Zusatzkollektivvertrag Arbeitskräfteüberlasser, Arbeiter/innen, gültig ab 1.10.2021

Gilt für:
Österreichweit

Zusatzkollektivvertrag

zum Kollektivvertrag für das Gewerbe
der Arbeitskräfteüberlassung vom 1. Jänner 2021

Dieser Zusatzkollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen dem Fachverband der gewerblichen Dienstleister, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 andererseits.

§ 1 Geltungsbereich und Wirksamkeit

Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt:

1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich,

2. Fachlich: Für sämtliche dem Fachverband der gewerblichen Dienstleister, Bundesberufsgruppe Personaldienstleister, angehörenden Unternehmen des Berufszweiges Arbeitskräfteüberlasser.

3. Persönlich: Für alle Arbeiterinnen und Arbeiter, im Folgenden Arbeitnehmer genannt. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. 

§ 2 Änderungen im Rahmenrecht: 

Abschnitt IV Pkt. 3 lautet neu wie folgt:

3. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen und -termine gelöst werden. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis aber nicht wegen des Endes einer Überlassung und frühestens am fünften Arbeitstag nach deren Ende kündigen; entgegenstehende Kündigungen sind rechtsunwirksam. Das gilt nicht, wenn die Kündigung aus Gründen erfolgt, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind. Eine Rechtsunwirksamkeit muss binnen 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.  

Die Kündigungsfristen betragen für Arbeitgeber nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit
bis 12 Monate ...... 2 Wochen (ab 1.1.2023: 3 Wochen),
von mehr als 12 Monaten bis 18 Monate ... 4 Wochen,
von mehr als 18 Monaten bis 2 Jahre ........ 6 Wochen,
mehr als 2 Jahren bis 5 Jahre .................... 2 Monate,
von mehr als 5 Jahren bis 15 Jahre ............ 3 Monate,
von mehr als 15 Jahren bis 25 Jahre .......... 4 Monate,
danach ......................................................... 5 Monate.

Als Kündigungstermin gilt in den ersten 18 Monaten Betriebszugehörigkeit bei Arbeitgeberkündigung das Ende der betrieblichen Arbeitswoche. Nach 18 Monaten Betriebszugehörigkeit gelten als Kündigungstermine der Fünfzehnte oder der Letzte des Kalendermonats. 

Die Kündigungsfristen betragen für Arbeitnehmer nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit
bis 24 Monate .... 2 Wochen
danach ............... 4 Wochen. 

Als Kündigungstermin gilt bei Arbeitnehmerkündigung das Ende der betrieblichen Arbeitswoche. 

Ist der Kündigungstermin das Ende der betrieblichen Arbeitswoche, hat der Ausspruch der Kündigung spätestens am letzten Tag der betrieblichen Arbeitswoche zu erfolgen. Ist dieser jedoch ein Feiertag, so tritt an seine Stelle der vorhergehende Arbeitstag. Eine schriftliche Kündigung wird mit der Zustellung wirksam. 

In Abschnitt IV werden folgende neuen Punkte 3a und 4 aufgenommen: 

3a. Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 30. September 2021 neu begründet werden, gilt Folgendes:
Für die Bemessung von Kündigungsfristen und -terminen sind Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber, die nicht länger als 12 Monate unterbrochen wurden, abweichend von Abschnitt V Pkt. 1 zusammenzurechnen.

Dies gilt auch für Dienstzeiten bei anderen Unternehmen eines Konzerns (§ 15 AktG bzw. § 115 GmbHG) sowie verbundenen Unternehmen (§189a Z 8 UGB) oder assoziierten Unternehmen (§ 189a Z 2 und 9 UGB); dies unabhängig von ihrer Rechtsform sowie ob sie dem Anwendungsbereich des Dritten Buchs des UGB unterliegen und unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im In- oder Ausland haben. Maßgeblich für die Anrechnung von diesen Vordienstzeiten sind ausschließlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses.

Der Arbeitgeber hat bei Begründung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer nach solchen vorhandenen Vordienstzeiten zu fragen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle für die Anrechnung von Vordienstzeiten in Frage kommenden Unternehmen sowie die in diesen Unternehmen anrechenbaren Vordienstzeiten bekannt zu geben. Der Arbeitgeber hat sich die anrechenbaren Vordienstzeiten in diesen Unternehmen vom Arbeitnehmer bestätigen zu lassen. Für die ordnungsgemäße und vollständige Anrechnung der Vordienstzeiten ist in der Folge der Arbeitgeber verantwortlich. 

Nur in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber keine rechtliche Möglichkeit hat in die Lohn- bzw. Personaldaten seiner verbundenen oder assoziierten Unternehmen einzusehen, hat der Arbeitnehmer diese Zeiten dem Arbeitgeber beim Eintritt bekannt zu geben und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachzuweisen. Der Arbeitnehmer kann Vordienstzeiten auch mittels Versicherungsdatenauszug nachweisen.  

Die sich daraus ergebenden Vordienstzeiten sind zu Beginn des Arbeitsverhältnisses zu erfassen und im Dienstzettel oder im Dienstvertrag schriftlich festzuhalten. Zeiten der Unterbrechung zwischen den Dienstverhältnissen gelten nicht als Dienstzeiten im Sinne dieser Bestimmung. 

IV Pkt. 4 lautet neu wie folgt:

4. Mit der Beilegung von Streitigkeiten hinsichtlich des Vorliegens der Bedingungen gemäß Pkt. 3a soll sich vor Anrufung des Arbeitsgerichts ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragsschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss befassen, dessen Mitglieder tunlichst aus dem Kreis der an den Verhandlungen zu diesem Kollektivvertrag Beteiligten nominiert werden sollen. 

Abschnitt IX Pkt. 3 letzter Satz wird wie folgt geändert: 

Die Erhöhung des Überlassungslohnes nach den vorstehenden Absätzen gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich zur Verrichtung auswärtiger Arbeiten (Abschnitt VIII Pkt. 1. – 10.) überlassen und dies in der Einsatzinformation (§ 12 AÜG) angeführt ist (somit Anspruch auf Aufwandsentschädigung bei Arbeitsleistung besteht). 

Punkt 5 des Anhang I wird wie folgt geändert: 

Kündigungsfrist und -termin richten sich nach dem Kollektivvertrag. Die Vordienstzeiten nach Abschnitt IV Pkt. 3a umfassen … Jahr(e), … Monat(e) und … Tag(e).

Inkrafttreten: 

Diese Änderungen treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des geänderten § 10 Abs 5 AÜG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2021 sowie von § 1159 ABGB in der Fassung des BGBl. I Nr. 153/2017 in Kraft.


Für den
Fachverband der gewerblichen Dienstleister

Marcus Kleemann

Fachverbandsobmann

Mag. Thomas Kirchner

Fachverbandsgeschäftsführer

Heidi Blaschek

Bundesvorsitzende Personaldienstleister

Für die
Gewerkschaft PRO-GE

Rainer Wimmer

Bundesvorsitzender

Peter Schleinbach

Bundessekretär

Thomas Grammelhofer

Bundesbranchensekretär

Mara Markovic

Bundesbranchensekretärin

Wien, August 2021