkollektivvertrages werden nachstehende Termine vereinbart:
- 14. Mai 2018, von 10:00 – 15:00 Uhr
- 04. Juni 2018, von 10:00 – 15:00 Uhr
Wien, am 2. März 2018
Fachverband Gastronomie
Mario Pulker
Obmann
Dr. Thomas Wolf
Geschäftsführer
Fachverband Hotellerie
LAbg. Siegfried Egger
Obmann
Mag. Matthias Koch
Geschäftsführer
Für die Gewerkschaft vida
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
Roman Hebenstreit
Vorsitzender
Bernd Brandstätter
Bundesgeschäftsführer
Berend Tusch
Fachbereichsvorsitzender
Andreas Gollner
Fachbereichssekretär