Zusatzkollektivvertrag Tauernautobahnbaustellen, Arbeiter/innen, Fassung vom 20.4.2004

Gilt für:
Österreichweit

Zusatz-Kollektivvertrag vom 1. April 1971 in der Fassung vom 20. April 2004 zur Regelung der Arbeitsbedingungen auf den Tauernautobahnbaustellen (Bundesstraße A 10 im Verzeichnis 1 zu BGBl. Nr. 286/1971)*)

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung Bau einerseits, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner geltenden Fassung.


§ 1 Geltungsbereich 

Dieser Zusatzkollektivvertrag erstreckt sich

a) räumlich: auf alle Baustellen der Bundesstraße (Bundesautobahn) A 10 (Verzeichnis 1 zu BGBl. Nr. 286/1971);*) 

b) persönlich: auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind.

c) fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. auf die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.

*) Beschreibung der Strecke: Salzburg (A 1) – Altenmarkt bei Radstadt – Katschberg – Spittal/Drau – Villach (A 2). 

§ 2 entfällt.

§ 3 Heimfahrten – Anspruchsberechtigung

1. Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, bei denen die Bestimmungen des § 1 dieses Zusatzkollektivvertrags zutreffen.

2. Der Anspruch auf Gewährung einer Heimfahrt wird jeweils nach Erfüllung der Wartezeit gemäß § 4 und nach der in der Wartezeit zu erbringenden zeitlichen Arbeitsleistung erworben. Der Anspruch umfasst die Vergütung für die Hin- und Rückreise zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.

3. Stellt der Arbeitgeber die Verkehrsmittel für die Heimfahrt dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung entfällt die Vergütung. Diese Verkehrsmittel müssen für den Personenverkehr zugelassen sein.

4. Vereinbarungen, die die Ablösung (Abgeltung) oder den Verzicht auf eine Heimfahrt zum Gegenstand haben, sind nichtig.

5. Die Heimfahrten sind in der arbeitsfreien Zeit oder im Zusammenhang mit Urlaub durchzuführen.

6. Heimfahrten, für die eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit gewährt wird, sind vom Dienstgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen, wobei die Wünsche des Arbeitnehmers, wenn sie nicht elementaren Bedürfnissen des Betriebes zuwiderlaufen, zu berücksichtigen sind.

§ 4 Heimfahrten-Tabelle

Wartezeit in Wochen
1. Entfernung zwischen dem der Baustelle nächstgelegenen Bahnhof (Autobushaltestelle) und dem Wohnsitzfür Ledigefür Verheiratete
0 bis 50 km4
über 50 km44

2. Für die Ermittlung der Entfernung ist die kürzeste Verkehrsverbindung zwischen ständigem Wohnsitz und Arbeitsort maßgebend. 

3. Die Höhe der Fahrtvergütung bestimmt sich nach den Fahrtkosten für die billigste und schnellstmöglichste Verbindung zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.

4. Eine Vergütung der Reisekosten gebührt bereits nach 2 Wochen, wenn die Reise aufgrund einer Krankheit angetreten wird.

§ 5 Heimfahrt – Wohnsitz

1. Als ständiger Wohnsitz gilt in der Regel der ständige Wohnort des Arbeitnehmers.

2. Bezüglich des Nachweises über den ständigen Wohnsitz gelten die Bestimmungen des § 2 Ziffer 3 dieses Zusatzkollektivvertrages.*)

*) Diese Bestimmung lautete: Die Festlegung des Anspruchs auf Trennungsgeld erfolgt nur auf Grund der Vorlage der Lohnsteuerkarte. Jede Änderung des Wohnsitzes ist unverzüglich dem örtlichen Beauftragten des Arbeitgebers bekannt zu geben. Unwahre Angaben oder das Verschweigen von Wohnsitzänderungen verwirken den Anspruch.

§ 6 Heimfahrten – Wartezeit

1. Wartezeit ist jener Zeitraum, in dessen Verlauf der Anspruch gemäß der Tabelle in § 4 dieses Zusatzkollektivvertrages entsteht.

2. Als Wartezeit gelten jene Zeiten, in denen der Arbeitnehmer gearbeitet hat oder für die er Anspruch auf Weiterzahlung seines Entgelts hatte, sofern er sich nicht in häuslicher Pflege an seinem Wohnsitz befand oder nicht in ein Spital das für seinen Wohnort zuständig ist, eingeliefert wurde.

3. Bei Betriebsunfällen besteht Anspruch auf Vergütung gemäß § 4 Ziff. 3 dieses Zusatzkollektivvertrages, unabhängig von der Wartezeit in jenen Fällen, in denen sich der Verunglückte über ärztliche Anordnung in häusliche Pflege an seinen Wohnsitz begibt.

§ 7 Heimfahrten – Anspruchszeitraum

Anspruchszeitraum ist jener auf die Wartezeit folgende Zeitraum, innerhalb dessen der in der Wartezeit erworbene Heimfahrtsanspruch zu erfüllen ist. Der Anspruchszeitraum ist gleich lang wie die Wartezeit gemäß Tabelle (§ 4).

§ 8 Heimfahrten – Fälligkeit der Vergütung

Die Vergütung gemäß § 3 Ziff 2. dieses Zusatzkollektivvertrags ist gleichzeitig mit dem Entgelt für jenen Lohnzahlungszeitraum fällig, in dessen Verlauf die Heimfahrt beendet wurde. Sie wird mit dem Entgelt ausbezahlt.

§ 9 Arbeitszeit

Für alle Arbeitnehmer, die im oben angeführten Geltungsbereich beschäftigt sind, wird folgende Arbeitszeit festgelegt:

1 Woche (1. Woche)
Montag bis Freitag .... je 9 Stunden
Samstag ........................ 8 Stunden

2. Woche
Montag bis Mittwoch .... je 9 Stunden

Diese Arbeitszeit kann durch eine Arbeitsordnung abgeändert werden.

In Verbindung mit dieser Arbeitszeit findet § 4 Ziffer 3 a) des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.

§ 10 Höhenzulage

Allen Arbeitnehmern gebührt eine Zulage in der Höhe von 14 Prozent des Facharbeiterstundenlohnes (II b) je Stunde. Nimmt ein Arbeiter eine Höhenzulage gemäß Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe § 6 I lit. s in Anspruch, erlischt diese Zulage. 

§ 11 Erschwerniszulage

Die gemäß § 6 I d) 3. bb) des Kollektivvertrages vorgesehene Zulage für Arbeiten mit Zement unter außerordentlicher Staubentwicklung gebührt auch dem Arbeitnehmer, der der aus Zementsilos Zement abfüllt.

§ 12 Betriebsversammlungen

Anlässlich der Abhaltung von Betriebsversammlungen werden pro Kalenderjahr je zwei Stunden unter Fortzahlung des Lohnes freigegeben.

§ 13 Küchenausschuss

Wo Gemeinschaftsverpflegung besteht, ist ein Küchenausschuss zu bestellen, dem die Überprüfung der gesamten Küchengebarung obliegt.

§ 14 Küchenzuschuss

Bei Gewährung von Gemeinschaftsverpflegung übernimmt der Arbeitgeber deren Kosten, ausgenommen die Kosten für die Lebensmittel.

§ 15 Wirksamkeitsbeginn

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt in der vorliegenden Fassung am 1. Mai 2004 in Kraft. Sofern durch diesen Zusatzkollektivvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe vom 1. Mai 2004 in seiner gültigen Fassung.


Fachverband der Bauindustrie

Bundesinnung Bau

Österreichischer Gewerkschaftsbund 
Gewerkschaft Bau–Holz


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