Fragen und Antworten zur Umwandlungsmöglichkeit des Jubiläumsgeldes für Arbeiter/innen der Metallindustrie

Gilt für:
Österreichweit

                               Fragen und Antworten
zur neuen Umwandlungsmöglichkeit des Jubiläumsgeldes
   ("Geld in Zeit") in den Arbeiter-KollV für die eisen- und
          metallerzeugende und -verarbeitende Industrie
                 in der zum 1.11.2019 geltenden Fassung 

In den Kollektivvertragsverhandlungen zur Herbstlohn- und -gehaltsrunde 2019 wurde zwischen dem Fachverband der metalltechnischen Industrie (ausgenommen Berufsgruppe der Gießereiindustrie), dem Fachverband der Fahrzeugindustrie, dem Fachverband Bergbau/Stahl, dem Fachverband der Nichteisenmetallindustrie, dem Fachverband Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen und der Berufsgruppe der Gießereiindustrie sowie der Gewerkschaft PRO-GE die Möglichkeit der Umwandlung des Jubiläumsgeld von Geld in Zeit im Abschnitt XVIII vereinbart.  

Die vorliegende Fragen-und-Antworten-Sammlung der Bundessparte Industrie und der Gewerkschaft PRO-GE sollen zwischen den Kollektivvertragsparteien akkordierte Antworten auf Zweifelsfragen bieten. 

Sollten sich noch weitere, hier nicht angeführte Frage- und Sachverhaltskonstellationen ergeben, stehen von Seiten der Arbeitgeberabteilung der Bundessparte Industrie Herr Mag. Thomas STEGMÜLLER (T: +43 (0)5 90 900 34 22, E: thomas.stegmueller@wko.at) und von Seiten der Rechtsabteilung der Gewerkschaft PRO-GE Herr Robert HAUSER (T: +43 (0)1 534 44 69 141, E: robert.hauser@proge.at)selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Die Neuregelung auszugsweise im Wortlaut:

Auf Wunsch des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin und sofern dies betrieblich möglich ist, können alternativ zum Geldanspruch alle Dienstjubiläen, soweit sie im aufrechten Arbeitsverhältnis fällig werden, ab dem Fälligkeitszeitpunkt in Zeitguthaben umgewandelt werden. Dabei gilt, dass für vollzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen ein Monatslohn 22 Arbeitstagen bzw. 22 Schichten entspricht. Der Anspruch für teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen wird aliquot berechnet (durchschnittliche Arbeitstage in den letzten 12 Monaten vor dem Dienstjubiläum). 

Übergangsregelung: Jubiläumsgelder, die zwischen 1.11.2019 und 31.3.2020 fällig werden, können erst mit Wirksamkeit 1.4.2020 von Geld in Zeit umgewandelt werden. 

Die Umwandlung dieser Geldansprüche in Zeitguthaben ist im Vorhinein schriftlich zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn festzuhalten. Die Umwandlung von Geldansprüchen (infolge des 35- oder 45-jährigen Dienstjubiläums) kann auch teilweise in Zeitguthaben erfolgen (z.B. ein Monatslohn in Zeit und ein Monatslohn in Geld). Die Umwandlung hat aber stets ganze Monatsentgelte zu beinhalten. Die Anpassung bestehender Betriebsvereinbarungen hat bis 31.01.2020 zu erfolgen. Durch die Umwandlung von Geldansprüchen in Zeitguthaben kommt es nicht zur Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung. 

Den Verbrauch der Zeitguthaben legt der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin fest, doch hat er bzw. sie sich um das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zu bemühen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, kann er bzw. sie mit einer Vorankündigungszeit von vier Wochen den Verbrauchszeitpunkt einseitig festlegen.

Bestehende Zeitguthaben sind am Ende des Arbeitsverhältnisses auf Grundlage des zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aktuellen Monatslohnes auszuzahlen, soweit die Zeitguthaben noch nicht aufgebraucht wurden. Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin beendet, so gebühren nicht verbrauchte Zeitguthaben den gesetzlichen Erben. Sind solche anspruchsberechtigte Personen nicht vorhanden, so fällt der Auszahlungsbetrag in die Verlassenschaft.  

Darüber hinausgehende Regelungen können durch Betriebsvereinbarungen erfolgen.

Fragen und Antworten

Frage:
Muss das Zeitkonto des umgewandelten Jubiläumsgeldes in Tagen/Schichten geführt werden oder ist auch eine Umrechnung in Stunden möglich?

Antwort:
Aus Gründen der Praktikabilität ist wahlweise eine Berechnung in Tagen/Schichten oder Stunden möglich. Der KollV legt fest, dass für vollzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen ein Monatslohn 22 Arbeitstagen bzw. 22 Schichten entspricht. Ein Monatslohn entspricht dabei 167,4 Stunden (siehe Anhang VIII des Kollektivvertrages).


Frage:
Der KollV ordnet eine aliquote Berechnung des Zeitanspruches für teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen an (durchschnittliche Arbeitstage in den letzten 12 Monaten vor dem Dienstjubiläum). Wie ist bei einer Umwandlung des Jubiläumsgeldes von Teilzeitkräften (z:B: AN arbeitet regelmäßig an vier Tagen pro Woche) konkret vorzugehen? (Berechnung laut KV: 4 x 4,33 = 17,33 Tage)

Antwort:
Die Kollektivvertragsparteien empfehlen hier eine Umwandlung in Stunden; kfm. Abrunden ist jedenfalls nicht zulässig. Im obigen Beispiel ergibt sich bei einer Vier-Tage-Woche mit 8 Stunden täglich vereinbarter Normalarbeitszeit ein Anspruch von 138 Stunden und 34 Minuten (Formel: 32 x 4,33 Wochen ≙ 138,56 Stunden [= Industrieformat] ≙ 138 Stunden und 34 Minuten [= Stunden-/Minutenformat: 0,56 : 100 x 60 = 0,336]).


Frage:
Bezahlung während des Verbrauchs von Zeitguthaben: Lohn (im engeren Sinn) oder analoge Anwendung des Verdienstbegriffes bzw. sonstige Ausfallszeitbeurteilung?

Antwort:
Im Falle der Umwandlung des Jubiläumsgeldes in Zeit besteht nur Anspruch auf den Monatslohn. Der Verdienstbegriff von Abschnitt X oder das arbeitsrechtliche Ausfallsprinzip kommen bei Konsumation jener Zeitguthaben, die aus der Umwandlung des Jubiläumsgeldes resultieren, nicht zur Anwendung. 


Frage:
Umgang mit innerbetrieblichen Besserstellungen (1):
Wenn innerbetrieblich das Jubiläumsgeld auf einer höheren Basis bemessen wird (z.B. Zahlung auf Basis des Verdienstes gem. Abschnitt X, Einrechnung anteiliger Sonderzahlungen wie bei Abfertigung alt) – wie kann hier eine KV-konforme Vorgangsweise erreicht werden? 

Antwort:
Die Kollektivvertragspartner empfehlen, dass diesfalls die Fortzahlung des Lohnes während des Verbrauchs der Zeitguthaben mit jeweils 1/22 des betrieblich festgelegten bzw. vereinbarten höheren Jubiläumsgeldanspruches erfolgt (= höhere Bezahlung); die umgekehrt denkbare Vorgehensweise (= Verlängerung des Zeitanspruches um die innerbetriebliche Besserstellung) ist zwar arbeitsrechtlich nicht unzulässig, die Kollektivvertragspartner raten jedoch aus Gründen einer einfacheren innerbetrieblichen Handhabung (insbesondere wegen der Komplexität bei der technischen Implementierung in elektronische Zeitverwaltungssysteme) sowie einer transparenteren Nachvollziehbarkeit des umgewandelten Anspruches von einer Verlängerung des Zeitanspruches um die innerbetriebliche Besserstellung eher ab und empfehlen die erstgenannte Vorgehensweise.


Beispiel:
Arbeitnehmer/in mit Monatslohn: € 2.500,-; Monatsverdienst: € 2.700,Berechnung des täglichen Anspruches bei Umwandlung und betrieblicher Besserstellung: € 2.700,-/22= € 122,73 (Stundensatz: € 2.700,-/167,4= € 16,13) 

Frage:
Umgang mit innerbetrieblichen Besserstellungen (2):
Wenn bereits innerbetrieblich zum kollektivvertraglichen Jubiläumsgeld eine Sachleistung (z.B. Gutschein für Besuch einer Therme im Wert von € 300,-) gewährt wird – wie kann hier eine KV-konforme Vorgangsweise erreicht werden? 

Antwort:
Diesfalls ist neben dem in Freizeit umgewandelten Geldanspruch aus dem Dienstjubiläum auch die betriebliche Sachleistung weiter zu gewähren; die Kollektivvertragspartner raten auch hier aus den oben beschriebenen Gründen von der Vorgehensweise (= Verlängerung des Zeitanspruches um die innerbetriebliche Besserstellung) eher ab.


Wien, im Februar 2020


Robert Hauser

Leiter der PRO-GE Rechtsabteilung

Mag. Thomas Stegmüller

Referent der Bundessparte Industrie